Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Finanzgerichte bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen zivilrechtlichen Werklohnforderungen entscheiden können.
In sogenannten Bauträgerfällen stellt das Finanzamt gegenüber dem Bauträger einen Abrechnungsbescheid aus, in dem es die Umsatzsteueransprüche des Bauträgers gegenüber den Bauleistenden aufrechnet. Die Bauleistenden haben dem Finanzamt ihre Werklohnforderungen abgetreten, um sich so gegen eine mögliche Insolvenz des Bauträgers abzusichern.
In der Vergangenheit war unklar, ob Finanzgerichte bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Werklohnforderungen entscheiden können.
Der BFH hat nun entschieden, dass Finanzgerichte diese Fragen selbst entscheiden können. Dies ist auch im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Rechtspflege.
Der BFH hat den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Mögliche Konsequenzen des BFH-Beschlusses:
- Finanzgerichte können bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Werklohnforderungen entscheiden.
- Dies kann zu einer Beschleunigung der Streitigkeiten führen.
- Die Finanzverwaltung muss ihre Praxis in diesem Bereich anpassen.
Der BFH-Beschluss ist auch für andere Fälle von Aufrechnung mit zivilrechtlichen Forderungen von Bedeutung.