Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 (3 K 3132/20) befasst sich mit der Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung, die nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils und deren Bedeutung für die Praxis:

  1. Sachverhalt: Im Kern geht es um die Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung, bei der die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum (VZ) ausgezahlt wird.
  2. Entscheidung des FG: Das FG Baden-Württemberg urteilte, dass die Erstattung der auf die Nettoverdienstausfallentschädigung zurückzuführenden Mehrsteuern als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist. Eine Trennung von Verdienstausfallentschädigung in Schadenersatz und die darauf entfallende Einkommensteuer sei nicht möglich.
  3. Keine Tarifbegünstigung: Das Gericht entschied, dass eine ratierlich über viele Jahre gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht zur Annahme außerordentlicher Einkünfte führt. Dies steht der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG entgegen.
  4. Bedeutung für die Praxis: Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsberatung. Bei der Vereinbarung von Netto-Verdienstausfallentschädigungen sollte darauf geachtet werden, dass Hauptentschädigung und Erstattung der Mehrsteuern im selben VZ erfolgen, um eine optimale Besteuerung zu erreichen.
  5. Empfehlungen: Bei bereits verwirklichten Sachverhalten, bei denen die Finanzämter eine tarifbegünstigte Besteuerung ablehnen, sollten Betroffene Einspruch und gegebenenfalls Klage gegen betroffene Steuerbescheide einlegen. Dies gilt insbesondere, da die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 26/23 anhängig ist und eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei der Gestaltung von Vergleichsvereinbarungen bezüglich Verdienstausfallentschädigungen besondere Sorgfalt geboten ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH sollten betroffene Steuerpflichtige ihre Rechte durch Einspruch und gegebenenfalls Klage wahren.