Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1320 / 19 / 10011 :001 vom 15.06.2022

Steuerliche Gewinnermittlung – Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)

Inhaltsübersicht

I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 1 EStG)

  1. Begünstigte Betriebe 1 – 5
  2. Begünstigte Wirtschaftsgüter 6 – 8
  3. Höhe der Investitionsabzugsbeträge 9 – 10
  4. Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG 11 – 16
  5. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen 17 – 19
  6. Datenfernübertragung der Angaben zu § 7g EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG) 20 – 22

II. Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 EStG) 23

  1. Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG) 24 – 26
  2. Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 Satz 3 EStG) 27 – 28

III. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 3 EStG) 29 – 32

IV. Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Absatz 4 EStG) 33 – 34

  1. Schädliche Verwendung einer Investition 35 – 47
  2. Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen 48 – 51

V. Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen

  1. Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 EStG im Abzugsjahr 52
  2. Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 EStG in den Investitionsjahren 53
  3. Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG 54 – 55

VI. Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen

  1. Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG auf Steuerrückstellungen 56
  2. Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Berechnung des steuerbilanziellen Kapitalkontos nach § 15a EStG 57

VII. Zeitliche Anwendung 58 – 59

Zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

(…)

VII. Zeitliche Anwendung

58 Dieses Schreiben ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. In den folgenden Fällen gelten gemäß § 52 Absatz 16 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des JStG 2020 vom 21. Dezember 2020 (a. a. O.) abweichende Anwendungsregelungen:

  1. Mögliche spätere Anwendung der Neuregelungen zur Gewinngrenze bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren (Randnummern 11 bis 16)

    Die Randnummern 11 bis 16 (Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) sind spätestens für Investitionsabzugsbeträge maßgebend, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.
  2. Eingeschränkte Verwendung von nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen (Randnummer 25)

    Randnummer 25 zu § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Die Regelung ist wirtschaftsjahrbezogen zu verstehen und betrifft ausschließlich Investitionsabzugsbeträge, die in Gewinnermittlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2021 nachträglich geltend gemacht werden.
  3. Eingeschränkte Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften und Gemeinschaften (Randnummer 5)

    Randnummer 5 zu § 7g Absatz 7 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.

59 Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor den in Randnummer 58 genannten endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a. F. sowie die BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I S. 423) und 26. August 2019 (BStBl I S. 870) weiter maßgebend. Das gilt auch für die Frage, ob Investitionsabzugsbeträge bis zu 40 % oder bis zu 50 % nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet werden können (Randnummern 24 und 25) und ebenso für das Tatbestandsmerkmal der Vermietung im Sinne des § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG (Randnummer 8). Hinsichtlich des Nachweises der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen sind die in Randnummer 43 dieses Schreibens zitierten BFH-Urteile vom 15. Juli 2020 (BStBl II 2022 S. xxx) und 16. März 2022 (BStBl II S. xxx) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 21 / 10001 :001 vom 15.06.2022

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

In seinen oben genannten Entscheidungen legt der BFH den Begriff der „Abspaltung“ im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. Entscheidend sei bei einer „Abspaltung“ im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

Nach den Feststellungen des BFH liegen für die oben genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen für eine „Abspaltung“ im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG vor. Hiernach ist § 20 Absatz 4a Satz 1 und 2 EStG entsprechend anzuwenden. Dabei treten die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Da die „alten“ Anteile im Falle einer Abspaltung – anders als bspw. bei einem Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung nicht untergehen, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die „alten“ und „jungen“ Anteile aufzuteilen. Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abspaltung abzustellen. Es bestehen keine Bedenken, die Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis der jeweiligen Schlusskurse der „alten“ und „jungen“ Anteile am ersten Handelstag nach der Abspaltung vorzunehmen. Ein möglicher Bestandsschutz der „alten“ Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, geht auf die „jungen“ Anteile über.

Die depotführenden Stellen buchten für die „jungen“ Anteile die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:

Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.

Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den „alten“ noch bei den „jungen“ Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. § 43a Absatz 3 Satz 7 und § 20 Absatz 3a EStG sind nicht anzuwenden.

Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten.

Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß § 32d Absatz 4 und 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt, sofern der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums noch nicht bestandskräftig geworden ist. Bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid kann eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht mehr erfolgen.

Für die Besteuerung bei der Veräußerung der Anteile sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

I. Erwerb der „alten“ Anteile vor dem 1. Januar 2009 (Fallgruppe 1)

Sofern die „alten“ Anteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, unterliegen sowohl die „alten“ Anteile als auch die „jungen“ Anteile der Bestandsschutzregelung des § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG.

Der im Rahmen der Veräußerung der „jungen“ Anteile erzielte Gewinn unterliegt grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, da die Anteile im Zeitpunkt der Einbuchung von den depotführenden Stellen als Neuanteile (Erwerb nach dem 31. Dezember 2008) behandelt wurden.

Der Gewinn aus der Veräußerung der „jungen“ Anteile ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 32d Absatz 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren. Im Falle eines im Steuerabzugsverfahren berücksichtigten Veräußerungsverlustes besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.

II. Erwerb der ursprünglichen Anteile nach dem 31. Dezember 2008 (Fallgruppe 2)

Sofern die „alten“ Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, sind die Anschaffungskosten der „alten“ Anteile zum Zeitpunkt der Abspaltung auf die „alten“ und „jungen“ Anteile aufzuteilen (s. o.). Die auf Ebene der depotführenden Stellen vorhandenen Anschaffungskosten sind dementsprechend zu hoch, da sich die Verpflichtung zur Aufteilung der Anschaffungskosten erst aus der Beurteilung des BFH ergibt, dass es sich bei den Kapitalmaßnahmen um steuerneutrale Abspaltungen handelte. Die korrekten Gewinne aus der späteren Veräußerung der „alten“ und der „jungen“ Anteile können daher nur unter Berücksichtigung der korrigierten Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zutreffend berechnet werden, § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG. Der Steuereinbehalt auf den Veräußerungsgewinn durch die depotführende Stelle (§§ 44 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 EStG) ist nach § 32d Absatz 3 bzw. 4 EStG entsprechend zu korrigieren.

Soweit die Anteile nach der Abspaltung bereits veräußert wurden, sind die betroffenen Einkommensteuerbescheide zu korrigieren, soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

III. Vereinfachungsregelungen

a) Jahr der Kapitalmaßnahme ist bestandskräftig veranlagt; Anteile sind noch nicht veräußert

Kann die Besteuerung für das Jahr der Kapitalmaßnahme aus verfahrensrechtlichen Gründen (z. B. Bestandskraft der Steuerfestsetzung) nicht mehr korrigiert werden, kann aus Billigkeitsgründen eine Korrektur der Gewinne aus der Veräußerung der „alten“ und „jungen“ Anteile in der Fallgruppe 2 unterbleiben, da in der Gesamtschau eine zutreffende (Gesamt-)Besteuerung vorliegt.

b) Jahr der Kapitalmaßnahme ist offen; Anteile sind bereits veräußert

Wurden in der Fallgruppe 2 bereits sämtliche „alten“ und „jungen“ Anteile veräußert, bestehen keine Bedenken, von einer Korrektur der bisher angesetzten Gewinne aus der Veräußerung der „alten“ und „jungen“ Anteile abzusehen, sofern der Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die „jungen“ Anteile eingebucht wurden, zurückgenommen wird.

Unabhängig von den vorangestellten Billigkeitsregelungen kann hinsichtlich der dargestellten Fallgruppen 1 und 2 aus Vereinfachungsgründen eine Korrektur unterbleiben, wenn die bisher angesetzte Sachausschüttung im Zeitpunkt der Einbuchung der „jungen“ Anteile nicht mehr als 500 € beträgt.

Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG.

Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden.

Zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 842).

Das BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I S. 431) ist nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10028 :018 vom 15.06.2022

BRAK hält Zinsschranke zur Bemessung des zu versteuernden Einkommens für verfassungswidrig

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen, das die sog. Zinsschranke bei der Bemessung des der Einkommensteuer unterfallenden Einkommens betrifft. Die entsprechende Regelung in § 4h EStG hält die BRAK für verfassungswidrig.

Dem beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, I R 20/15) aus dem Jahr 2015 zugrunde. Gegenstand des dortigen Verfahrens ist die in § 4h EStG in der für die Steuerjahre 2008 und 2009 geltenden Fassung geregelte sog. Zinsschranke. Diese bewirkt, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet, Zinsaufwendungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zum einen können Zinsaufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als im Veranlagungszeitraum Zinserträge erzielt wurden; zum anderen wird ein danach abzugsfähiger positiver Zinssaldo nur in Höhe von 30 % des Gewinns als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Nach Ansicht des BFH verstößt das durch die Zinsschranke ausgelöste Abzugsverbot für Zinsaufwendungen gegen Art. 3 I GG, weil die Zinsabzugsbeschränkung ergebnisabhängig sei und damit das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragssteuerrechts bzw. des Körperschaftssteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletze. Die Leistungsfähigkeit beurteile sich nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip. Ersteres gebiete, dass nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen; zweiteres verhindere die Besteuerung des Existenzminimums. Die Zinsschranke durchbreche das objektive Nettoprinzip, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Die vom Gesetzgeber angeführten Argumente, u.a. Verhinderung von missbräuchlichen Steuergestaltungen, Gegenfinanzierung von Steuerentlastungen und Investitionsanreize, rechtfertigen aus Sicht des BFH die Beschränkung nicht.

Die BRAK hält die Vorlage des BFH für begründet. In ihrer Stellungnahme setzt sie sich eingehend damit auseinander, ob die vom Gesetzgeber angeführten Gründe hinreichend gewichtig sind, um eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Regelungen in § 4h EStG 2009 verstoßen auch aus Sicht der BRAK gegen Art. 3 I GG. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Ausgestaltung der Zinsschranke inzwischen weitgehend unionsrechtlich determiniert ist und dass daher die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen Prüfung der konkreten Regelungen zur Zinsschranke in den Jahren 2008 und 2009 für die künftige steuerrechtliche Ausgestaltung dieses Lebenssachverhalts kaum von Bedeutung seien.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.06.2022

Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister: BRAK begrüßt geplante Zentralisierung

Die BRAK sieht die geplante Schaffung einer zentralen Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Die wichtigsten Defizite in Bezug auf Inkassodienstleistungen würden damit jedoch nicht behoben.

Mit dem Mitte Mai vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt werden; die bisherige Aufsicht auf Landesebene durch unterschiedliche Gerichte und Behörden wird abgeschafft. Zudem sollen die Bußgeldvorschriften für geschäftsmäßig erbrachte unerlaubte Rechtsdienstleistungen ausgeweitet werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen im Grundsatz. Die Zentralisierung der Aufsicht beim BfJ sei ein erster wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Darauf, dass die bisherige zersplitterte und uneinheitliche Aufsichtsstruktur völlig unzureichend ist, hatte die BRAK bereits in früheren Stellungnahmen im Zusammenhang mit Legal Tech-Angeboten hingewiesen.

Die Schaffung einer zentralen Aufsicht dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die wichtigsten Defizite bei der Registrierung von Inkassodienstleistungen damit nicht gelöst werden. Unklar sei insbesondere, was alles unter die Rechtsdienstleistungserlaubnis nach § 2 RDG falle; diese Rechtsunsicherheit beseitige das sog. Legal Tech-Gesetz nicht. Die erforderliche Sachkunde sei in § 11 RDG nach wie vor unzureichend geregelt, insbesondere für komplexe Rechtsgebiete wie Kartellrecht, das von gewerblichen Unternehmen im Gewand der Inkassodienstleistung angeboten werde. Hier bleibe der Gesetzgeber aufgefordert, für eine insgesamt kohärente Regelung zu sorgen, da diese Probleme nicht allein auf Verwaltungsebene und durch Zivilgerichte gelöst werden könnten.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Stärkung der Aufsicht nicht zu Lasten zivilrechtlicher Maßnahmen gehen dürfe und dass es keiner Änderung des § 3 RDG bedürfe; diese zentrale Vorschrift im RDG sollte nicht ohne Not geändert werden.

Außerdem regt die BRAK aus Anlass des Referentenentwurfs Änderungen im Zusammenhang mit § 59o BRAO n. F. an, der zum 01.08.2022 in Kraft treten wird. In Gesprächen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie mit Haftpflichtversicherern habe sich gezeigt, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 59o BRAO n. F. Rechtsunsicherheiten bestehen. Die BRAK spricht sich daher für eine Klarstellung sowie für eine Änderung des Gesetzeswortlauts aus.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.06.2022

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von § 17 Absatz 2a EStG Folgendes:

I. Nachträgliche Anschaffungskosten

1 Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere:

  1. offene oder verdeckte Einlagen,
  2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

2 Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017, IX R 7/17, BStBl II 2019 S. 213).

1. Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)

3 Ob eine offene oder eine verdeckte Einlage vorliegt, richtet sich nach handels-, bilanzsteuer- und körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen.

4 Zu den offenen Einlagen zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG), Barzuschüsse und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Auch Einlagen, die in zeitlicher Nähe zur Veräußerung der Beteiligung geleistet werden (sog. Einlagen in letzter Minute), sind als offene Einlage i. S. v. § 17 Absatz 2a EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019 S. 194).

5 Zu den verdeckten Einlagen (vgl. R 8.9 Absatz 1 KStR) gehört insbesondere der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen in Höhe des werthaltigen Teils. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich im Zeitpunkt des Verzichtes um ein fremdübliches oder um ein gesellschaftsrechtlich veranlasstes Darlehen handelt. Der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil des Gesellschafterdarlehens ist ggf. unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 i. V. m. Satz 2 EStG zu berücksichtigen (vgl. Randnummer 18).

6 Eine verdeckte Einlage kann auch vorliegen, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. d. § 5 Absatz 2a EStG, im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital, wenn und soweit der die Ausbuchung auslösende Rangrücktritt nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war und die entsprechenden Forderungen des Gläubigers noch werthaltig waren (BFH-Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769).

2. Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)

7 Verluste aus Gesellschafterdarlehen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens gesellschaftsrechtlich – also durch das Gesellschaftsverhältnis – veranlasst war. Das gilt auch für Verluste von Darlehen, die unter das Kleinanlegerprivileg (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. Absatz 5 InsO) fallen und von Seite 3 Darlehen, die nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Absatz 4 InsO nicht dem Nachranggebot unterliegen (sog. Sanierungsprivileg).

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2244 / 20 / 10001 :001 vom 07.06.2022

Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen Österreichs sind unionsrechtswidrig

Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht.

Dieser Mechanismus stellt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Wanderarbeitnehmern dar.

Am 1. Jänner 2019 führte Österreich einen Anpassungsmechanismus für die Berechnung der Pauschalbeträge der Familienbeihilfe und verschiedener Steuervergünstigungen ein, die Erwerbstätigen gewährt werden, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Diese Steuervergünstigungen umfassen den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag. Die Anpassung kann sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen und richtet sich nach dem allgemeinen Preisniveau im betreffenden Mitgliedstaat.

Da die Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern gegen das Unionsrecht verstießen, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich. In der vorliegenden Rechtssache wird die Kommission durch die Tschechische Republik, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt, während Österreich durch Dänemark und Norwegen unterstützt wird.

In seinem Urteil vom 16.06.2022 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, die nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, der sie gewährt.

Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.

Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige österreichische Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt.

Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergünstigungen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulässig ist. Da der streitige Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt, betrifft er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Außerdem kommen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer großteils aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen in geringerer Höhe erhalten als österreichische Arbeitnehmer.

Dieser Anpassungsmechanismus stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer ist nämlich in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung und Finanzierung der Beiträge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergünstigungen zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder ankommt. Folglich verstößt die streitige österreichische Regelung auch gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

Unter diesen Umständen gibt der Gerichtshof der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage in vollem Umfang statt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.06.2022 zum Urteil C-328/20 vom 16.06.2022

Verstöße gegen schriftlich fixierte Arbeitsbedingungen

Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates ab, wonach die Behörden der Zollverwaltung für die Überprüfung der schriftlichen Nachweise nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zuständig sein sollen. Das schreibt sie in ihrer Gegenäußerung (20/2245) zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1636) zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Sachlich zuständig für diese Kontrolle sei die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Da die Länder bereits jetzt Bundesgesetze ausführten, die auf arbeitsrechtlichen Begrifflichkeiten beruhen, seien zudem Grundqualifikationen in den Ländern vorhanden, schreibt die Regierung.

„Die Behörden der Zollverwaltung haben dagegen nicht die Aufgabe, das NachwG zu kontrollieren und zu sanktionieren. Die Kontrolle des NachwG dient der Transparenz im Arbeitsverhältnis und nicht der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Zudem liegt ein Schwerpunkt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung auf der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der organisierten Formen von Schwarzarbeit und nicht auf der bloßen Verfolgung von individualrechtlichen Nachweisverstößen“, erläutert die Regierung weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Änderung der Kassensicherungsverordnung

Die Bundesregierung hat die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (20/2185) vorgelegt. Es hätten sich im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Nach Angaben der Regierung wird die INSIKA-Technik (technische Komponente der INtegrierten SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Damit bedürfe es einer entsprechenden Regelung auch für Mietwagen.

Nach der Kassensicherungsverordnung müsse ein Taxiunternehmer, der vor dem 1. Januar 2021 die INSIKA-Technik eingesetzt habe, dies bei einem Fahrzeugwechsel dem Finanzamt mitteilen. Dies sei sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Die Mitteilungspflicht soll daher entfallen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Aktiengesellschaften sollen Hauptversammlungen dauerhaft auch virtuell abhalten dürfen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs (20/2246), den die Bundesregierung vorgelegt hat. Damit soll die aktuell geltende, am 31. August 2022 auslaufende Sonderregelung verstetigt und weiterentwickelt werden. Diese hatte es Aktiengesellschaften in der Corona-Pandemie erstmalig ermöglicht, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell – also ohne physische Präsenz der Aktionäre – abzuhalten. In der Praxis sei das Format gut angenommen worden und habe sich „im Großen und Ganzen“ bewährt, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. So seien etwa steigende Teilnehmerzahlen beobachtet worden. Durch eine Regelung im Aktiengesetz (AktG) solle es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen nun ermöglicht werden, virtuelle Hauptversammlung künftig als zusätzliche Form der Versammlung zu nutzen. In ihren Satzungen könnten Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen, heißt es im Gesetzentwurf.

Die Regierung plant jedoch, die virtuelle Hauptversammlung an einige zusätzliche Voraussetzungen wie etwa die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung sowie die Sicherstellung des elektronischen Frage- und Rederechts geknüpft werden. Zudem sei die virtuelle Hauptversammlung so zu organisieren, dass die Rechtewahrnehmung durch die Aktionäre weitgehend der bei einer Präsenzversammlung gleiche, heißt es im Entwurf. Auch solle es Aktionären möglich sein, Stellungnahmen bereits im Vorfeld der Versammlung einzureichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022