Zu den Rechten eines Käufers eines Diesel-Pkws gegen seinen Verkäufer nach Entfernung der sog. Abschalteinrichtung durch zwischenzeitlich erfolgtes Softwareupdate

Vor dem 21. Zivilsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren anhängig, in dem die zuständigen Richter darüber entscheiden müssen, ob ein Käufer von seinem Verkäufer auch dann noch die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des ursprünglich gekauften Diesel Pkws verlangen kann, wenn der ursprünglich als Neuwagen gekaufte Diesel-Pkw zur Entfernung einer als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung zwischenzeitlich ein vom Fahrzeughersteller autorisiertes Softwareupdate erhalten hat.

Der Kläger erwarb im Jahre 2015 von der Beklagten ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan 2,0 TDI aus der Modellreihe bis 2015, das über einen Motor der Baureihe EA 189 EU 5 verfügt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin der Pkw dieser Baureihe im Hinblick auf die für die Abgasrückführung verantwortliche Steuerungssoftware die Entfernung der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung an. Die Volkswagen AG stellte daraufhin in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt den betroffenen Kunden ein Softwareupdate zur Entfernung der Abschalteinrichtung zur Verfügung. Der Kläger ließ im Dezember 2016 durch eine Fachwerkstatt auch ein solches Softwareupdate bei seinem Pkw durchführen.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des aus seiner Sicht nach wie vor mangelhaften Fahrzeuges. Der Kläger trägt dazu u. a. vor, das Softwareupdate erhöhe den Kraftstoffverbrauch und Verschleiß seines Wagens und stelle deshalb keine ausreichende Nacherfüllung dar. Die Beklagte bestreitet dies und hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 22. März 2018 – 33 O 161/17 – in erster Instanz abgewiesen. Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Übergabe zwar einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, der aber zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Durch die Entgegennahme des Softwareupdates habe der Kläger zudem bezüglich eines Nacherfüllungsanspruches sein Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB ausgeübt und könne nun nicht mehr Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen. Die hilfsweise geltend gemachte Minderung könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da aufgrund der Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom Juli 2016 für die betroffenen Fahrzeugtypen nicht davon auszugehen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Aufspielen des entsprechenden Softwareupdates noch mangelhaft sei.

Das Kammergericht hat über die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers am 19. März 2019 mündlich verhandelt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss ausgeführt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Senat hält eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, weil es für den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gemäß den §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein könne, ob die vorgenommene Art der Nacherfüllung durch das Softwareupdate zu den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems geführt habe. Sollte die Mangelbeseitigungsmaßnahme in Form des Softwareupdates also ihrerseits zu nachteiligen Folgen für das klägerische Fahrzeug geführt haben, so könne es sich um eine nicht ordnungsgemäße und damit fehlgeschlagene Nacherfüllung handeln.

Da die Beklagte diese vom Kläger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden nachteiligen Auswirkungen bestritten hat, muss darüber nach Ansicht der zuständigen Richter des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in ihrem am 2. Mai 2019 verkündeten Beschluss Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden. Der 21. Zivilsenat sieht dabei die Beweislast beim Kläger und hat dementsprechend die Einholung des Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.

Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Beschluss 21 U 49/18 vom 30.04.2019

Therapiehund als Arbeitsmittel einer Lehrerin

Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. März 2019 (Az. 10 K 2852/18 E) entschieden.

Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt werde. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten „Verwendung“ des Therapiehundes aufzuteilen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zu einem ähnlichen Streitfall vgl. die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 14. September 2018 – 1 K 2144/17 E -, EFG 2019, 341.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Urteil 10 K 2852/18 vom 14.03.2019

„Zuhause im Glück“ – Renovierungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat der 1. Senat des FG Köln im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem am 02.05.2019 veröffentlichten Beschluss vom 28.02.2019 (Az. 1 V 2304/18) entschieden.

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Der Antragsteller braucht die Einkommensteuer vorläufig überwiegend nicht zu bezahlen: Der 1. Senat gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten. Dennoch hat der Senat die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Beschluss 1 V 2304/18 vom 28.02.0219

BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2018 VIII R 17/16 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im Streitfall hatte der Kläger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Der BFH hat die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG wird nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24/19 vom 02.05.2019 zum Urteil VIII R 17/16 vom 20.11.2018

Nummer der Rechnung als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Er hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 XI R 13/17 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) insoweit um Klärung gebeten.

Im Streitfall wurde der Vergütungsantrag der in Österreich ansässigen Klägerin (einer Spedition) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte „Beleg Nr.“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

Nach Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u. a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen, wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller u. a. alle in Art. 8 geforderten Angaben gemacht hat (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG).

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll insbesondere geklärt werden, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/19 vom 02.05.2019 zum Beschluss XI R 13/17 vom 13.02.2019

Rentenerhöhung: Ab Juli gibt’s mehr Geld

Rentnerinnen und Rentner können sich freuen: Zum 1. Juli steigen die Renten in Ostdeutschland um 3,91 Prozent, in Westdeutschland um 3,18 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Für eine Standardrente bedeutet das: Künftig beträgt sie im Westen 1.487,18 Euro (45,83 Euro mehr als im Vorjahr) und im Osten 1.435,05 Euro (54 Euro mehr als im Vorjahr).

Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie bzw. er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

In diesem Jahr greift für die neuen Bundesländer zum zweiten Mal die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 96,5 Prozent des Westwerts erreicht.

Guter Arbeitsmarkt und steigende Löhne bringen Rentenplus

Die Gründe für die Erhöhung sind die weiterhin gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Die Löhne sind 2018 im Westen im Vergleich zu 2017 um 2,39 Prozent gestiegen. Im Osten waren es 2,99 Prozent.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) für im Ruhestand befindliche Landwirtinnen und Landwirte beträgt ab 1. Juli 2019 15,26 Euro beziehungsweise 14,70 Euro (Ost). Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2019 um 3,18 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2019

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Der zusätzliche Service einer „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ richtet sich gezielt an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat. Dazu gehören z. B. die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte oder/und Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden.

Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ wird ab dem 2. Mai 2019 in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.04.2019

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015 verfassungswidrig?

Das Sächsische Finanzgericht hält die Sächsische Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Regelung verstoße in diesen Jahren gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz). Der 5. Senat des Sächsischen Finanzgerichts hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2019 die Frage der Verfassungsmäßigkeit zur Entscheidung vorgelegt.

Dies hat folgenden Hintergrund: Wenn nur ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt, wird in Sachsen und in vielen anderen Bundesländern bei einkommensteuerrechtlicher Zusammenveranlagung der Ehegatten (Ehegattensplitting) die Kirchensteuer im wirtschaftlichen Ergebnis auch aus dem Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhoben (sog. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Dies wurde bisher als verfassungsgemäß angesehen.

Nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam diese einkommensteuerrechtlich zunächst nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Das Splitting wurde erst im Jahr 2013 (rückwirkend für alle offenen Fälle) aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom Bundesgesetzgeber eingeführt.

Der Freistaat Sachsen änderte – anders als alle anderen Bundesländer außer Sachsen-Anhalt – sein Landeskirchensteuergesetz zunächst nicht. Dies hatte den Effekt, dass Ehegatten das (erhöhte) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bezahlen mussten, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Diese Schlechterstellung von Ehegatten beseitigte der Landesgesetzgeber erst mit Wirkung ab 2016. Seit 2016 muss das besondere Kirchgeld auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften bezahlt werden.

Beim Sächsischen Finanzgericht klagt eine kirchenangehörige Steuerzahlerin, die mit ihrem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie wendet sich für 2014 und 2015 gegen die Schlechterstellung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der 5. Senat des Sächsischen Finanzgerichts möchte der Klägerin Recht geben, weil nicht einzusehen sei, warum der Sächsische Gesetzgeber Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon seit 2014 gleichgestellt habe. Es stehe nicht im Belieben des Gesetzgebers, einen verfassungswidrigen Zustand längere Zeit aufrecht zu erhalten.

Das Sächsische Finanzgericht darf aber die Anwendung eines Gesetzes nicht verweigern, auch wenn es dieses für verfassungswidrig hält. Die Frage der Vereinbarkeit mit der Verfassung muss dann zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht oder dem Sächsischen Landesverfassungsgericht vorgelegt werden. Das Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht wird daher bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Sächsisches Finanzgericht holt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 6/19

Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 29.04.2019 zum Beschluss 5 K 1549/18 vom 25.03.2019

Neuregelungen im Mai 2019

Steuerpflichtige bekommen mehr Zeit für die private Steuererklärung. In Städten mit geringer Überschreitung der Stickoxid-Grenzwerte gelten Fahrverbote in aller Regel als unverhältnismäßig. Diese und andere Neuregelungen werden ab Mai 2019 wirksam.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Wer eine private Steuererklärung abgeben muss, hat ab sofort zwei Monate mehr Zeit: Für die Steuererklärung 2018 ist der 31. Juli 2019 neuer Abgabeschluss. Bislang musste die Steuererklärung bis zum 31. Mai beim Finanzamt vorliegen.

Auch für die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen hat sich die Frist verlängert: Steuerpflichtige müssen diese zukünftig erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres einreichen. Für die Steuererklärung 2018 gilt der 29. Februar 2020 als Stichtag.

Neue Geldscheine im Umlauf

Am 28. Mai 2019 kommen neue 100- und 200-Euro-Scheine in Umlauf. Sie besitzen besondere Sicherheitsmerkmale – z. B. den als glänzende „Smaragd-Zahl“ aufgedruckten Wert. Kippt man den Schein, ändert sich die Farbe der Zahl. Damit ist die erst zweite Banknotenserie des Euro namens „Europa-Serie“ vollständig: 5er, 10er, Zwanziger und Fünfziger sind bereits in der überarbeiteten Version im Umlauf, der 500-Euro-Schein wird nicht mehr produziert. Sämtliche Banknoten der ersten Serie einschließlich der 500-Euro-Scheine bleiben gesetzliches Zahlungsmittel und sollen für unbefristete Zeit umtauschbar sein.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2019

Arbeitskosten in der EU 2018: Deutschland weiterhin Sechster

Arbeitgeber des deutschen Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen bezahlten im Jahr 2018 durchschnittlich 35,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde. Wie das Statistische Bundesamt anlässlich des Internationalen Tags der Arbeit am 1. Mai weiter mitteilt, lag das Arbeitskostenniveau in Deutschland damit innerhalb der Europäischen Union (EU) wie im Jahr zuvor auf Rang 6. Dänemark hatte mit 44,70 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde, Bulgarien mit 5,30 Euro die niedrigsten.

Arbeitskosten in Deutschland insgesamt 32 % über dem EU-Durchschnitt

Gemessen am EU-Durchschnitt von 26,60 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen 32 % mehr für eine Stunde Arbeit. In den EU-Mitgliedstaaten mit den höchsten Arbeitskosten (Spitzengruppe: Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden, Frankreich und Deutschland) kostete sie mit 36,30 Euro durchschnittlich 36 % mehr. Anders in den Ländern mit den geringsten Arbeitskosten (Aufholende Länder: Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn). Hier kostete eine Arbeitsstunde 8,50 Euro und damit 68 % weniger als im EU-Durchschnitt.

Abstand zwischen EU-Spitzengruppe und aufholenden Ländern verringert sich

Insgesamt betrugen die Arbeitskosten in der Spitzengruppe mehr als das Vierfache (427 %) des Wertes der aufholenden Länder. Dieser Abstand hat sich seit dem Jahr 2004, als erstmals vergleichbare Zahlen für alle relevanten Mitgliedstaaten vorlagen, allerdings mehr als halbiert. Damals betrugen die durchschnittlichen Arbeitskosten in der Spitzengruppe mit 28,00 Euro noch fast das Achtfache (772 %) des Niveaus der Kontrastgruppe von 3,60 Euro.

Diese Annäherung der relativen Arbeitskosten resultiert daraus, dass in Ländern mit niedrigen Arbeitskosten die Wachstumsraten bereits seit vielen Jahren deutlich über denen der Länder mit bereits hohen Arbeitskosten liegen. Dies wird deutlich beim Vergleich zwischen Deutschland und Bulgarien: Während die Arbeitskosten je geleistete Stunde in Deutschland von 2004 bis 2018 um 30 % stiegen, haben sie sich in Bulgarien mehr als verdreifacht (+231 %).

Arbeitsstunde in der deutschen Industrie 48 % teurer als im EU-Durchschnitt

Im Verarbeitenden Gewerbe, das besonders stark im internationalen Wettbewerb steht, kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland 2018 durchschnittlich 40,00 Euro. Beschränkt auf diesen Wirtschaftsbereich lag Deutschland im EU-Vergleich auf Rang 4. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 48 % teurer als im EU-Durchschnitt (27,00 Euro). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 32,40 Euro pro Arbeitsstunde europaweit auf dem 9. Platz (22 % über dem EU-Durchschnitt).

Deutschland bei Lohnnebenkosten auf Rang 14 innerhalb der EU

Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Im Jahr 2018 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in Branchen des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100,00 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 27,00 Euro Lohnnebenkosten. Damit lagen die Lohnnebenkosten in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 30,00 Euro. Im EU-weiten Ranking lag Deutschland im Mittelfeld auf Platz 14. Auf 100,00 Euro Lohn wurden in Schweden (48 Euro) die höchsten Lohnnebenkosten gezahlt, in Malta (8,00 Euro) die niedrigsten.

Entwicklung der Arbeitskosten je geleistete Stunde
Jahr Absolutwerte
in Euro
Relative Werte
in %
Faktor Abstand zum EU-Durchschnitt
Spitzengruppe1 Aufholende2 EU Spitzengruppe/
Aufholende
Spitzengruppe/EU Aufholende/EU
1 Spitzengruppe = Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden, Frankreich und Deutschland.
2 Aufholende = Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn.
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 26.03.2019.
2004 28,00 3,60 19,80 772 41 -82
2008 30,50 6,00 21,70 505 41 -72
2012 33,50 6,30 24,30 235 38 -74
2016 35,60 7,20 25,60 197 37 -73
2017 35,60 7,90 26,00 448 37 -69
2018 36,30 8,50 26,60 427 36 -68
Arbeitskosten je geleistete Stunde im Jahr 2018 in Euro
Rechenstand: 4. Quartal 2018
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(absteigend sortiert nach dem Arbeitskostenniveau im Bereich Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche Dienstleistungen)
Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche Dienstleistungen Darunter
Verarbeitendes Gewerbe Marktbestimmte Dienstleistungen
Euro Veränderung
gegenüber 2017
in %1
Euro Rang Euro Rang
1 Die Veränderungsraten sind kalenderbereinigt und in der jeweiligen Landeswährung berechnet.
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 26.03.2019.
Europäische Union (EU 28) 26,60 2,4 27,00 26,50
Euro-Währungsgebiet (EU 19) 30,50 2,3 32,80 29,60
Dänemark 44,70 2,1 45,20 1 44,80 1
Luxemburg 40,30 1,5 33,80 9 44,10 2
Belgien 40,00 1,7 42,60 2 39,20 3
Schweden 39,30 -4,5 40,70 3 39,00 4
Frankreich 36,50 2,8 37,60 6 36,20 5
Deutschland 35,00 2,3 40,00 4 32,40 6
Österreich 34,90 2,9 37,50 7 33,50 7
Niederlande 34,70 2,2 38,50 5 34,20 8
Finnland 34,50 1,4 36,80 8 33,50 9
Irland 30,50 3,2 32,10 10 30,00 10
Italien 27,20 1,6 27,50 11 27,10 11
Vereinigtes Königreich 26,30 2,3 26,30 12 26,00 12
Spanien 21,30 1,8 23,00 13 20,50 13
Slowenien 18,30 3,4 18,10 14 18,60 14
Griechenland 16,10 2,4 15,60 15 16,30 15
Zypern 14,40 2,9 12,20 18 14,60 16
Malta 14,10 0,1 13,70 16 14,50 17
Portugal 13,30 1,8 11,40 21 14,50 17
Tschechische Republik 12,70 10,7 12,60 17 12,80 19
Estland 12,60 5,6 11,70 20 12,80 19
Slowakei 11,80 6,7 12,10 19 11,70 21
Kroatien 10,90 8,9 9,90 22 11,50 22
Ungarn 9,90 5,6 9,70 23 10,10 23
Polen 9,90 6,9 9,10 24 10,00 24
Lettland 9,70 12,1 8,80 25 10,00 24
Litauen 9,20 10,0 8,80 25 9,60 26
Rumänien 6,50 8,5 5,90 27 7,10 27
Bulgarien 5,30 6,5 4,70 28 5,70 28

 

 

Lohnnebenkosten im Verhältnis zu den Bruttoverdiensten im Bereich Produzierendes Gewerbe und wirtschaftliche
Dienstleistungen im Jahr 2018 
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Auf 100 Euro Bruttoverdienst zahlten
Arbeitgeber zusätzlich x Euro Lohnnebenkosten
Euro Rang
Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis von Eurostat-Daten vom 27.03.2019.
Europäische Union (EU 28) 30
Euro-Währungsgebiet (EU 19) 34
Schweden 48 1
Frankreich 45 2
Litauen 43 3
Italien 40 4
Österreich 38 5
Tschechische Republik 37 6
Belgien 37 7
Slowakei 37 8
Estland 35 9
Spanien 35 10
Griechenland 33 11
Niederlande 30 12
Lettland 29 13
Deutschland 27 14
Portugal 26 15
Finnland 25 17
Ungarn 25 16
Polen 22 18
Vereinigtes Königreich 20 19
Slowenien 19 22
Bulgarien 19 21
Kroatien 19 20
Irland 18 23
Zypern 16 24
Dänemark 16 25
Luxemburg 13 26
Malta 8 27
Rumänien / /

Zeitreihen für die Arbeitskosten in Deutschland untergliedert nach Branchen stehen unter dem Suchbegriff „Jahresschätzung Arbeitskosten (62431-0001)“ in der Datenbank GENESIS-Online zur Verfügung. Weitere amtliche EU-Statistiken sind im Bereich „Europa in Zahlen“ zu finden.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2019