§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit GG unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (2 BvL 8/13), veröffentlicht am 12. Januar 2024, entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (UntStFG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, soweit er die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausschließt. Hier sind die wesentlichen Punkte des Beschlusses:

  1. Sachverhalt: § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine steuerneutrale Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern. Allerdings schloss die damalige Fassung des Gesetzes die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert aus.
  2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und somit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Es gibt keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung.
  3. Folgen der Entscheidung: Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gilt.
  4. Begründung: Das Bundesverfassungsgericht argumentierte, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften keine gesteigerte Leistungsfähigkeit bei den Gesellschaftern bewirkt, die einen Steuerzugriff rechtfertigen würde. Zudem erfolgt bei solchen Transfers keine Verlagerung stiller Reserven auf andere Steuerpflichtige.
  5. Auslegung des § 6 Abs. 5 EStG: Das Gericht stellte fest, dass eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten würde, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
  6. Steuerliche Gerechtigkeit: Die Entscheidung betont die Bedeutung der steuerlichen Gerechtigkeit und der Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften und stellt einen wichtigen Präzedenzfall in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz und die steuerliche Gleichbehandlung dar.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2024 zum Beschluss 2 BvL 8/13 vom 28.11.2023