Einspruch gegen Steuerbescheid richtig einlegen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einsprüche auch per E-Mail an die Finanzämter geschickt werden können. Gleiches gilt für Kindergeldbescheide bei den Familienkassen. Der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) begrüßt dieses Urteil, rät beim Einlegen des Einspruchs jedoch zur Sorgfalt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Familienkasse einen Einspruch gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Eltern erhoben daraufhin Klage, wurden jedoch vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sie den Einspruch nicht per E-Mail hätten einlegen dürfen.

Dem hat der Bundesfinanzhof in einem am 19. August 2015 bekannt gegebenen Urteil widersprochen (Az. III R 26/14). Einsprüche können elektronisch eingereicht werden. Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 ist auch klargestellt, dass keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Einsprüche per E-Mail sind immer dann zulässig, wenn die entsprechende Finanzbehörde eine E-Mail-Adresse angegeben und damit erklärt hat, dass sie den elektronischen Zugang ermöglicht.

Diese bürgerfreundliche Regelung ist nach Einschätzung des NVL aus Berlin jedoch nicht risikolos. Es liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, dass der Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingeht und die erforderlichen Angaben enthält. So muss eindeutig erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat. Anders als bei der elektronischen Steuererklärung besteht derzeit kein geschützter Zugangsweg mit automatischer Empfangsbestätigung. Geht der Einspruch verloren oder verspätet zu, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt den Einspruch rechtzeitig abgesandt hat. In diesem Fall kann er eine Wiedereinsetzung die Einspruchsfrist erreichen. Diese Wiedereinsetzung ist allerdings nur innerhalb eines Jahres möglich. Bleibt eine Antwort des Finanzamtes auf einen Einspruch aus, sollte rechtzeitig nachgefragt werden.

Neben dem Brief als traditionelle Alternative kann der Einspruch auch per Fax an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Einspruch muss nicht persönlich unterschrieben werden. Deshalb bietet sich gerade ein Computerfax als Alternative zur E-Mail an. Neben den Angaben zum Absender sollte im Einspruch angeben werden, gegen welchen Steuer- oder Kindergeldbescheid Einwände erhoben werden. Eine ausführliche Begründung ist zweckmäßig, kann aber auch nachgereicht werden. Solange die Finanzbehörde über den Einspruch nicht abschließend entschieden hat, kann dieser auch um weitere Anliegen ergänzt werden.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Presseinformation Nr. 29/2015 vom 20. August 2015