Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Münster rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Klägers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Münster gewendet hatte.

Der Kläger hatte zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in der betreffenden Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweitwohnungsteuer sei verfassungswidrig. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen. Auch werde der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei er nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 08.12.2010 sei mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei der Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Hiermit werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Damit komme es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen solle. Die Steuer sei nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung sei rechtlich unschädlich. Das gelte insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger könne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungsteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung stehe dem nicht entgegen. Die Satzung sei auch rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei komme es nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Sein Vorbringen, er habe seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sei rechtlich unerheblich. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit den sog. „Kinderzimmerfällen“ von Studierenden geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe. Damit erkläre der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutze und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt werde. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt sei, sei die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: VG Münster, Pressemitteilung vom 23.10.2015 zum Urteil 9 K 399/15 vom 14.10.2015 (nrkr)