Wachstumschancengesetz 2024: Freiberufler aufgepasst!

Das am 28. März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt zwar einige Kürzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf, beinhaltet aber dennoch wichtige Neuerungen, die für Freiberufler relevant sind. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Geschenkegrenze angehoben:

  • Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde von 35 € auf 50 € erhöht.
  • Freiberufler können somit hochwertigere Geschenke steuerlich absetzen, solange die 50 € Grenze nicht überschritten wird.
  • Für Vorsteuerabzugsberechtigte gilt dies netto, was einem Bruttowert von 59,50 € (inkl. 19% USt) entspricht. Praxistipp: Geschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, können aber bei einem Wert über 50 € eine Lohnversteuerung nach sich ziehen.

2. E-Firmenwagen steuerlich attraktiver:

  • Die steuerliche Begünstigung für E-Firmenwagen wurde erweitert.
  • Der Grenzwert für die Anschaffung von E-Fahrzeugen zur Nutzung der 1%-Regelung steigt von 60.000 € auf 70.000 €.
  • Fahrzeuge bis 70.000 € Bruttolistenneupreis können nun mit 25% statt bisher 50% des Wertes angesetzt werden. Beispiel: Ein E-Firmenwagen für 65.000 € konnte bis 2023 nur mit halben Wert angesetzt werden. Ab 2024 profitiert der Freiberufler von der Viertelwert-Bewertung.

3. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter:

  • Die degressive Abschreibung ist für Anschaffungen zwischen dem 31.03.2024 und dem 01.01.2025 wieder möglich.
  • Der Abschreibungssatz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung, jedoch maximal 20%.
  • Vorteilhaft ist dies allerdings erst ab einer Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren.

4. Höhere Sonderabschreibungen:

  • Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nun bis zu 40% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden (Anschaffung nach dem 31.12.2023).
  • Dies ermöglicht eine erhebliche Steuerminderung und Flexibilität bei der Verteilung der Abschreibung über fünf Jahre.

5. Neue degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohnungen:

  • Eine neue degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde eingeführt (5% des Restbuchwerts pro Jahr).
  • Sie gilt für Gebäude, deren Herstellung oder Anschaffung zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 begonnen bzw. abgeschlossen wurde.
  • Die Abschreibung ist nach vier Jahren auf 37,1% der Immobiliekosten begrenzt. Zusatz: Auch Freiberufler, die in ein Wohngebäude zur privaten Kapitalanlage investieren oder eine vermietete Wohnung im Praxisgebäude haben, können profitieren.

Fazit: Das Wachstumschancengesetz 2024 bietet Freiberuflern, trotz einiger Kürzungen, neue Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung zu optimieren. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater zu besprechen, um die individuellen Auswirkungen zu ermitteln und die neuen Regelungen optimal zu nutzen.

Weitere Informationen: