5. Geldwäscherichtlinie: Schwarze Liste – Geldwäschebekämpfung – KOM

Die Europäische Kommission hat am 13. Februar 2020 eine neue Liste mit 23 Drittstaaten veröffentlicht, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.

Durch die Liste soll zur Prävention der Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beigetragen werden. Bei Transaktionen, in denen auf der Liste aufgeführte Länder vorkommen, muss eine verstärkte Kontrolle hinsichtlich der beteiligten Personen durchgeführt werden. Die Liste ist das Ergebnis einer tiefgehenden Analyse. Sie wurde mittels einer Methodik erstellt, die auf die 5. Geldwäscherichtlinie zurückgeht. Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird dem EP und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats vorgelegt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.02.2020

Europäische Kommission verabschiedet neue Liste von Drittländern mit Schwächen in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Kommission hat heute eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

Die Liste soll zum Schutz des Finanzsystems der EU durch eine bessere Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken beitragen. Banken und andere unter die Geldwäschevorschriften der EU fallende Finanzinstitute müssen bei Finanztransaktionen mit Kunden und Finanzinstituten unter Beteiligung der in der Liste aufgeführten Drittländer mit hohem Risiko verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten“) durchführen, um verdächtige Geldflüsse besser erkennen zu können. Die Liste ist das Ergebnis einer tief greifenden Analyse und wurde mittels einer neuen Methodik erstellt, die nach den strengeren Kriterien der 5. Geldwäscherichtlinie verfährt, welche im Juli 2018 in Kraft getreten ist. 

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte hierzu: „Wir haben zwar die weltweit strengsten Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass schmutziges Geld aus anderen Ländern nicht in unser Finanzsystem gelangt. Die organisierte Kriminalität und der Terrorismus leben von schmutzigem Geld. Ich fordere die aufgelisteten Länder auf, ihre Mängel rasch zu beheben. Die Kommission ist bereit, mit diesen Ländern eng zusammenzuarbeiten, um diese Mängel im gemeinsamen Interesse abzustellen. “

Die Kommission hat gemäß der 4. und der 5. Geldwäscherichtlinie den Auftrag, eine eigenständige Bewertung durchzuführen und Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

Die Liste wurde auf der Grundlage einer am 13. November 2018 veröffentlichten Analyse erstellt, die sich auf 54 Länder und Gebiete bezieht und von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurde. Die der Bewertung unterzogenen Länder erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Sie haben umfassende Auswirkungen auf die Integrität des EU-Finanzsystems,
  • sie unterliegen als internationale Offshore-Finanzzentren der Überprüfung durch den Internationalen Währungsfonds,
  • sie haben wirtschaftliche Bedeutung für die EU und unterhalten enge wirtschaftliche Beziehungen zu ihr.

Die Kommission hat für jedes Land die jeweilige Gefährdungsstufe ermittelt sowie den einschlägigen Rechtsrahmen und die bestehenden Kontrollen zur Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken bewertet und geprüft, ob diese wirksam umgesetzt werden. Dabei hat die Kommission zudem die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) berücksichtigt, die in diesem Bereich die internationalen Standards festlegt.

Die Kommission ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass in 23 Drittländern die Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Dabei handelt es sich um 12 von der FATF aufgelistete und 11 weitere Länder. Einige Länder auf der neuen Liste sind bereits auf der derzeit geltenden Liste der EU aufgeführt, die insgesamt 16 Länder umfasst.

Die nächsten Schritte

Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach ihrer Verabschiedung wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit den Ländern, denen in der vorliegenden delegierten Verordnung strategische Mängel bescheinigt werden, fortführen und weiterhin an Kriterien für die Streichung von der Liste arbeiten. Anhand der Liste können die betroffenen Länder besser ermitteln, in welchen Bereichen Verbesserungen erforderlich sind, und so den Weg für eine Streichung von der Liste nach Behebung der strategischen Mängel ebnen.

Die Kommission wird im Auge behalten, welche Fortschritte die auf der Liste aufgeführten Länder machen, die bewerteten Länder weiter prüfen und zusätzliche Länder nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Methodik einer Bewertung unterziehen. Anschließend wird sie die Liste entsprechend aktualisieren. Die Kommission wird zudem im Lichte der gesammelten Erfahrungen Überlegungen über eine weitere Stärkung ihrer Methodik anstellen, damit Länder mit hohem Risiko wirksam ermittelt werden können und entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden.

Hintergrund

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine Priorität der Juncker-Kommission. Durch die Verabschiedung der im Juni 2015 in Kraft getretenen 4. Geldwäscherichtlinie und der am 9. Juli 2018 in Kraft getretenen 5. Geldwäscherichtlinie wurde der EU-Rechtsrahmen erheblich gestärkt.

Nach dem Inkrafttreten der 4. Geldwäscherichtlinie im Jahr 2015 veröffentlichte die Kommission eine erste EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko und stützte sich dabei auf die Bewertung der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF). Durch die 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Kriterien für die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko unter anderem um das Kriterium der Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen erweitert. Dies soll ein besseres Vorgehen gegen Risiken ermöglichen, die von Briefkastenfirmen und von undurchsichtigen Strukturen ausgehen, mittels derer Kriminelle und Terroristen verbergen können (und sich für Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiern lässt), wer die wahren Empfänger einer gegebenen Zahlung sind. Die Kommission hat eine eigene Methodik zur Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko entwickelt. Diese basiert auf den von der FATF übermittelten Erkenntnissen, ihrem eigenen Fachwissen und anderen Quellen (beispielsweise Europol) und ermöglicht somit ein ehrgeizigeres Vorgehen im Hinblick auf die Ermittlung von Ländern, in denen Mängel bestehen, welche Risiken für das Finanzsystem der EU bergen. Die Aufnahme neuer Länder in die bestehende Liste ist das Ergebnis der aktuellen Bewertung der Risiken nach Maßgabe der neuen Methodik. Sie bedeutet nicht, dass sich die Gesamtlage seit der letzten Listenaktualisierung verschlechtert hat.

Weitere Informationen

Delegierte Verordnung: EU-Liste der Drittländer mit hohem Risiko

Fragen und Antworten

Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko

4. Geldwäscherichtlinie

5. Geldwäscherichtlinie

 

ANHANG

Die 23 auf der Liste aufgeführten Länder und Gebiete sind:

1.) Afghanistan,

2.) Amerikanisch-Samoa,

3.) die Bahamas,

4.) Botsuana,

5.) Demokratische Volksrepublik Korea,

6.) Äthiopien,

7.) Ghana,

8.) Guam,

9.) Iran,

10.) Irak,

11.) Libyen,

12.) Nigeria,

13.) Pakistan,

14.) Panama,

15.) Puerto Rico,

16.) Samoa,

17.) Saudi-Arabien,

18.) Sri Lanka,

19.) Syrien,

20.) Trinidad und Tobago,

21.) Tunesien,

22.) die Amerikanischen Jungferninseln,

23.) Jemen.

Pressemitteilung der Kommission (Februar 2020)