Bildung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Lebenspartner ab dem 1. November 2015

Ab dem 1. November 2015 übermitteln die Meldebehörden Informationen an das BZSt, die für die Bildung der ELStAM bei Lebenspartnern benötigt werden (z. B. IdNr. des Lebenspartners).

Für die vor dem 1. November 2015 begründeten Lebenspartnerschaften, werden diese Informationen kurzfristig von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt. Die Ermittlung und Verarbeitung der Daten kann sich bis Ende März 2016 hinziehen.

Ebenfalls ab dem 1. November 2015 werden die Daten zu den Lebenspartnerschaften, soweit vollständig vorhanden, für das Verfahren ELStAM genutzt. Mit Hilfe dieser Daten wird automatisiert die zutreffende Lohnsteuerklassenkombination IV/IV für Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

Dazu ist folgender wichtiger Hinweis zu beachten:
Soll der Arbeitgeber keinerlei Hinweise auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erhalten, z. B. wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dies nicht wünscht, kann das schon jetzt sichergestellt werden. Dazu haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit, eine ungünstigere Steuerklasse zu beantragen (§ 38b Abs. 3 EStG). Dies ist auch schon möglich, bevor eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wird. Dadurch wird die automatisierte Bildung der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an die Arbeitgeber unterdrückt.

Im Verfahren ist so sichergestellt, dass durch diesen Antrag dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden, aus denen dieser ggf. Rückschlüsse auf den Familienstand ziehen kann. Dieser Antrag ist beim für Sie zuständigen Finanzamt einzureichen (https://www.formulare-bfinv.de/).

Ebenso können Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt wenden, wenn Sie eine andere Lohnsteuerklassenkombination, z. B. III/V oder die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren wünschen.

Quelle: BZSt, Pressemitteilung vom 20.10.2015