Der 2. Senat des FG hatte sich in einem bei ihm geführten Verfahren (Az. 2 K 236/12) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die Grundsteuerbefreiung für ursprünglich militärisch genutzte Grundstücke Anwendung findet, wenn das Gelände schließlich dem privaten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt wird. Die Klägerin war Eigentümerin des Gerätehauptdepots der Bundeswehr in A. Der überwiegende Teil der Gebäude und Hallen wurde im Dezember 2005 vom Nutzer an die Standortverwaltung B übergeben. Die von C genutzten Räume wurden am 19. Januar 2006 an die Standortverwaltung B übergeben. Die Liegenschaft befand sich bis zum Verkauf durch die Gesellschaft D im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Jahr 2004 wurde die Liegenschaft zwecks Veräußerung ins Portfolio der D übertragen. Diese Gesellschaft verkaufte das Objekt zum 31. Dezember 2006 an die Grundstücksentwicklungsgesellschaft „E mbH & Co. KG“. Die Truppe hatte die Liegenschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch alle Ausrüstungsgegenstände aus der Liegenschaft entfernt worden. Für die Geländebetreuung wurden im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es wurden Bauunterhaltungsmittel in Höhe von 18.840,00 Euro ausgegeben.
Das FA setzte für das Objekt auf den 1. Januar 2006 im Wege der Nachveranlagung einen Grundsteuer-Messbetrag fest.
Die hiergegen gerichtete Klage wies der 2. Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2013 als unbegründet ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das strittige Grundstück nicht mehr von der Grundsteuer befreit. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG sei von der Grundsteuer befreit Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 trete nach § 7 Satz 1 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werde, was der Fall sei, wenn der Steuergegenstand tatsächlich dem Benutzungszweck zugeführt werde und eine enge Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbegünstigten Zweck bestehe. Nach Ansicht des Senats sei davon auszugehen, dass das strittige Grundstück am 1. Januar 2006 nicht mehr die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erfüllt habe. Der Senat könne offen lassen, inwieweit er der Auffassung der Klägerin folgen könnte, dass nach Aufgabe einer steuerbegünstigten Nutzung die Steuerbefreiung auch für die Folgezeit greife, bis über die weitere Nutzung entschieden sei. Ob sich eine Steuerbefreiung für eine Übergangszeit auch ohne konkrete begünstigte Nutzung als Gegenstück zum Beginn der Steuerbefreiung aus § 7 Satz 2 GrStG herleiten lasse, könnte allerdings zweifelhaft sein, weil diese Sonderregelung nach dem gesetzgeberischen Motiv ausdrücklich aus Gründen einer Vorverlagerung der Steuerbefreiung geschaffen worden sei. Für den Streitfall sei diese Frage aber nicht entscheidungserheblich, da für das hier strittige Grundstück zum maßgebenden Zeitpunkt, am 1. Januar 2006, festgestanden habe, dass eine zukünftige steuerbegünstigte Nutzung nicht erfolgen werde. Denn es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine zukünftige Nutzung des strittigen Geländes durch die Bundeswehr in irgendeiner Form im Raume gestanden habe. Derartiges werde auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr ergebe sich insbesondere auch aus den Veröffentlichungen in der Lokalpresse, dass schon seit Längerem die Nutzung des Gebietes für private Zwecke in Form einer Wohnraumbebauung als Folgenutzung festgestanden habe.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Dauer der Grundsteuerbefreiung bei der Konversion von ehemals militärisch genutzten Flächen von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 236/12 vom 29.01.2014