Die Bundesregierung plant die Frühstartrente für Kinder. Was Eltern zu Förderung, Steuer, Startjahrgängen und Vorsorge wissen sollten.
Rechtsstand: 13.09.2026. Die Frühstartrente ist derzeit Gesetzentwurf und damit noch nicht geltendes Recht. Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/7864 vom 07.09.2026 sowie die hib-Mitteilung 695/2026 vom 09.09.2026. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Die Frühstartrente soll Kindern und Jugendlichen früh den Einstieg in die private Altersvorsorge ermöglichen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen anspruchsberechtigte Kinder monatlich 10 Euro staatliche Förderung erhalten, die in einen kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrag fließen. Ziel ist es, langfristiges Sparen, Kapitalmarkterfahrung und finanzielle Bildung bereits im Kindesalter zu fördern.
Was ist die Frühstartrente?
Die Frühstartrente ist als staatlich finanzierte Anschubförderung für die private Altersvorsorge von Kindern geplant. Nach dem Entwurf sollen Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich begünstigt sein, wenn sie mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet sind und eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO vorliegt.
Die Förderung beträgt 10 Euro pro Monat. Läuft die Förderung rechnerisch vom 6. bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres durch, ergibt das ohne Wertentwicklung maximal 1.440 Euro staatliche Einzahlungen.
Für welche Kinder soll die Frühstartrente starten?
Der Start soll schrittweise erfolgen. Nach der Bundestagsmitteilung beginnt die Förderung zunächst mit dem Geburtsjahrgang der Kinder, die im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden, also insbesondere mit dem Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 soll jährlich der Geburtsjahrgang der jeweils Sechsjährigen hinzukommen.
Der Gesetzentwurf enthält dazu eine Anwendungsregelung: Er soll erstmals für das Kalenderjahr 2026 gelten; § 1 FrühStRG-E soll erstmals für Anspruchsberechtigte anwendbar sein, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31.12.2025 das 6. Lebensjahr vollenden. Für Kinder, die in den Folgejahren sechs Jahre alt werden, soll dies entsprechend gelten.
Achtung / häufiger Fehler: Für ältere Kinder unter 18 Jahren sollen zwar Verträge abgeschlossen werden können. Eine staatliche Frühstartrenten-Förderung ist nach der Bundestagsmitteilung für diese älteren Jahrgänge aber nicht vorgesehen.
Wie funktioniert die Anlage?
Schließen Eltern beziehungsweise Anspruchsberechtigte einen begünstigten Altersvorsorgevertrag ab, soll die staatliche Frühstartrente in diesen Vertrag eingezahlt werden. Der Vertrag muss nach dem Entwurf auf den Namen des Kindes laufen und die Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sollen unter anderem keine Abschluss- und Vertriebskosten für den Vertragsschluss oder eine Kapitalübertragung erhoben werden dürfen.
Wird kein individueller Vertrag abgeschlossen, soll der Bund die Frühstartrente für die betreffenden Kinder kollektiv am Kapitalmarkt anlegen. Dafür ist ab dem 01.01.2028 ein Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ vorgesehen; die Verwaltung der Mittel soll der Deutschen Bundesbank übertragen werden.
Ist das Geld garantiert?
Nein. Bei der kollektiven Anlage soll ausdrücklich kein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung bestehen. Wertschwankungen und Verluste aus der Kapitalmarktanlage sollen keinen Ausgleichsanspruch gegen den Bund begründen.
Steuer-Tipp: Eltern sollten die Frühstartrente nicht mit einem klassischen Sparbuch oder einer garantierten staatlichen Auszahlung verwechseln. Es geht um eine langfristige kapitalgedeckte Altersvorsorge. Entscheidend sind Kosten, Anlagekonzept, Risikoprofil und Transparenz des jeweiligen Vertrags.
Wie wird die Frühstartrente steuerlich behandelt?
Nach dem Gesetzentwurf soll die Frühstartrente selbst nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehören. Auch ein später ausgezahltes Startkapital soll nach § 29 Abs. 1 FrühStRG-E nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das angesparte Kapital soll jedoch als Altersvorsorgevermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten; das Frühstartrentenvermögen gilt dabei als steuerlich gefördert.
Wichtig für Eltern: Für die staatliche Frühstartrente und das Startkapital soll keine zusätzliche steuerliche Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG möglich sein. Eigenbeiträge können nur unter den allgemeinen Voraussetzungen der Altersvorsorgeförderung steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen der Eltern oder Dritter sollen nach dem Entwurf nicht von diesen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Wann kann über das Geld verfügt werden?
Das Frühstartrentenvermögen soll grundsätzlich der Altersvorsorge dienen. Nach dem Entwurf dürfen die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge nur als Altersleistungen ausgezahlt werden; außerdem sollen sie nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar sein.
Was bedeutet das konkret für Eltern?
Für Familien kann die Frühstartrente ein sinnvoller Anlass sein, sich früh mit Altersvorsorge, Kapitalmarkt und langfristigem Vermögensaufbau zu beschäftigen. Steuerlich ist aber wichtig: Die geplante Förderung ist kein frei verfügbares Geschenk an die Eltern, sondern zweckgebundenes Altersvorsorgevermögen des Kindes. Private Zusatzbeiträge sollten deshalb sorgfältig geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Laufzeit, Kosten, Flexibilität, Förderung und spätere Besteuerung.
Checkliste für Eltern:
- Prüfen, ob Ihr Kind zum geförderten Startjahrgang gehört.
- Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes bereithalten.
- Nur zertifizierte und förderfähige Altersvorsorgeverträge vergleichen.
- Kosten, Anlageform und Risiken des Vertrags prüfen.
- Eigenbeiträge nicht automatisch als steuerlich abziehbar einplanen.
- Gesetzgebungsverfahren abwarten, bevor verbindliche Entscheidungen getroffen werden.
FAQ zur Frühstartrente
Ist die Frühstartrente schon beschlossen?
Nein. Stand 13.09.2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Regelung ist damit noch in Schwebe.
Wie hoch ist die geplante Förderung?
Geplant sind 10 Euro pro Monat und Kind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Kinder sollen profitieren?
Nach dem Entwurf sollen Kinder begünstigt sein, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet sind und eine steuerliche Identifikationsnummer haben.
Können Eltern die Einzahlungen steuerlich absetzen?
Die staatliche Frühstartrente selbst und das Startkapital sollen nicht zusätzlich nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG gefördert werden. Aufwendungen der Eltern oder Dritter sollen nach dem Entwurf nicht bei diesen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Was passiert, wenn kein Vertrag abgeschlossen wird?
Dann soll der Bund die Frühstartrente für das Kind kollektiv am Kapitalmarkt anlegen. Dafür ist ein Sondervermögen „Frühstartrente“ vorgesehen, dessen Mittel von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden sollen.
Gibt es eine garantierte Rendite?
Bei der kollektiven Anlage soll kein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung bestehen. Verluste oder Schwankungen sollen keinen Ausgleichsanspruch gegen den Bund auslösen.
Fazit
Die geplante Frühstartrente für Kinder kann ein wichtiger Baustein für frühe finanzielle Bildung und langfristige Altersvorsorge werden. Für Eltern ist jedoch entscheidend: Die Regelung ist noch nicht beschlossen, die Förderung ist zweckgebunden und steuerlich nicht mit einem frei abziehbaren Vorsorgeaufwand der Eltern gleichzusetzen. Wer einen Vertrag abschließen möchte, sollte die endgültige Gesetzesfassung und die konkreten Vertragsbedingungen genau prüfen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
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Quellenverzeichnis
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7864 vom 07.09.2026, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente.
- Deutscher Bundestag, hib 695/2026 vom 09.09.2026, „Frühstartrente für Kinder soll schrittweise kommen“.
- § 1 FrühStRG-E: Anspruchsberechtigte, Wohnsitz, Identifikationsnummer.
- § 2 FrühStRG-E: Höhe, Anspruchszeitraum und Verwendung der Frühstartrente.
- § 3 FrühStRG-E: begünstigter Vertrag, Kostenregelungen bis zur Volljährigkeit.
- §§ 21–27 FrühStRG-E: kollektive Anlage, Sondervermögen, Bundesbank, Berichterstattung und Haftung.
- § 29 FrühStRG-E sowie geplante Änderung von § 22 Nr. 5 EStG: steuerliche Behandlung und nachgelagerte Besteuerung.