Steuerabkommen mit Mexiko

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (20/2243) eingebracht. Darin geht es insbesondere darum, Empfehlungen des gemeinsamen Projekts von OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Unter anderem wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die Verhinderung von Steuerverkürzung oder Steuerumgehung ist.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 30. Mai 2021 (Az. 15 V 408/22) entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das Finanzamt erteilte gegenüber der Antragstellerin, einer Aktiengesellschaft, einen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2020 in Höhe von 4,50 Euro feststellte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch mit der Begründung ein, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Einen zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ebenfalls erfolglos geblieben. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Da die Antragstellerin nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angreife, liege ihr Begehren deutlich unterhalb von 4,50 Euro.

Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sehe das Gesetz zwar nicht vor. Ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung sei jedoch als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.

Darüber hinaus seien auch die Kosten der Rechtsverfolgung in den Blick zu nehmen. Die nach dem RVG ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Finanzgericht Münster in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage. Dabei gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss 15 V 408/22 vom 30.05.2022

Bei Forderungsverlusten aus einer mittelbaren GmbH-Beteiligung ist auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen

Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 6. April 2022 (Az. 13 K 3550/19 K,G,F) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02% an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25%-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin könne der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt werden. Nach dieser Vorschrift sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Die Klägerin habe, so der Senat, die Beteiligungsquote von 25% nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 % beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen seien. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sei.

Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen sei, ergebe sich zudem daraus, dass § 8b Abs. 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthalte. Daher könne Darlehensgeber im Sinne des Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.

Ein anders Ergebnis folge auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordne, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handele es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft. Die KG sei schließlich auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 % und damit nicht – wie von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gefordert – zu mehr als einem Viertel beteiligt war.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 13 K 3550/19 vom 06.04.2022 (nrkr – BFH-Az.: I R 21/22)

Inflationsrate im Mai 2022 bei +7,9 %

Inflationsrate auf neuem Höchststand: Steigende Preise in fast allen Bereichen, überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Energie und Nahrungsmitteln

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Mai 2022 bei +7,9 %. „Die Inflationsrate erreichte damit im dritten Monat in Folge einen neuen Höchststand im vereinigten Deutschland. Hauptursache für die hohe Inflation sind nach wie vor Preiserhöhungen bei den Energieprodukten. Aber wir beobachten auch Preisanstiege bei vielen anderen Gütern, besonders bei den Nahrungsmitteln“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Eine ähnlich hohe Inflationsrate gab es zuletzt im Winter 1973/1974 im früheren Bundesgebiet, als infolge der ersten Ölkrise die Mineralölpreise stark gestiegen waren“, so Thiel weiter. Im März 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,3 % und im April 2022 bei +7,4 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Mai 2022 gegenüber April 2022 um 0,9 %.

Kriegs- und Krisensituation wirkt sich weiterhin auf die Inflationsrate aus

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine hat sich der bereits zuvor beobachtete Anstieg der Preise für Energie merklich verstärkt und beeinflusst die Inflationsrate erheblich. Hinzu kommen Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten, auch aufgrund der Corona-Pandemie, sowie deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Nicht nur die Energieprodukte, sondern auch andere Güter verteuerten sich infolge der Kriegs- und Krisensituation zunehmend für die Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere erneut viele Nahrungsmittel.

Energiepreise ziehen um 38,3% binnen Jahresfrist erheblich an

Die Preise für Energieprodukte lagen im Mai 2022 um 38,3 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +35,3 % im April 2022. Dabei haben sich die Preise für leichtes Heizöl mit +94,8 % im Mai 2022 nahezu verdoppelt. Auch Erdgas (+55,2 %) und Kraftstoffe (+41,0 %) verteuerten sich merklich. Die Preiserhöhungen für die anderen Energieprodukte lagen ebenfalls deutlich über der Gesamtteuerung, zum Beispiel für feste Brennstoffe (+33,4 %) und Strom (+21,5 %). Der Preisauftrieb bei den Energieprodukten wurde von mehreren Faktoren beeinflusst: Neben den kriegs- und krisenbedingten Effekten wirkte sich unter anderem die zu Jahresbeginn gestiegene CO2-Abgabe von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2 aus.

Nahrungsmittel verteuern sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 11,1 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Mai 2022 für die privaten Haushalte um 11,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit hat sich der Preisauftrieb erneut deutlich verstärkt, nach 8,6 % im April 2022. Bei allen Nahrungsmittelgruppen wurden dabei Preiserhöhungen ermittelt. Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+38,7 %). Ebenso wurden für Fleisch und Fleischwaren (+16,5 %), Molkereiprodukte und Eier (+13,1 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+10,8 %) Teuerungsraten im zweistelligen Bereich beobachtet.

Waren verteuerten sich gegenüber Mai 2021 um 13,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich im Mai 2022 gegenüber dem Vorjahr um 13,6 %. Neben Energie und Nahrungsmitteln verteuerten sich auch andere Waren deutlich, etwa Fahrzeuge (+9,1 %), Geräte für Informationsverarbeitung (+8,0 %) sowie Möbel und Leuchten (+7,4 %). Insgesamt verteuerten sich Verbrauchsgüter, die sogenannten Güter des täglichen Bedarfs, deutlich um 17,9 %. Die Preise für Gebrauchsgüter erhöhten sich binnen Jahresfrist um 5,5 %.

Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel bei +3,8 %

Im Mai 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,5 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln: Sie lag bei +3,8 % und damit nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate. Gleichzeitig wird an der noch verbleibenden hohen Inflationsrate deutlich, dass Preiserhöhungen in fast allen Bereichen vorliegen.

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist um 2,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Mai 2022 um 2,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,7 % (April 2022: +1,6 %). Zudem gingen die Preise für Telekommunikation (-0,9 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,5 %) zurück, letztere infolge der Umsetzung der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform. Insgesamt erhöhten sich jedoch die meisten Dienstleistungspreise, unter anderem die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+12,1 %) sowie von Fahrzeugen (+6,1 %).

Preisanstieg zum Vormonat um 0,9 %, Preise für Energie und Nahrungsmittel steigen deutlich

Im Vergleich zum April 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im Mai 2022 um 0,9 %. Preisanstiege mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher in fast allen Gütebereichen hinnehmen. Die Energiepreise insgesamt stiegen um 2,8 %. Teurer wurden sowohl die Haushaltenergie (+2,8 %, darunter Erdgas: +5,3 %; Strom: +2,0 %; Heizöl: +1,9 %) als auch die Kraftstoffe (+2,7 %). Für Nahrungsmittel mussten die privaten Haushalte durchschnittlich 2,1 % mehr bezahlen, vor allem für Speisefette und Speiseöle (+9,9 %), Fleisch und Fleischwaren (+4,4 %) sowie Molkereiprodukte (+4,2 %). Den Preisanstiegen standen nur wenige Preisrückgänge gegenüber, insbesondere bei Gemüse (-4,7 %, darunter Tomaten: -25,5 %; Gurken: -19,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.06.2022

Corona:

2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 10.06.2022 – I-4 W 27/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln (Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 15 O 120/22) im Ergebnis bestätigt.

Die zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 von ihrem Spitzensportverband nominierte Antragstellerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus der Antragstellerin gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht vorgelegt. Der Verband hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.

Mit dem Beschluss hat der Senat die von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten sei. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen. Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss I – 4 W 27/22 vom 10.06.2022

Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen werden

Ansprüche auf Erholungsurlaub von verbeamteten Lehrkräften verfallen in Nordrhein-Westfalen nach 15 Monaten auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit jetzt zugestelltem Urteil vom 25. Mai 2022 entschieden.

Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin, die mit Ablauf des 31. Juli 2019 in den Ruhestand versetzt worden war und nun den von ihr krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 finanziell abgegolten haben wollte. Dies lehnte die zuständige Bezirksregierung unter Verweis auf den zum 31. März 2019 eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der ein Verfall nur eintreten dürfe, wenn der Dienstherr vorab entsprechend darauf hingewiesen habe.

Die Klage hat die Kammer abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze finden bei Lehrkräften keine Anwendung. Sinn des Hinweises ist es, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn vor dem Verfall zu bewahren. Dieser Zweck greift aber bei Lehrkräften nicht, weil ihr Urlaub nach den nordrhein-westfälischen Regelungen automatisch mit den Schulferien als abgegolten gilt. Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien ist nicht möglich. Lehrkräfte müssen daher auch ihren Erholungsurlaub weder anzeigen noch genehmigen lassen. In einer solchen Situation läuft ein Hinweis auf den Verfall von vorneherein ins Leere, weil die Lehrkräfte bereits durch die unterrichtsfreie Zeit automatisch in die Lage versetzt werden, ihren Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat die Kammer die Berufung zugelassen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einem Beteiligten eingelegt wird.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Urteil 1 K 4290/20 vom 25.05.2022

Corona-Schließungen für Gaststätten zeitweise unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 31. Mai 2022 – 2 C 319/20 – einem Normenkontrollantrag eines saarländischen Restaurantbetreibers stattgegeben und festgestellt, dass die in einer von Anfang bis Mitte November 2020 (02.11.2020 bis 15.11.2020) geltenden Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung angeordnete Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen unwirksam war. Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sogenannten 2. Lockdown im Herbst 2020 erlassene Regelung formell rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhte. Denn die auf der Grundlage des früheren Infektionsschutzgesetzes des Bundes angeordnete Betriebsuntersagung für die Gastronomie genügte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Außerdem sei der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von einer erheblichen Intensität gewesen.

Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich sei, jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt Oktober/November 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Dem Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parlamentarischen Sommerpause oder spätestens unmittelbar danach die erforderliche spezielle parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingten Betriebsschließungen für Gastronomieunternehmen zu erlassen. In Anbetracht der Eingriffstiefe und -breite habe eine Pflicht zum Tätigwerden des parlamentarischen Gesetzgebers bereits in den auf die ersten, im März und April 2020 ergriffenen Maßnahmen folgenden Wochen bis zur parlamentarischen Sommerpause, spätestens aber unmittelbar danach bestanden. Das Infektionsschutzgesetz sei aber vom Bundesgesetzgeber erst Mitte November 2020, also nach dem Inkrafttreten der hier streitigen Verordnung, mit den entsprechenden weitreichenden Rechtsfolgen ausgestattet worden. Die angegriffene Verordnungsregelung vom 30.10.2020 habe daher in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gemessen an den Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips beziehungsweise des sich daraus ergebenden Parlamentsvorbehalts nicht mehr auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigungsgrundlage beruht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Saarland, Pressemitteilung vom 14.06.2022 zum Urteil 2 C 319/20 vom 31.05.2022

Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)

Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des § 34c Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:

1 Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

I. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit

2 Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen EU-/EWR-Arbeitgeber im Zusammenhang mit

  1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt; nicht begünstigt sind insbesondere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
  2. dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter; diese Wirtschaftsgüter müssen ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden; zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge,
  3. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
  4. der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 oder
  5. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt.

3 Nicht begünstigt sind insbesondere

  • die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
  • die Produktion von Schiffen im Ausland,
  • die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nummer 5 (siehe Randnummer (Rn.) 2),
  • das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen sowie
  • die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.

(…)

VII. Anwendungsregelung

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieses Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

Dieses BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter den Rubriken „Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ und „Themen – Steuern – Internationales Steuerrecht – Allgemeine Informationen“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2293 / 19 / 10012 :001 vom 10.06.2022

Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers zu vergüten sind, wenn der betreffende Prüfungsauftrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war.

  • Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66) sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeiten beziehen, keine Masseverbindlichkeiten, sondern stellen Insolvenzforderungen dar.
  • Das OLG Düsseldorf hatte demgegenüber mit Urteil vom 25. März 2021 – 5 U 91/20 („Neu auf WPK.de“ vom 19. November 2021, WPK Magazin 1/2022, Seite 46) entschieden, dass die Vergütungsforderung des Abschlussprüfers auch hinsichtlich der vor Insolvenzeröffnung erbrachten Teilleistungen eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Gegen beide Urteile wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung des BGH über die gegen das Urteil des OLG Düsseldorf eingelegte Revision (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 68/21) wurde mittlerweile auf der Internetseite des BGH veröffentlicht. Der BGH bestätigt darin die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt, wonach der Honoraranspruch des Abschlussprüfers sich als bloße Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 87 InsO darstellt, soweit er auf Leistungen beruht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Nur die nach diesem Zeitpunkt erbrachte Tätigkeit und die daran anknüpfende Vergütungsforderung begründen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit.

Rechtsgedanke des § 105 Satz 1 InsO – Gläubigergleichbehandlung

Nach den Entscheidungsgründen entspricht ein solcher Ansatz dem in § 105 Satz 1 InsO enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der Vergütungsanspruch gegen den Schuldner nur Insolvenzforderung ist, soweit er auf zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von dem anderen Teil bereits erbrachte Teilleistungen entfällt. Dahinter steht, dass der teilweise vorleistende Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seines auf die Zeit vor der Eröffnung entfallenden Zahlungsanspruchs nicht bessergestellt werden soll als der Vertragspartner, der zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig geleistet hat und daher insgesamt nur Insolvenzgläubiger ist. Neben der Gläubigergleichbehandlung sollen hierdurch auch der Schutz der Masse und die Sanierungschancen des Schuldners sichergestellt werden (Rn. 25 des Urteils).

Für den hier einschlägigen Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO (Sonderregelung zur Abschlussprüfung) gilt Entsprechendes. Auch der Abschlussprüfer, der nur einen Teil seiner Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, kann nicht besser stehen als derjenige, der seine Prüfung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen hat und damit nur Insolvenzgläubiger gemäß §§ 38, 87 InsO ist (Rn. 26).

Weiter Begriff der Teilbarkeit

Für die Teilbarkeit der Gesamtleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 105 InsO kommt es nicht darauf an, dass sich der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit des Abschlussprüfers letztendlich erst mit deren Abschluss, also vor allem der Erteilung des Testats gemäß § 322 HGB, sichtbar im Vermögen des Schuldners niederschlägt. Maßgeblich ist ein weiterer Begriff der Teilbarkeit, für den allein entscheidend ist, ob sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen des anderen Teils hinreichend voneinander abgrenzen und bewerten lassen. Dies ist auch bei Abschlussprüfungen der Fall. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu sonstigen werkvertraglichen Leistungen (Rn. 27 ff.).

Der Teilbarkeit der Leistungen eines Abschlussprüfers steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine höchstpersönliche Leistung handelt. Auch die vor und nach Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen eines Abschlussprüfers lassen sich ihrem Wert nach objektiv bestimmen und voneinander abgrenzen. Damit ist es auch hier möglich, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs zwischen einem Teil, der Insolvenzforderung ist, und einem Teil, der Masseverbindlichkeit ist, zu unterscheiden. Auch bei dem im Fall vereinbarten Pauschalhonorar ist es möglich, die vor und nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen und somit auch den darauf jeweils entfallenden Vergütungsanteil zu ermitteln (Rn. 35 ff.).

Schutz des Abschlussprüfers durch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen

Der BGH weist noch darauf hin, dass sich der Abschlussprüfer wie andere Gläubiger auch vor den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen dadurch schützen könne, dass er Vorschuss- oder Abschlagszahlungen vereinbart (Rn. 26).

Hierzu sei auf Folgendes hingewiesen: Die in den allermeisten Fällen mit dem Prüfungsmandanten vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen des IDW (IDW-AAB) sehen unter Punkt 13 Abs. 1 das vertragliche Recht des Wirtschaftsprüfers vor, angemessene Vorschüsse auf seine Vergütung und den Auslagenersatz verlangen zu können. Sollten die IDW-AAB im Ausnahmefall nicht vereinbart oder wirksam einbezogen worden sein, bliebe der gesetzliche Vorschussanspruch nach § 669 BGB. Die Vorschrift ist gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf Abschlussprüfungsverträge als Werkverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter (diese Einordnung hat der BGH in Rn. 10 seines Urteils ausdrücklich bestätigt) anwendbar.

Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen kann der Abschlussprüfer auch ohne vertragliche Vereinbarung – die IDW-AAB enthalten keine Regelung hierzu – unmittelbar auf der Grundlage des BGB-Werkvertragsrechts (§ 632a BGB) einfordern.

Um das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter zu minimieren, sollten Vorschüsse und Abschlagszahlungen im Vorfeld einer Insolvenz nach den Regelungen für Bargeschäfte (§ 142 InsO) eingefordert und geleistet werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.06.2022

Urkundenbeglaubigung per Video

Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll künftig die Beglaubigung von Urkunden auch durch Videokommunikation möglich sein. Personen oder Stellen, denen durch Landesgesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften übertragen worden ist, sollten diese Möglichkeit erhalten. Das schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/1672) vor. Diese Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegt als Unterrichtung (20/2163) vor. Die Bundesregierung gibt an, diesen Vorschlag prüfen zu wollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.06.2022