Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen; Vordruckmuster USt 1 TG

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. (1)Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31. Dezember 2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz -AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschn. 13b.3 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) gilt sinngemäß (Abschn. 13b.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster bei Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 4. Januar 2011 – IV D3 – S-7279 / 10 / 10004 (2011/0003113) – (BStBl I S. 48) eingeführte Vordruckmuster.
  2. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.
  3. Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
  4. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
  5. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschn. 13b.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2013 – IV D 3 – S-7279 / 13 / 10001 (2013/1141515), BStBl I S. …, geändert worden ist, die Angabe „4. 1. 2011, BStBl I S. 48,“ durch die Angabe „10.12.2013, BStBl I S. …,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 10 / 10004 vom 10.12.2013