Neuregelung der Immobilienfinanzierung

Berlin: (hib/SCR) Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neugeregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) vor, mit dem schwerpunktmäßig die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll. Im Zusammenhang damit sollen aber auch Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umgesetzt werden. Laut Begründung des Entwurfes soll mit der Umsetzung der Richtlinie ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit harmonisiert werden. Die entsprechende Richtlinie führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe – von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler.

So ist in dem Entwurf vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die zivilrechtliche Absicherung entspreche einer „Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher“, da diese bei Immobilienkrediten langfristige Verpflichtungen eingingen. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen.

Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Zudem sollen Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe rechtlich normiert werden. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln. Immobiliendarlehensvermittler sollen sich laut dem Entwurf künftig registrieren lassen. Weiterhin sollen die Zulassungsvoraussetzungen in der Gewerbeordnung verschärft werden.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird nach Darstellung des Entwurfs zu umfänglichen Änderungen insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch führen, da die EU-Vorgabe ein neues Regelungskonzept vorsieht. Demnach wird unter anderem der Bereich erweitert, der von den neuen Regelungen betroffen sein soll. „Erfasst werden nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu hierfür üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtliche oder durch eine Reallast besicherte Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind“, heißt es in der Begründung.

Als Umsetzung des Koalitionsvertrages soll künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt werden. Ebenfalls auf eine Vereinbarung der Koalition geht das Vorhaben zurück, Darlehensgeber dazu zu verpflichten, bei „dauerhafter und erheblicher Überziehung“ des Kontos eines Darlehnsnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Quelle: Deutscher Bundestag

WTS-Studie belegt erhöhte Compliance-Risiken bei steuerlichen Betriebsprüfungen

Entdeckungswahrscheinlichkeit von Korruptionszahlungen im In- und Ausland ist enorm

Trotz der zunehmenden Implementierung von Compliance-Management-Systemen stellt die Bekämpfung von Korruption für viele Unternehmen noch immer eine Herausforderung dar. Ein häufig unterschätzter Risikofaktor sind steuerliche Betriebsprüfungen. Dies belegt die aktuelle Studie „Tax, Compliance & Investigations“ der Beratungsgesellschaft WTS, die das Entdeckungsrisiko und die Verfolgung von Korruptionszahlungen durch Steuerbehörden in 38 Ländern untersuchte.

Korruptionszahlungen im Fokus

Steuerliche Betriebsprüfungen von Finanzbehörden gewinnen bei der Korruptionsaufdeckung weltweit an Bedeutung. Regelmäßig arbeiten Finanzbeamte mit Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Korruptionshandlungen aufzudecken und die hierfür verantwortlichen Täter zu finden. Im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen zunehmend verdächtige Zahlungen, die – als Betriebsausgaben geltend gemacht – häufig Ausgangspunkt großer Compliance-Vorfälle sind. So sind Steuerbeamte in 50 Prozent der betrachteten Länder dazu verpflichtet, bei ihren Betriebsprüfungen auch aktiv nach Korruptionszahlungen zu fahnden.

„Obwohl Art, Umfang und Häufigkeit stark variieren, finden steuerliche Betriebsprüfungen in fast allen Ländern statt. Aufgrund des weltweit verbreiteten Verbots des Betriebsausgabenabzugs von Bestechungsgeldern und dem Bestreben, das nationale Steueraufkommen zu sichern, setzen viele Länder verstärkt Steuerbehörden ein, um Korruptionszahlungen aufzudecken. Unternehmen sollten deshalb unbedingt ihr Compliance-Management-System unter diesem Gesichtspunkt auf den Prüfstand stellen“, kommentiert Christian Parsow, Partner Compliance & Investigations bei WTS.

Mangelndes Bewusstsein für steuerliche Betriebsprüfungen

Das Bewusstsein, dass Strafverfolgungsbehörden sozusagen „durch die Hintertür“ der steuerlichen Betriebsprüfung Hinweisen auf Korruptionsstraftaten in Unternehmen auf die Spur kommen, ist vielfach noch nicht sehr stark ausgeprägt. Auf der einen Seite gehen in jedem zweiten Land die Steuerprüfer möglichen Korruptionszahlungen nach. Auf der anderen Seite schätzen 61 Prozent der Studienteilnehmer* das Entdeckungsrisiko bezüglich Korruptionshandlungen als gering bis sehr gering ein.

Werden Korruptionstatbestände durch eine gezielte Recherche oder durch Zufall identifiziert, müssen in 74 Prozent der Länder Strafverfolgungsbehörden eingeschalten werden. In den meisten Fällen (68 Prozent) wird die Staatsanwaltschaft informiert, mit der die Steuerbeamten dann in der Regel auch kooperieren. Unabhängig von der letztendlich zuständigen Stelle sind die Behörden in 84 Prozent der Länder dazu angehalten, Korruptionssachverhalte auch ohne Beachtung eines monetären Mindestbetrags zu verfolgen.

Die Ermittlungen nationaler Behörden bleiben oft nicht auf das jeweilige Land beschränkt. Darüber hinaus spielt die Korruptionsaufdeckung bei steuerlichen Betriebsprüfungen in der internationalen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle. In 42 Prozent der untersuchten Länder besteht die Pflicht, ausländische Steuerbehörden über Korruptionssachverhalte zu informieren, wenn ausländische Tochtergesellschaften involviert sind – beispielsweise in Brasilien, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Norwegen, Polen und Spanien.

„Es ist durchaus kritisch zu sehen, dass in vielen Ländern die Gefahr einer Korruptionsaufdeckung durch eine steuerliche Betriebsprüfung unterschätzt wird, obwohl dort sogar gesetzliche Meldepflichten bei Korruptionstatbeständen verankert sind. Die Tatsache, dass der länderübergreifende Austausch zwischen Steuerbehörden mehr und mehr stattfindet, schafft für international agierende Unternehmen zusätzliche Brisanz“, so Mirco Vedder, Director Compliance & Investigations bei WTS und verantwortlich für die Studie.

Empfindliche strafrechtliche Konsequenzen

In allen betrachteten Ländern werden Korruptionszahlungen auch strafrechtlich verfolgt. Dabei betreffen Sanktionen gegen Korruption nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen. So existiert in insgesamt 74 Prozent der Länder ein Unternehmensstrafrecht. Allerdings sind die Regelungen bezüglich Freiheitsstrafen, Geldbußen und sonstigen Sanktionen nach dem Straf- bzw. Steuerrecht sehr unterschiedlich. Das Höchstmaß an Freiheitsstrafen für Korruption liegt beispielsweise in Ungarn bei zehn Jahren, in Griechenland bei 20 Jahren und in Korea und Vietnam sogar bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. In den Niederlanden hingegen wird Korruption im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Auch die finanziellen Sanktionen variieren sehr stark. Je nach Land können fixe oder relative Geldbußen oder sonstige Strafzahlungen erhoben werden, die sich nach unterschiedlichen Bezugsgrößen richten. In Ghana beispielsweise wird Korruption mit einer Strafsteuer in Höhe von 100 Prozent auf direkte Steuern und von 300 Prozent auf indirekte Steuern sanktioniert. In Irland wird eine Strafsteuer von 200 Prozent der betroffenen Steuern zuzüglich 8 bis 10 Prozent pro Jahr an Strafzinsen fällig. In Deutschland können die Unternehmensgeldbußen bis zu EUR 10 Mio. betragen, während natürliche Personen ebenfalls mit empfindlichen Geldstrafen rechnen müssen.

Die vollständige WTS-Studie „Tax, Compliance & Investigations“ steht hier zum Download bereit.

(Presseinformation von WTS vom 11.09.2015)

Umsatzsteuer bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen (z. B. „eBay“)

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13 entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.

Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro.

Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung des FG, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter – verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z. B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 65/15 vom 23.09.2015 zum Urteil XI R 43/13 vom 12.08.2015

 

Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 37/14 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfreie Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein können. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

Im Streitfall war der Kläger als eine Art Kellner mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut. Er war nicht Teil des spieltechnischen Personals, wie etwa die Croupiers (Kassierer). Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich dabei nicht um steuerfreies Trinkgeld i. S. des § 3 Nr. 51 EStG. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage ab.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung der freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden aufgehoben und entschieden, dass es sich hierbei um steuerfreie Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG handelt. Mit der Entscheidung knüpft der VI. Senat des BFH an seine bisherige Rechtsprechung zum Trinkgeldbegriff an. So stellt er darauf ab, dass es sich bei den von den Spielbankkunden neben dem Rechnungsbetrag gegebenen Geldern um freiwillige Zahlungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn der Tarifvertrag regelte lediglich die Verteilung und Auskehrung der bereits geleisteten Trinkgelder durch die Spielbank. Der BFH urteilte, dass der Streitfall nicht mit den bereits vom VI. Senat des BFH entschiedenen, das spieltechnische Personal betreffenden, sog. Tronc-Fällen vergleichbar ist. Denn, anders als in den Tronc-Fällen, liegt im Streitfall eine typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden vor. Es besteht gerade kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, wie es für Croupiers gilt, vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin. Zudem sei auch die Zuwendung eines Dritten gegeben, wie es der Trinkgeldbegriff voraussetzt. Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer „Poolung von Einnahmen“.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 23.09.2015 zum Urteil VI R 37/14 vom 18.06.2015

 

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Deutschland ist für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.

Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

I. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

II. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :015 vom 22.09.2015

 

Koalition beschließt Steueränderungsgesetz

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch umfangreiche Änderungen des Steuerrechts beschlossen. Dabei ging es um eine Reihe von Änderungen, die die Bundesregierung dem Bundesrat am 19. Dezember 2014 zugesichert hatte. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmte das Gremium dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/4902) zu. Der Entwurf enthält Vorschläge der Länder zum Beispiel zur Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz und zur Abschaffung von Funktionsbenennungserfordernissen beim Investitionsabzugsbetrag. Außerdem geht es um die Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe auf alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der UN-Seerechtskonvention zustehenden Hoheitsbereiche, die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften sowie die Ausdehnung der sogenannten Konzernklausel. Ferner sind verschiedene Maßnahmen im Bewertungsrecht vorgesehen.

Außerdem beschlossen die Koalitionsfraktionen insgesamt 24 Anträge mit weiteren Änderungen, die auch den Titel des Gesetzes betreffen. Er lautet jetzt „Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2015“. Bei den Änderungen geht es unter anderem um die Verlängerung einer Regelung zu Beitragsrückstellungen der Versicherungen, die 2015 auslaufen sollte. Aufgrund der unverändert fortbestehenden Entwicklungen auf den Kapitalmärkten erfolgt jetzt eine Verlängerung bis 2017.

Noch keine Regelung gefunden werden konnte für ein Problem bei der Abwicklung offener Immobilienfonds. In diesen Fällen kann es zu einer doppelten Erhebung von Grunderwerbsteuer kommen. Die CDU/CSU-Fraktion kündigte an, dass dieses Thema in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren angegangen werden soll. Den Entwurf insgesamt würdigt die Fraktion als Berücksichtigung der Wünsche der Bundesländer. Die SPD-Fraktion sprach von einem gut gemachten Gesetz und hob unter anderem die Klarstellung der Umsatzsteuerfreiheit bei interkommunaler Zusammenarbeit hervor.

Die Fraktion die Linke erklärte, nur ein Teil der Maßnahmen sei begrüßenswert. Und die seien auch noch verwässert worden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte die späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalitionsfraktionen. Die Fraktion fordert ein sorgfältigeres Vorgehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.09.2015

Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen – Stand August 2015

Information des Bayerischen Landesamts für Steuern zu den einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen des Betriebs einer Photovoltaikanlage mit Beispielen

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines
  2. Erster Kontakt mit dem Finanzamt
    Was muss ich bei Beginn meiner neuen Tätigkeit bei dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt beachten?
  3. Umsatzsteuer
    1. Umsatzsteuerpflicht
    2. Vereinfachung der Besteuerung durch Nichterhebung der Steuer (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz – UStG)
    3. Option zur Regelbesteuerung
    4. Ausgangsumsätze bei Regelbesteuerung
    5. Besteuerungsverfahren
    6. Unternehmensvermögen
    7. Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
    8. Erwerb eines Stromspeichers (Batterie).
      8.1 Photovoltaikanlage und Stromspeicher als einheitliches Zuordnungsobjekt
      8.2 Stromspeicher als eigenes Zuordnungsobjekt
    9. Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
    10. Beispiele
  4. Einkommensteuer
    1. Was muss bei der Einkommensteuer versteuert werden?
    2. Was muss bei der Einkommensteuer-Erklärung beachtet werden?
    3. Wie und für welchen Zeitraum wird der Gewinn ermittelt?
    4. Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?
    5. Was hat es mit den Investitionszuschüssen auf sich?
    6. Was zählt alles zu den Betriebsausgaben?
      1. Normalabschreibung
      2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
      3. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Jahren vor der Inbetriebnahme
      4. Weitere Betriebsausgaben
      5. Keine Betriebsausgaben
    7. Welche einkommensteuerlichen Folgen sind beim Selbstverbrauch zu beachten?
      1. Bewertung der Entnahme für den privaten Haushalt
      2. Umfang der Entnahme
      3. Vereinfachungsmaßnahme bei Selbstverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG 2009
        (= Inbetriebnahme nach 31.12.2008 bis 31.03.2012)
    8. Wann und in welcher Höhe fällt Einkommensteuer an?
    9. Was hat es mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf sich?
    10. Beispiel zur Einkommensteuer
  5. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen?
  6. Steuerabzug bei Bauleistungen – Bauabzugsteuer
  7. Ansprechpartner für weitere Fragen

 

Einspruch gegen Steuerbescheid richtig einlegen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einsprüche auch per E-Mail an die Finanzämter geschickt werden können. Gleiches gilt für Kindergeldbescheide bei den Familienkassen. Der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) begrüßt dieses Urteil, rät beim Einlegen des Einspruchs jedoch zur Sorgfalt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Familienkasse einen Einspruch gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Eltern erhoben daraufhin Klage, wurden jedoch vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sie den Einspruch nicht per E-Mail hätten einlegen dürfen.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem am 19. August 2015 bekannt gegebenen Urteil widersprochen (Az. III R 26/14). Einsprüche können elektronisch eingereicht werden. Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 ist auch klargestellt, dass keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Einsprüche per E-Mail sind immer dann zulässig, wenn die entsprechende Finanzbehörde eine E-Mail-Adresse angegeben und damit erklärt hat, dass sie den elektronischen Zugang ermöglicht.

Diese bürgerfreundliche Regelung ist nach Einschätzung des NVL aus Berlin jedoch nicht risikolos. Es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, dass der Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht und die erforderlichen Angaben enthält. So muss eindeutig erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat. Anders als bei der elektronischen Steuererklärung besteht derzeit kein geschützter Zugangsweg mit automatischer Empfangsbestätigung. Geht der Einspruch verloren oder verspätet zu, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt den Einspruch rechtzeitig abgesandt hat. In diesem Fall kann er eine Wiedereinsetzung die Einspruchsfrist erreichen. Diese Wiedereinsetzung ist allerdings nur innerhalb eines Jahres möglich. Bleibt eine Antwort des Finanzamtes auf einen Einspruch aus, sollte rechtzeitig nachgefragt werden.

Neben dem Brief als traditionelle Alternative kann der Einspruch auch per Fax an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Einspruch muss nicht persönlich unterschrieben werden. Deshalb bietet sich gerade ein Computerfax als Alternative zur E-Mail an. Neben den Angaben zum Absender sollte im Einspruch angeben werden, gegen welchen Steuer- oder Kindergeldbescheid Einwände erhoben werden. Eine ausführliche Begründung ist zweckmäßig, kann aber auch nachgereicht werden. Solange die Finanzbehörde über den Einspruch nicht abschließend entschieden hat, kann dieser auch um weitere Anliegen ergänzt werden.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation Nr. 29/2015 vom 20. August 2015

Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge von der Steuer absetzen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erleichtert die Unterstützung von Bürgerkriegsflüchtlingen. Wer den Unterhalt eines Betroffenen zahlt, kann diese Zahlungen auch als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. „Dies gilt auch dann, wenn die Person gar nicht zur Familie gehört, wenn der Unterstützer also nicht zu den Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Damit das Finanzamt diese Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung akzeptiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unterstützende muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der er garantiert, alle Kosten des Bürgerkriegsflüchtlings zu tragen, die für seinen Lebensunterhalt erforderlich sind. (§ 68 AufenthG „Haftung für Lebensunterhalt“, Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  • Der Unterstützte muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben (§ 23 AufenthG).

Die Ausgaben für den Lebensunterhalt müssen belegt werden. Wer also Unterhaltszahlungen leistet – Belege und Quittungen aufheben. Auf Verlangen müssen diese dem Finanzamt vorgelegt werden. Für die Unterhaltungszahlungen gibt es eine Höchstgrenze. 2013 lag diese bei 8130 €, 2014 bei 8354 € und 2015 liegt sie bei 8472 €. Lebt der unterstützte Bürgerkriegsflüchtling im Haushalt des Unterstützenden, müssen Belege nicht aufgehoben werden. Vielmehr geht das Finanzamt dann davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist.

Die Verfahrensweise für Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.05.2015:

  • Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG; Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgeset

Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. – Lohnsteuerhilfeverein – Sitz Gladbeck, 26.08.2015

Steuerrecht für Fußballclubs: DFB-Steuer-Handbuch 2015 ab sofort auch kostenlos online verfügbar

Fußballvereine unterliegen einer Vielzahl steuerlicher Regelungen. Für den besseren Durchblick sorgt das Steuer-Handbuch des Deutschen Fußball-Bunds e.V. (DFB) – dank der Haufe Suite seit Neuestem auch kostenlos online.

Jährlich gibt die DFB-Kommission für Steuern und Abgaben unter Leitung von Prof. Geckle ein Steuerhandbuch für die angeschlossenen Verbände und Fußballvereine heraus. Um ihnen einen besseren Service gerade in Hinblick auf Informationsvermittlung und Unterstützung bei kniffligen Steuerfragen zu bieten, suchte der DFB nach einer zeitgemäßen, moderneren Lösung – und wurde mit der Haufe Suite fündig. Durch die Lösung ist das Steuerhandbuch des DFB nun erstmals auch online erhältlich. Die Bilanz nach nur einer Woche: Bereits über 1.000 User haben sich registriert. Die Haufe Suite ist eine Portallösung, die das Wissen von Unternehmen und Organisationen mit dem wertvollen Fachwissen von Haufe unter einer Oberfläche verbindet. Umgesetzt wurde das Projekt von der Haufe Gruppe aus Freiburg, zu der die Marken Haufe, Haufe Akademie und Lexware gehören.

Direkte Hilfe für Landesverbände und Vereine

Mit dem kostenlos zur Verfügung gestellten Fachwissen will der DFB die Landesverbände als Ansprechpartner der Fußballvereine sowie die Vereine selbst in deren Arbeit unterstützen. Mehr als 25.000 solcher Organisationen mit insgesamt über zwei Millionen Engagierten gibt es in Deutschland – für die Schatzmeister und Mitarbeiter in der Buchhaltung und die Vorstände der Clubs und Verbände dürfte das Handbuch zur wertvollen Informationsquelle in Sachen Steuerrecht werden. Zumal nicht nur Steuerexperten, sondern auch Praktiker aus dem DFB daran mitgearbeitet haben.

Moderner recherchieren

„Das DFB-Steuer-Handbuch beantwortet wichtige Fragen und bietet Hilfestellung in der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen“, erklärt DFB-Schatzmeister Reinhard Grindel das Konzept. Prof. Geckle, der seit 25 Jahren auch das bei Lexware erscheinende Standardwerk „Lexware der Verein“ herausgibt, verweist auf die Vorteile der digitalen Version: „Wer sich über steuerliche Vorgaben informieren oder vor Veranstaltungen die Rahmenbedingungen abstecken will, kann online auf eine moderne und umfassende Beratungsdatenbank zugreifen. Mit der Sicherheit, dass er Steuerwissen auf rechtlich aktuellem Stand vorfindet.“ Für die DFB-Kommission für Steuern und Abgaben wurde die Haufe Suite mit allen relevanten Inhalten verschiedener Lexware Vereinsprodukte bestückt: z.B. Spendenbestätigungen oder Arbeitshilfen wie dem Afa-Rechner. Diese Mustervorlagen helfen dem Nutzer bei komplexen steuerrechtlichen Fragen. Die Verbindung der Technologie der Haufe Suite mit dem Fachwissen von Lexware ermöglicht dem Nutzer immer schnelle und treffsichere Ergebnisse.

Abgestellt auf Besonderheiten des Vereinsfußballs

Das Handbuch stellt systematisch und kompakt die wichtigsten Grundsätze und Vorgaben der Vereinsbesteuerung und des Gemeinnützigkeitsrechts dar. Komplexe Sachverhalte und Spezialfälle im Vereinsfußball werden durch Beispiele veranschaulicht: So ist etwa steuerlich zu differenzieren, ob einem ausgeliehenen Sportler lediglich seine Fahrtkosten erstattet werden oder ob er eine monatliche Vergütung ausgezahlt bekommt. Und während es nicht mehr als Zweckbetrieb gilt, wenn an Mitglieder des Fußballclubs Fanartikel verkauft werden, so ist das beim Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder hingegen durchaus der Fall. Mithilfe des Handbuchs können diese Fälle leicht unterschieden und individuell rechtssichere Entscheidungen getroffen werden.

Registrierung

Der Zugang erfolgt online: Wer das DFB-Steuer-Handbuch für seine Verbands- oder Vereinsarbeit nutzen will, muss sich nur einmalig auf https://steuerhandbuch.dfb.de registrieren.

Hinweis

Die Verwendung der Inhalte des DFB-Steuerhandbuchs ist ausschließlich gemeinnützigen Organisationen vorbehalten. Jede weitergehende Verwendung ohne Zustimmung des DFB ist untersagt.

Quelle: Pressemitteilung Haufe Gruppe vom 07.09.2015