Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.06.2024
Die Landesregierung Schleswig-Holstein plant, auf Wunsch der Kommunen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Kommunen mehr Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Grundsteuer gibt. Finanzministerin Monika Heinold betont: „Auf Wunsch der Kommunen wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Kommunen Gestaltungsspielraum gibt.“
Hintergrund und Ziele der Neuausrichtung:
Die Neuausrichtung der Grundsteuer führt zu erwarteten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten, die auf das Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer zurückzuführen sind. Um diesen Verschiebungen gerecht zu werden, hat die Landesregierung Schleswig-Holstein den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke zu ermöglichen.
Standpunkt der kommunalen Landesverbände:
Die kommunalen Landesverbände unterstützen diese Flexibilisierung und sehen darin eine Möglichkeit, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen zu stärken. Sie betonen jedoch auch das Risiko, dass differenzierte Hebesätze verfassungsfest begründet werden müssen. Die praktische Umsetzung und Nutzung dieser Möglichkeit bleibt abzuwarten.
Einführung der differenzierten Hebesätze:
Die geplante Flexibilität soll den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Eine Kommune, die sich für differenzierte Hebesätze entscheidet, muss die Gründe für diese Entscheidung klar darlegen, um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen und das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Grundgesetz) zu wahren.
Anpassung des NRW-Gesetzentwurfs:
Die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen. Finanzministerin Heinold erklärte: „Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort.“
Transparenzregister:
Das bereits vereinbarte Transparenzregister bleibt unverändert und wird keine differenzierten Hebesätze für die Grundsteuer B umfassen. Wie mit den Kommunen abgestimmt, wird das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung wird dem Parlament kurzfristig eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze auf Grundlage des Gesetzentwurfs aus Nordrhein-Westfalen vorlegen.
Fazit:
Mit diesen Maßnahmen soll den Kommunen in Schleswig-Holstein mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Grundsteuer gegeben werden, um den unterschiedlichen Entwicklungen und Bedürfnissen in den einzelnen Regionen gerecht zu werden. Die Umsetzung dieser Pläne wird zeigen, wie die Kommunen diese neue Möglichkeit nutzen und verfassungsrechtlich sicher ausgestalten können.
Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein