BFH zum Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung des UStAE

Leitsatz

  1. Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen.
  2. Die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Aufgabe des Senatsurteils vom 10.11.1994 – V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995 S. 218 und wie Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
  3. Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE führt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.

Quelle: BFH, Urteil V R 3/21 vom 17.08.2023

Hintergrund

Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die er an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG erbringt, als Vorsteuer abziehen, wenn er dem anderen Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt hat.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG regelt die Durchschnittssatzbesteuerung für Unternehmer, die im Wesentlichen Umsätze erbringen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 UStG steuerfrei sind.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind, wenn eine Rechnung mit Steuerausweis vorliegt. In diesem Fall ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt.

Der BFH hat auch entschieden, dass die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Die Abgabe von Geräten an einen anderen Unternehmer, der die Geräte für steuerpflichtige Umsätze verwendet, ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der nicht von § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfasst wird.

Schließlich hat der BFH entschieden, dass es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist eine Ausnahmeregelung, die nur für bestimmte Umsätze in Betracht kommt. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze, die nicht von dieser Vorschrift erfasst sind, ist daher nicht zulässig.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Umsatzsteuerbelastung von Unternehmern. Sie stellt klar, dass die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind, wenn eine Rechnung mit Steuerausweis vorliegt. In diesem Fall ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt.

Die Entscheidung des BFH stellt auch klar, dass die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.

Schließlich stellt die Entscheidung des BFH klar, dass es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.