Erlass regelt steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Mai 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Nach den hessischen Regelungen sind für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige beispielsweise bei den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen sog. beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Erlass des Hessischen Finanzministeriums sieht ferner Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft vor, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen, die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden kann. Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Wir haben uns wirklich Gedanken gemacht, wie wir sinnvoll helfen können. Das wird an einem Beispiel besonders gut deutlich: Sind unmittelbar durch das Sturmtief Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Geschädigten zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust jedoch zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.“ Abschließend sagte Thomas Schäfer: „Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Hessens Land- und Fortwirte sind mir besonders wichtig. Sie arbeiten täglich hart. Für schlechtes Wetter können sie gewiss nichts. Deshalb bekommen sie die Unterstützung der Hessischen Steuerverwaltung.“
Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.
Der im Einvernehmen mit dem BMF ergangene Erlass vom 31.01.2018 geht auf folgende Punkte ein:
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
2. Verlust von Buchführungsunterlagen
3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
4, Grundsteuer
5. Gewerbesteuer
Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 02.02.2018