Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit – Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt.

Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.

Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Die Infografik illustriert, wie der steuerpflichtige Anteil der Rente von 50 Prozent beim Renteneintritt im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Renteneintrittsjahr 2040 ansteigen wird. Der Anstieg erfolgt zunächst schneller. So wird der steuerpflichtige Anteil bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 bereits bei 80 Prozent liegen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird damit in 15 Jahren um 30 Prozent angestiegen sein. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. In den 20 Jahren bis 2040 wird sie um weitere 20 Prozent ansteigen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension.

Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 9168 Euro (2018 9.000 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt.

In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen des aktuellen Veranlagungszeitraums kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentnerinnen und Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerunbelasteten Renten des entsprechenden Jahres aufgeführt. Die Angaben sind Näherungswerte und gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist ein Gebot der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung und damit der Gerechtigkeit.

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahren ist, dass z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.

Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge

Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.

Die Infografik illustriert, dass der absetzbare Anteil der Beiträge zur Altersvorsorge von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 2025 auf 100 Prozent steigen wird. Die Absetzbarkeit steigt dabei um zwei Prozentpunkte pro Jahr und bezieht sich auf alle geleisteten Beiträge pro Jahr zur Altersvorsorge bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) (für 2018: 23.712 Euro / für 2019: 24.305 Euro).

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.03.2019