Steuervorteile für Freiberufler durch das Wachstumschancengesetz 2024

Das am 28. März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt zwar einige Kürzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf, beinhaltet aber dennoch wichtige Neuerungen, die für Freiberufler relevant sind. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Geschenkegrenze angehoben:

  • Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde von 35 € auf 50 € erhöht.
  • Freiberufler können somit hochwertigere Geschenke steuerlich absetzen, solange die 50 € Grenze nicht überschritten wird.
  • Für Vorsteuerabzugsberechtigte gilt dies netto, was einem Bruttowert von 59,50 € (inkl. 19% USt) entspricht. Praxistipp: Geschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, können aber bei einem Wert über 50 € eine Lohnversteuerung nach sich ziehen.

2. E-Firmenwagen steuerlich attraktiver:

  • Die steuerliche Begünstigung für E-Firmenwagen wurde erweitert.
  • Der Grenzwert für die Anschaffung von E-Fahrzeugen zur Nutzung der 1%-Regelung steigt von 60.000 € auf 70.000 €.
  • Fahrzeuge bis 70.000 € Bruttolistenneupreis können nun mit 25% statt bisher 50% des Wertes angesetzt werden. Beispiel: Ein E-Firmenwagen für 65.000 € konnte bis 2023 nur mit halben Wert angesetzt werden. Ab 2024 profitiert der Freiberufler von der Viertelwert-Bewertung.

3. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter:

  • Die degressive Abschreibung ist für Anschaffungen zwischen dem 31.03.2024 und dem 01.01.2025 wieder möglich.
  • Der Abschreibungssatz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung, jedoch maximal 20%.
  • Vorteilhaft ist dies allerdings erst ab einer Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren.

4. Höhere Sonderabschreibungen:

  • Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nun bis zu 40% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden (Anschaffung nach dem 31.12.2023).
  • Dies ermöglicht eine erhebliche Steuerminderung und Flexibilität bei der Verteilung der Abschreibung über fünf Jahre.

5. Neue degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohnungen:

  • Eine neue degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde eingeführt (5% des Restbuchwerts pro Jahr).
  • Sie gilt für Gebäude, deren Herstellung oder Anschaffung zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 begonnen bzw. abgeschlossen wurde.
  • Die Abschreibung ist nach vier Jahren auf 37,1% der Immobiliekosten begrenzt. Zusatz: Auch Freiberufler, die in ein Wohngebäude zur privaten Kapitalanlage investieren oder eine vermietete Wohnung im Praxisgebäude haben, können profitieren.

Weitere steuerliche Vorteile für Freiberufler

E-Dienstwagenregelung

Die steuerliche Behandlung von E-Dienstwagen wird ebenfalls vorteilhafter. Der maximale Bruttolistenneupreis (BLP), ab dem der BLP nur zu einem Viertel angesetzt wird, steigt von 60.000 EUR auf 70.000 EUR. Dies bedeutet eine erhebliche Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben für die Nutzung eines elektrischen Dienstwagens.

Gruppenunfallversicherungen

Die Steuerregelungen für Gruppenunfallversicherungen, die Freiberufler für ihre Mitarbeiter abschließen, haben sich ebenfalls verbessert. Ab 2024 kann der Freiberufler die Steuer auf Versicherungsprämien pauschalieren, ohne die bisherige Grenze von 100 EUR pro Mitarbeiter beachten zu müssen.

Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die bisherige 1/5-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2025 abgeschafft, was die Lohnabrechnung vereinfacht, aber auch zu einer höheren anfänglichen Steuerlast für den Mitarbeiter führen kann. Diese wird jedoch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung potenziell ausgeglichen.

Umsatzsteuerliche Vereinfachungen

Für Kleinunternehmer gibt es ebenfalls Erleichterungen. Ab 2024 sind sie von der Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit, sofern sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Des Weiteren wurden die Grenzen für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erhöht, was mehr Freiberufler von monatlichen Voranmeldungen befreit.

Höhere Steuerfreibeträge bei der späteren Rente: Eine gute Nachricht für Freiberufler

Einleitung

Das Rentenalter markiert für viele Freiberufler den Übergang in eine neue Lebensphase. Dabei spielt die Rente eine wesentliche Rolle, um den gewohnten Lebensstandard möglichst aufrechtzuerhalten. Hier gibt es gute Neuigkeiten: Die steuerfreien Anteile der Rente werden angepasst, was langfristig zu spürbaren finanziellen Vorteilen führen kann.

Änderungen im Überblick

Freiberufler, die ihre Rente ab 2023 beziehen, können sich über eine Verlangsamung der Reduktion des steuerfreien Teils ihrer Rente freuen. Bis 2022 sank dieser Prozentsatz jährlich um 1%, beginnend mit 2023 reduziert er sich jedoch nur noch um 0,5% pro Jahr. Dies bedeutet, dass Rentner bis ins Jahr 2057 hinein von einem kleinen steuerfreien Rentenanteil profitieren werden.

Praktisches Beispiel

Betrachten wir den Fall eines Arztes, der im Januar 2026 in Rente geht. Erwartet wird eine monatliche Rente von 2.000 EUR aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Nach der alten Regelung wären jährlich 3.360 EUR seiner Rente steuerfrei geblieben (14%). Durch die Gesetzesänderung erhöht sich dieser Betrag jedoch auf 3.840 EUR (16%). Dies resultiert in einer jährlichen Steuerersparnis von etwa 168 EUR, basierend auf einem Grenzsteuersatz von 35%.

Fazit: Das Wachstumschancengesetz 2024 bietet Freiberuflern, trotz einiger Kürzungen, neue Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung zu optimieren. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater zu besprechen, um die individuellen Auswirkungen zu ermitteln und die neuen Regelungen optimal zu nutzen.

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