BFH: Sog. Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen

Leitsatz

Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Quelle: BFH, Urteil I R 16/21 vom 06.09.2023

Hintergrund

§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG regelt die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Steuerbefreiung setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber der Anteile unmittelbar nach dem Erwerb mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der Kapitalgesellschaft hält.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 6. September 2023 entschieden, dass die Beteiligungsschwelle von 10 % auch dann erreicht werden kann, wenn an einem Erwerbsvorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Vorschrift des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG nicht auf die Anzahl der Veräußerer abstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerber nach dem Erwerb der Anteile unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der Kapitalgesellschaft hält.

Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber von einer Gesellschaft zunächst 7 % der Anteile erworben. Anschließend erwarb er von weiteren Gesellschaftern weitere Anteile, so dass er insgesamt 10 % der Anteile hielt. Der BFH hat entschieden, dass der Erwerb der Anteile aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich ein einheitlicher Vorgang war. Daher war die Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Sie stellt klar, dass die Beteiligungsschwelle von 10 % auch dann erreicht werden kann, wenn an einem Erwerbsvorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Praxishinweise

Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften sollten sich bewusst sein, dass die Beteiligungsschwelle von 10 % auch dann erreicht werden kann, wenn an einem Erwerbsvorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. In diesem Fall sollte der Erwerb aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang betrachtet werden.