Am 10.10.2017 hat die EU die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erlassen.
Führt das Verständigungsverfahren nicht zum Erfolg, kann auf Antrag der betroffenen Person ein beratender Ausschuss eingesetzt werden (Art. 6/RL), welcher eine Stellungnahme abgibt. Der beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Steuerbehörden und unabhängigen Personen (Art. 8/RL). Anstelle des beratenden Ausschusses kann ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung (Art. 10/RL) eingesetzt werden, welcher z. B. durch ein Schiedsverfahren eine Stellungnahme zur Streitbeilegung abgeben kann.
Die zuständigen Behörden können, wenn sie darin übereinstimmen, eine von der Stellungnahme abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie keine Einigung, so sind sie in ihrer abschließenden Entscheidung an die Stellungnahme gebunden (Art. 15/RL). Entscheidungen werden veröffentlicht, sofern die betroffene Person zustimmt (Art. 18/ RL).
Die Richtlinie tritt im November 2017 in Kraft. Sie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welche in einem Steuerjahr, das ab dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie für die Mitgliedstaaten ist der 30. Juni 2019.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel