BFH: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen


Mit Urteil vom 10. Mai 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Grundstück, das von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft vermietet wird, die das Grundstück wiederum an einen Dritten untervermietet, steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Dritte das Grundstück für betriebliche Zwecke nutzt.

Im zugrundeliegenden Fall war eine GmbH & Co. KG Eigentümerin eines mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde an eine GmbH vermietet, die es wiederum an eine andere GmbH untervermietete. Die untervermietende GmbH nutzte das Grundstück für die Lagerung von Rohstoffen und Halbfabrikaten.

Der BFH hat entschieden, dass die Untervermietung des Grundstücks durch die GmbH an die andere GmbH eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung darstellt. Dies ist nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Fall, wenn ein Grundstück von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft vermietet wird und diese Gesellschaft das Grundstück wiederum an einen Dritten zur Nutzung überlässt.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Untervermietung des Grundstücks durch die GmbH an die andere GmbH nicht zu einer aktiven Beteiligung der GmbH & Co. KG an dem Betrieb der anderen GmbH führt. Die GmbH & Co. KG erbringt keine Leistungen im Zusammenhang mit der Untervermietung, sondern erhält lediglich Mieteinnahmen.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Folgen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie bedeutet, dass Grundstücke, die von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft vermietet werden, die das Grundstück wiederum an einen Dritten untervermietet, bei der Erbschaft oder Schenkung der Gesellschaftsbeteiligung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen behandelt werden. Dies kann zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerlast führen.

Um die Steuerschädlichkeit zu vermeiden, sollten Gesellschaften Grundstücke, die sie an andere Gesellschaften vermieten, entweder selbst nutzen oder die Untervermietung an den Dritten selbst vornehmen.