Al­ter­sein­künf­te / Al­ters­vor­sor­ge / „Müt­ter­ren­te“ – Nütz­li­che Hin­wei­se des BMF

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung. Ziel der Bundesregierung ist daher, die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, im Folgenden kurz „Altersrente“ genannt, dauerhaft auf eine solide Finanzgrundlage zu stellen und nachhaltig zu sichern.

Ein Baustein der Altersrente ist seit dem 1. Juli 2014 die sogenannte Mütterrente. Man erhält sie für Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Die Mütterrente besteht in einem Zuschlag auf die Altersrente in Höhe von einem Rentenentgeltpunkt pro Kind. Durch diesen zusätzlichen Punkt erhöht sich die Bestandsrente.

Die Mütterrente ist als Teil der Altersrente steuerpflichtig. Es handelt sich um eine außerordentliche Rentenanpassung, so dass der sogenannte Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht besteuert wird. Die Erhöhung des Rentenfreibetrags beruht auf den Wertverhältnissen im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags der Altersrente. Der Wert der Mütterrente wird anhand der in diesem Jahr gültigen Rentenentgeltpunkte errechnet. Auf diesen Wert ist der Besteuerungsanteil anzuwenden, der im Jahr des Rentenbeginns der Altersrente gilt, um den steuerfreien Teil der Rente zu ermitteln (bei Rentenbeginn vor 2005 gilt als Anfangsjahr 2005). Er bildet – zusammen mit dem bisher steuerfreien Betrag der gesetzlichen Rente – den festzustellenden Rentenfreibetrag. Die enthaltenen regelmäßigen Rentenanpassungen unterliegen vollständig der Besteuerung.

Beispiel 1
Eine Steuerpflichtige, die bereits vor 2005 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf die Ermittlung des Rentenfreibetrags geht der Gesetzgeber von einem Rentenbeginn im Jahr 2005 aus, so dass ein Besteuerungsanteil von 50 % gilt und die verbleibenden 50 % steuerfrei bleiben. Da 2005 der aktuelle Rentenwert (West) bei 26,13 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 78,39 Euro ([6 x 26,13 Euro] x 50% steuerfreier Anteil).
Beispiel 2
Eine Steuerpflichtige, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, so dass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben. 2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.06. bei 26,27 Euro und ab 01.07 bei 26,56 Euro, im Durchschnitt also aufgerundet bei 26,42 Euro. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 72,92 Euro ([6 x 26,42 Euro] x 46% steuerfreier Anteil).

Die Bezieherinnen und Bezieher der Mütterrente müssen diese in ihrer Steuererklärung nicht gesondert ausweisen. Sie wird als Teil der Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an das Finanzamt gemeldet. Mit diesen Daten berechnet das Finanzamt automatisch den Rentenfreibetrag neu. Um das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, stellt die Deutsche Rentenversicherung auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, in welche Zeile des Steuererklärungsvordrucks die verschiedenen Angaben einzutragen sind.

Speziell zur Besteuerung von Alterseinkünften gibt es auch eine Broschüre des Bundeministeriums der Finanzen. In der Broschüre „Besteuerung von Alterseinkünften“ werden die wichtigsten Fragen zur Besteuerung von Renten erklärt. Es finden sich darin auch Erläuterungen zur Besteuerung der Mütterrente mit einem Berechnungsbeispiel.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist aber nur eine Säule der Alterssicherung. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erkennen Bürgerinnen und Bürger die Notwendigkeit ergänzender Alterssicherung. Vor allem dann, wenn die Menschen ihren Lebensstandard auch im Alter halten wollen, werden die betriebliche Altersvorsorge und zusätzliche private Vorsorge immer wichtiger. Hierzu bietet der Staat zahlreiche Fördermöglichkeiten an – mit Zulagen und Steuererleichterungen.

Neben dem Broschürenangebot des Bundesministeriums der Finanzen werden auf seiner Internetseite zum Thema „Alterseinkünfte / Altersvorsorge“ im Glossar relevante Begriffe erläutert und vor allem fachliche Informationen wie z.B.BMF-Schreiben zur Verfügung gestellt. Das BMF ist bemüht, die Informationen fortlaufend zu aktualisieren, kann aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen (siehe auch Haftungsausschluss). Soweit Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Referat für Bürgerangelegenheiten (Tel.: 03018/682-3300; Fax: 03018/682-4420). Das Bundesministerium der Finanzen darf aber weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche Ratschläge erteilen. Deshalb darf keine Einzelfallberatung oder -bearbeitung durchgeführt werden. Bei Fragen zu Ihren persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist Ihr Finanzamt zuständig, bei der Suche hilft www.finanzamt.de. Anfragen in der Zuständigkeit anderer Bundesministerien oder des nachgeordneten Geschäftsbereichs werden ggf. entsprechend weitergeleitet.

Neben dem Bundesministerium der Finanzen bieten insbesondere auch die obersten Finanzbehörden der LänderInformationen zum Thema „Alterseinkünfte / Altersvorsorge“ an. Überdies informieren u.a. nachfolgende Ministerien, Behörden und Einrichtungen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Eine zentrale Aufgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist es, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu sichern und fortzuentwickeln. Gleichzeitig schafft es die Rahmenbedingungen für eine solide Alterssicherung für alle Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten. Ziel ist, dass sich die Alterssicherung jedes Einzelnen in Zukunft neben der gesetzlichen Rente auf zwei weitere Säulen stützt: die betriebliche und die private Altersvorsorge. Darüber informiert das BMAS auf eigenen Themenseiten, so auch über die zusätzliche Altersvorsorge. Neben grundsätzlichen Informationen werden beispielsweise Checklisten für die private und betriebliche Altersvorsorge angeboten. Im Broschürenangebot findet sich mit der Broschüre „Zusätzliche Altersvorsorge“ ein praktischer Ratgeber auf dem Weg zu einem finanziell gesicherten Ruhestand.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung und unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA), das zum unmittelbaren Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gehört. Unter Anderem informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund über die Möglichkeiten der privaten Zusatzvorsorge in ihrer Rubrik „Zusätzlich vorsorgen – Chancen nutzen“. Dazu werden passende Broschüren angeboten: „Altersvorsorge – heute die Zukunft planen“, „Betriebliche Altersversorgung“ und „Privatvorsorge von A bis Z“.

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bietet auf einer eigenen Internetseite hauptsächlich Informationen für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge), Besoldungsstellen und anderen übermittelnden Stellen der ZfA an.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Sie bietet Informationen rund um die Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister, Fonds, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie Finanzthemen wie die Altersvorsorge an.

Bundeszentralamt für Steuern

Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)zuständig für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu bedient es sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist. Diese Stelle ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die im Wege der Organleihe für das BZSt und insoweit als Bundesfinanzbehörde handelt und damit der Fachaufsicht des BZSt unterliegt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin