BFH: Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG

Mit dem Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 21/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Die GmbH war im Jahr 2020 in die Krise geraten und hatte das Darlehen nicht zurückgezahlt. Der Gesellschafter hatte die GmbH im Jahr 2022 veräußert.

Das Finanzamt (FA) hatte die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile des Gesellschafters auf 100.000 Euro festgesetzt. Das FA ging davon aus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem Darlehensbetrag von 100.000 Euro zu bewerten sei.

Der Gesellschafter erhob dagegen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Er vertrat die Auffassung, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten sei. Der Teilwert des Darlehens sei im Jahr 2020 deutlich niedriger als der Darlehensbetrag gewesen.

Das Finanzgericht Köln (FG) gab dem Einspruchsführer Recht und hob den Steuerbescheid teilweise auf. Das FG führte aus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten sei.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Der BFH führte aus, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG eine Anknüpfung an den Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise vorsieht. Diese Anknüpfung sei sachgerecht, da sie die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Erwerbers widerspiegele.

Der BFH wies darauf hin, dass die Höhe des Teilwerts des Darlehens im Einzelfall zu ermitteln sei. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise, die Höhe der Darlehensverbindlichkeit und die Aussichten auf Rückzahlung des Darlehens.

Die Entscheidung des BFH ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Die Entscheidung stellt klar, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten ist. Die Entscheidung gilt auch für Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 2a EStG im Jahr 2020 gewährt wurden.

Die Entscheidung hat folgende Konsequenzen für die Praxis:

  • Erwerber von Anteilen an Gesellschaften, die in der Krise sind, sollten sich bewusst sein, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen grundsätzlich mit dem Teilwert des Darlehens zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten ist.
  • Steuerpflichtige sollten sich bei der Ermittlung des Teilwerts des Darlehens an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wenden.

https://www.steuerschroeder.de/steuer/hoehe-nachtraeglicher-anschaffungskosten-bei-in-der-krise-stehen-gelassener-darlehen-nach-%c2%a7-17-abs-2a-satz-3-nr-2-estg-bfh-urteil-vom-18-juli-2023-ix-r-21-21/