Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt Hartz IV-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern der steuerfinanzierten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II („Hartz IV“) zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen.

Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem am 01.09.2015 veröffentlichten Beschluss entschieden. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein 63-Jähriger nicht bereit war, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter recht.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.09.2015 zum Beschluss L 3 AS 370/15 B ER vom 17.08.2015

 

Pfändungsschutzkonto – höheres Kindergeld automatisch geschützt

Familien können seit 1. September ein Plus beim Kindergeld verbuchen. Die Kindergelderhöhung bleibt in der Regel vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Vier Euro mehr pro Monat und Kind zahlen die Familienkassen ab diesem Monat aus: 188 Euro für das erste und zweite Kind, 194 Euro für das dritte und 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Weil die Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft tritt, steht pro Kind eine Nachzahlung von 32 Euro (8 Monate x 4 Euro) ins Haus. Erhöhte Kindergeldbeträge und Nachzahlungen sind in der Regel automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Aktuelles Kindergeld ab September automatisch geschützt
Zwischen September und Dezember werden die laufenden Kindergeldzahlungen jeweils vier Euro pro Kind und Monat höher als bislang sein. Banken und Sparkassen haben zugesichert, dass dieses Plus jeweils automatisch in die bestehenden Freibeträge auf P-Konten eingepflegt wird. Bereits vorliegende P-Konto-Bescheinigungen beziehungsweise Kindergeld-Bescheide sind weiterhin gültig und müssen nicht angepasst werden.

Nachzahlung maschinell erkannt
Die erhöhten Beträge für Januar bis August (8 x 4 Euro = 32 Euro pro Kind) zahlen die Familienkassen im Oktober nach. Anhand eines speziellen Textschlüssels (KG2015NZ) können Banken und Sparkassen erkennen, dass es sich bei dieser Gutschrift um die Kindergeld-Nachzahlung handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Nachzahlungen im Oktober dementsprechend automatisch berücksichtigt werden und den Freibetrag erhöhen. Bei maschinell erstellten Nachzahlungen bedarf es deshalb keiner zusätzlichen Bescheinigung oder Anpassung.

Anpassung bei manuell bearbeiteter Nachzahlung
In Einzelfällen – bei etwa 5 Prozent aller Berechtigten – wird das Kindergeld samt Nachzahlung manuell berechnet und teilweise auch schon vor Oktober angewiesen. Dann fehlt die spezielle Kennzeichnung, sodass die von den Kreditinstituten eingesetzten Programme zur Pfändungsbearbeitung die Nachzahlung nicht als geschützte Gutschrift erkennen können. Kontoinhaber müssen sich um deren Schutz deshalb individuell kümmern – gegebenenfalls durch Vorlage eines Bescheids der Familienkasse.

Achtung:
Die Familienkassen informieren betroffene Kindergeld-Empfänger nicht über den notwendigen Nachzahlungsschutz. Deshalb sollten Verbraucher selbst aktiv werden und bei einer solchen Zahlung mit ihrer Bank oder Sparkasse Kontakt aufnehmen und bei Bedarf die erforderlichen Nachweise vorlegen.

Anpassung bei Freigabebeschlüssen
Wenn durch das Vollstreckungsgericht, die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers beziehungsweise in einem laufenden Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht ein individueller Freigabebeschluss getroffen wurde, der den bisher gültigen Kindergeldbetrag einbezieht, müssen Schuldner unbedingt aktiv werden. Denn bei der für den Beschluss zuständigen Stelle ist umgehend eine Anpassung an die neuen Kindergeldbeträge – eventuell zuzüglich der einmaligen Nachzahlung im Oktober – zu beantragen. Wer das versäumt, dem gehen Erhöhung und Nachzahlung verloren.

Achtung:
Die Antragstellung wäre gleichzeitig Gelegenheit, das Kindergeld aus dem bezifferten Freibetrag herausnehmen zu lassen und dem Kreditinstitut künftig für den Schutz des Kindergelds den Bescheid der Familienkasse vorzulegen. Das würde nicht nur dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahren entsprechen, sondern auch bei der ins Haus stehenden nächsten Erhöhungsrunde zum Jahreswechsel 2015/2016 eine erneute Antragstellung ersparen.

Quelle: Verbraucherzentrale München, Pressemitteilung vom 01.09.2015

 

Gehaltsumwandlung: Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen

Aktuell mehren sich in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen wieder die Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen in der Form einer Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zuwendung auf der Basis neuer Arbeitsverträge. Die jeweiligen Arbeitgeber beabsichtigen dabei, bestehende befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen und anschließend Arbeitsverträge mit geändertem Inhalt zu schließen bzw. bei unbefristeten Arbeitsverträgen Änderungsverträge abzuschließen. Zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Gehaltsoptimierungsmodellen haben die damaligen Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster bereits in einer gemeinsamen Verfügung S 2342 – 1017 St 213 (OFD Rhld) und S 2332 – 154 – St 22 – 31 (OFD MS) vom 12.01.2012 im Zusammenhang mit den damaligen Anträgen einer Steuerberatungsgesellschaft auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Stellung genommen. Die dort getroffenen Aussagen gelten weiter fort.

Im Einzelnen gilt daneben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gehaltsoptimierungsmodellen das Folgende:

1. Allgemeines

Generell ist für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zunächst Voraussetzung, dass die Vereinbarungen vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Dies ist regelmäßig vor der Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2001, BStBl 2001 II S. 601). Soweit danach Sachbezüge vorliegen, sind die durch den BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl 2011 II S. 383; VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386 und VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389) zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn zu beachten. D. h. der nunmehr vorliegende Sachlohn darf nicht in einer Barleistung erfüllbar sein. Verzichtet der Arbeitnehmer also unter Änderung des Anstellungs-/Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber statt dessen Sachlohn (z. B. in Form eines Nutzungsvorteils), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des § 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen (BFH-Beschluss v. 20.08.1997, BStBl 1997 II S. 667; vgl. auch H 8.1 (1–4) „Geldleistung oder Sachbezug” LStH 2013und H 8.1 (7) „Essenmarken und Gehaltsumwandlung” erster Spiegelstrich „Änderung des Arbeitsvertrags” LStH 2013). Zu beachten bleibt, dass der bisherige Bruttobarlohn nicht mehr in der Lohn-/Gehaltsabrechnung aufgeführt werden darf, sondern nur noch der verminderte Bruttobarlohn (Hinweis auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 11/2013 vom 16.08.2013).

Bei den v. g. Vergütungsbestandteilen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

 

Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Vergütungsbestandteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
Vergütungsbestandteile brauchen nicht zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden

 

2. Fallgruppe 1: Fälle mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, z. B.:

  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)

Die Vergütungsbestandteile dieser Fallgruppe werden nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie tatsächlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2015).

Nach dem BMF-Schreiben vom 22.05.2013, BStBl 2013 I S. 728 gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 19.09.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11) als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber (vor der Gewährung dieser Leistung) schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

BEISPIEL:Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer bisher einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Euro vereinbart. Seit Mai 01 erhält der Arbeitnehmer anstelle einer Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 100 Euro. Diese Vereinbarung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Lösung:

Der Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, da der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Kindergartenbeiträge im Original auszuhändigen (Lohnkonto!)

Schädlich sind sog. Rückfallklauseln, wonach ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die Ersatzvergütung diese nicht ersatzlos wegfällt, sondern dem Arbeitnehmer nun wieder automatisch ein Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn zusteht.

BEISPIEL:Bis Juli 01 besucht das Kind des Arbeitnehmers den Kindergarten, für dessen Gebühren der Arbeitnehmer steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStGerhält. Ab September 01 befindet sich das Kind des Arbeitnehmers jedoch in der Grundschule. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten seinerzeit vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes der vormalige Arbeitslohnanspruch wieder auflebt.

Lösung:

Mit der o. g. arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätte der Arbeitnehmer automatisch ab September 01 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den vormaligen Arbeitslohn vor der Herabsetzung. Die Vereinbarung ist daher von Anfang an nicht anzuerkennen.

Zudem schädlich ist, wenn dem Arbeitnehmer einseitig einKündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird, d. h. der Arbeitnehmer kann jederzeit nach eigenem Entschluss von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum ursprünglichen Barlohn zurückkehren.

2.1 Befristete Arbeitsverträge

Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeitsverträge in neuen Arbeitsverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” grundsätzlich erfüllt, sofern keine Rückfallklauseln vereinbart wurden.

2.2 Geänderte Arbeitsverträge/Änderungskündigungen bei unbefristeten Arbeitsverträgen

Das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ist hier im Hinblick auf die Regelung des R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR 2015 nicht erfüllt, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträge arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird.

BEISPIEL:Der Arbeitnehmer hat nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 3.000 Euro. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber im März 01 ab April 01 den Bruttoarbeitslohn auf 2.920 Euro herabzusetzen und einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 80 Euro monatlich zu zahlen.

Lösung:

Der ab April 01 gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da er nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten, sondern durch Umwandlung von geschuldetem Bruttoarbeitslohn erbracht wird. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn beträgt daher auch ab April 01 unverändert 3.000 Euro monatlich.

3. Fallgruppe 2: Fälle ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis, z. B.:

  • Zahlung von steuerfreiem Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Heimarbeitszuschlag (§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, R 9.13 Abs. 2 LStR 2015)
  • Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt und aus den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Regelmäßige pauschale Barablösungen für (nachgewiesene) Reinigungskosten für vom Arbeitgeber gestellte typische Berufskleidung (§ 3 Nr. 50 EStG)
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Zuschläge zur Rufbereitschaft (§ 3b EStG)
  • Firmenwagengestellung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 – 5 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR 2015)
  • Warengutscheine i. R. der sog. 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR 2015)
  • Barzuschüsse in Form von z. B. Restaurantschecks für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015)
  • Fehlgeldentschädigung (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2015)
  • Werbung auf Fahrzeugen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
  • Pauschalierung von Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Durch die Umwandlung entstehen je nach neuem Vergütungsbestandteil entwedersteuerfreie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile.

In analoger Anwendung von Rz. 295 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 ( BStBl 2013 I S. 1022; unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF-Schreiben vom 13.01.2014, BStBl 2014 I S. 97 und vom 13.03.2014, BStBl 2014 I S. 554) hindert es die Annahme einer Entgeltumwandlungin diesen Fällen auch dann nicht, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld) ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie einseitig ändern kann. Entscheidend ist lediglich, dass gemäß der vorgelegten Verträge im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn verzichtet wird.

OFD Nordrhein-Westfalen v. 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.

Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen im Wesentlichen drei Handlungsfelder:

  1. Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz
  2. Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse
  3. Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung, im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen und die dafür vorgesehenen Lösungsansätze

Zu den Handlungsfeldern ist jeweils ein Bündel verschiedener, aufeinander abgestimmter Einzelmaßnahmen vorgesehen. Manche Maßnahmen entfalten ihre Wirkung auch in mehreren Handlungsfeldern. Ergänzt werden die gesetzgeberischen Maßnahmen zudem durch technische und organisatorische Anpassungen auf untergesetzlicher Ebene.

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.08.2015

 

Grund- und Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2014 um 2,0 % gestiegen

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2014 rund 56,5 Milliarden Euro aus den Realsteuern (Grundsteuer A bzw. B und Gewerbesteuer) eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, ist das gegenüber 2013 eine Steigerung um 1,1 Milliarden Euro beziehungsweise 2,0 %.

Die Gewerbesteuer war mit 43,8 Milliarden Euro (+1,7 %) an diesem Ergebnis beteiligt. In neun Bundesländern lag das Gewerbesteueraufkommen über dem des Vorjahres, in sieben Bundesländern konnte das Vorjahresniveau nicht erreicht werden. Die höchste Zunahme erzielte Bremen mit +14,0 % vor Berlin mit +11,9 %. Thüringen mit -4,7 % und Schleswig-Holstein mit -4,5 % hatten den höchsten Rückgang gegenüber 2013 zu verzeichnen.

Das Aufkommen der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrug 2014 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein leichter Anstieg um 1,2 % gegenüber dem Vorjahreswert. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2014 insgesamt 12,3 Milliarden Euro ein und damit 2,7 % mehr als 2013.

Die durch die Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe der Realsteuereinnahmen in den Gemeinden. Im Jahr 2014 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 397 % und damit um 2 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2014 gegenüber 2013 um 4 Prozentpunkte auf durchschnittlich 320 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2013 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2014 bei 441 %.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.08.2015

 

BdSt wird gegen zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014 klagen

Eltern dürfen nicht länger benachteiligt werden!

Kinder sind dem Fiskus im vergangenen Jahr 72 Euro zu wenig wert gewesen. Statt 4.440 Euro gewährte der Gesetzgeber Eltern nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro. Das macht sich bei den Steuerbescheiden, die viele Eltern jetzt erhalten, bemerkbar. Denn diese Eltern zahlen wegen des zu niedrigen Kinderfreibetrags mehr Steuern als sie müssten. Je nach Steuersatz können über 30 Euro je Kind zusammenkommen, die den Familien nicht zur Verfügung stehen, obwohl das Existenzminimum von Kindern steuerlich freigestellt werden muss. Der Bund der Steuerzahler hält dies für verfassungswidrig und wird deshalb ein Klageverfahren unterstützen.

Bislang versuchen die Finanzämter mit allen Mitteln, ein Klageverfahren zu verhindern. So wurde einer bereits anhängigen Sprungklage nicht zugestimmt, auch Einsprüche gegen Steuerbescheide wiegelt die Finanzverwaltung bisher ab. Der BdSt versucht weiterhin, ein Klageverfahren zum Kinderfreibetrag 2014 aufzubauen und die Sache gerichtlich klären zu lassen. Denn dem Verband geht es ums Prinzip: Was von Verfassungs wegen steuerfrei sein muss, muss der Gesetzgeber auch steuerfrei stellen!

Betroffene Eltern können in jedem Fall von einem späteren Klageverfahren des BdSt profitieren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorläufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen Bürger keinen Einspruch einlegen müssen.

Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht so vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah für das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld für das Jahr 2015 angepasst, nicht aber für das Jahr 2014.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 26.08.2015

 

Elektronisch übermittelter Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids führen

Elektronisch übermittelter Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids führen

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern. Gilt das auch, wenn der Sachbearbeiter bei der Veranlagung statt des erklärten Arbeitslohns den abweichenden elektronisch übermittelten Arbeitslohn zugrunde gelegt hat?

Die Kläger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 EUR und 960.000 EUR. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 EUR ausgewiesen war.

Im Rahmen der Veranlagung wurden indes nur 1.160.000 EUR erfasst, darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das beklagte Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da der Sachbearbeiter im Finanzamt bei der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns davon ausgegangen war, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.