Kein Außenaufzug an denkmalgeschütztem Gebäude

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles am Kollwitzplatz ist. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof. U. a. gegen die Feststellung der denkmalrechtlichen Unzulässigkeit dieser Planung hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden. Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, ohne dass wie hier die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund. Die Klage hatte allerdings Erfolg, soweit die Behörde auch die Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkmalrechtlichen Gründen für unzulässig gehalten hatte.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 13 K 247.19 vom 19.05.2022

Neue Grundsteuer: Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen und Informationen zur Vergütung

Aufgrund der umfassenden, im Zusammenhang mit der Grundsteuerfeststellungerklärung anfallenden Arbeiten stellt die BStBK dem Berufsstand einmalig eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer zur Verfügung. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.

Zudem erarbeitete die BStBK komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 14.06.2022

Regierung will personenstandsrechtliche Vorschriften ändern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ (20/2294) vorgelegt, der am 23.06.2022 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit der Vorlage, die eine Änderung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorsieht, sollen Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu den standesamtlichen Verfahren einführt werden.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller und setzt insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes um. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls. Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, heißt es in der Begründung weiter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf danach eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Kreis der BAföG-Empfänger soll in Notlagen erweitert werden

Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz (28. BAföGÄndG) soll in Notlagen zukünftig der Kreis der BAföG-Empfänger erweitert werden können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/2298) hervor.

Viele Auszubildende hätten während der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren und seien dadurch in finanzielle Notlagen geraten. Auch wenn der Arbeitsmarkt sich mittlerweile wieder erholt habe, sei es wichtig, für zukünftige Krisenlagen vorbereitet zu sein. Daher soll die Bundesregierung dazu ermächtigt werden, im Falle einer bundesweiten Notlage den Personenkreis der BAföG-Empfänger zu erweitern, sofern die Krise negativen Einfluss auf den „Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten“ hat. Dieser Personenkreis soll neben Studierende auch Schülerinnen und Schüler umfassen, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Änderung der Rentenbesteuerung noch in diesem Jahr

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintreten werde, heißt es in der Antwort der Regierung (20/2221) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1964).

Weiter heißt es in der Antwort, dass es für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entfristung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigem Altersrentenbezug noch keine Festlegungen gebe. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro läuft eigentlich Ende des Jahres 2022 aus. Erst über diese Grenze hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Auf die Frage nach einer Quellenbesteuerung von Renten erklärt die Bundesregierung, derzeit gebe es dafür keine konkreten Pläne. Es sei fraglich, ob die Einführung eines sogenannten Steuerabzugs von der Quelle tatsächlich einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 20.06.2022

Umsatzsteuer:

Skandal im Sperrbezirk?

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 9/20) darüber entschieden, ob die Überlassung von Zimmern in sog. Steigen im Sperrgebiet auf St. Pauli als umsatzsteuerfreie Vermietung zu qualifizieren ist, oder ob mit der Zimmerüberlassung ein Bündel von Leistungen erbracht wird, das der Zimmerüberlassung den Charakter eines Mietverhältnisses nimmt.

Der Kläger war Mieter von zwei Immobilien auf St. Pauli, die im Gebiet der Sperrverordnung liegen, d. h. Prostitution ist in der Zeit von 20.00 h bis 6.00 h erlaubt, ein weiteres Objekt hatte er in der H-Straße angemietet, in der keine Beschränkungen für die Prostitution gelten. Die einzelnen Zimmer der sog. Steigen überließ er zu einer „Tagesmiete“ an Prostituierte, die in den Zimmern sexuelle Dienstleistungen erbrachten.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit aus der Nutzungsüberlassung umsatzsteuerpflichtige Erlöse erklärt. Nachdem der Bundesfinanzhof am 24. September 2015 ein Urteil des FG Hamburg aufgehoben und auch die halbstündige Überlassung von Zimmern in einem sog. Stundenhotel als umsatzsteuerfreie Vermietung angesehen hatte, berief sich der Kläger im Streitjahr 2016 auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Vermietungsleistungen. Dem folgte das Finanzamt zunächst für einige Vorauszahlungsmonate, blieb aber mit der Einspruchsentscheidung über den Umsatzsteuerjahresbescheid dabei, dass neben der Zimmerüberlassung ein „rund-um-sorglos-Paket“ für die Prostituierten erbracht werde, das die Grenzen passiver Vermietungsleistungen überschreite.

Dem ist der Senat nach Durchführung einer Beweisaufnahme gefolgt. Neben der Überlassung der Zimmer würden in allen Steigen auf Veranlassung des Klägers Wirtschafter oder im Fall der H-Straße Wirtschafterinnen tätig sein, die die Prostituierten betreuten und für ihre Sicherheit sorgten. Zudem erhielten die Prostituierten durch die Anmietung der Steigen-Zimmer die tatsächliche Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Plätzen, die quasi „gewohnheitsrechtlich“ einzelnen Steigen zugewiesen seien, Freier zu akquirieren unter Ausschluss „steigenfremder“ Prostituierter, während sie in der H-Straße für die Akquise einen sog. Kober mit Schaufenstern nutzen könnten. Zusätzlich würden weitere Leistungen wie die Bereitstellung einer Alarmanlage und Videoüberwachung sowie Catering erbracht. Mit diesem Bündel von Leistungen sei, so das Gericht, die Grenze einer passiven Vermietungsleistung überschritten, die Nutzungsüberlassung habe eher bordellartigen Charakter erlangt. Damit ist vorerst eine Streitfrage entschieden, die bereits in den Fokus des Rechnungshofes geraten war (Jahresbericht des Rechnungshofes 2022, Besteuerung des Rotlichtgewerbes in Hamburg).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 2 K 9/20 vom 17.05.2022

Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen – Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) geändert und ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. September 2018, (BStBl I S. 1026) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die sich aus diesem Schreiben ergebenden Regelungen sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden und spätestens im Rahmen der Meldungen im Jahr 2024 für den Meldezeitraum 2023 zu berücksichtigen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10031 :005 vom 15.06.2022

Zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG i. d. F. des Fondsstandortgesetzes vom 17.06.2021 (BGBl. I S. 1498)

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) neu gefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sieht die Änderung u. a. vor, dass Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1425-2/82 vom 17.06.2022

BFH: Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG

Leitsatz

Eine Anteilsminderung i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.

Quelle: BFH

BFH zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides

Leitsatz

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 Euro, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 Euro festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

Quelle: BFH, Urteil V R 19/21 vom 16.12.2021