Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

BMF, Schreiben vom 07.06.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben (IV D 1 – S-0304 / 19 / 10006 :014 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011) Anpassungen der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen gemäß § 138f Abgabenordnung (AO) bekanntgegeben. Diese Anpassungen erfolgten durch das Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) und beinhalten insbesondere datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen.

Wichtige Änderungen im Überblick

Mitteilungspflicht des Nutzers

  • Randnummer 78: Die Mitteilungspflicht geht auf den Nutzer über, sobald der Intermediär alle nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und die Registriernummer sowie die Offenlegungsnummer weitergeleitet hat. Der Intermediär muss dem Nutzer Angaben gemäß § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung stellen, soweit diese dem Nutzer nicht bekannt sind. Auf Anfrage des BZSt muss der Intermediär Auskunft darüber erteilen, wann diese Angaben dem Nutzer bereitgestellt wurden.

Vermeidung mehrfacher Mitteilungen

  • Randnummer 93: Zur Vermeidung mehrfacher Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten kann ein Intermediär gemäß § 138f Abs. 8 AO von der Mitteilungspflicht nach § 138d Abs. 1 AO befreit werden. Voraussetzung ist, dass er oder der Nutzer dieselbe Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß gemeldet hat.
  • Randnummer 97: Eine Befreiung von der Mitteilungspflicht gemäß § 138f Abs. 9 Satz 2 AO ist möglich, wenn ein anderer Intermediär oder der Nutzer die erforderlichen Informationen bereits dem BZSt oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt hat.

Benennung anderer Intermediäre

  • Randnummer 100: Für die Befreiung von der Mitteilungspflicht muss der mitteilende Intermediär die anderen Intermediäre benennen. Diese Benennung ist freiwillig, aber wenn sie erfolgt, muss der mitteilende Intermediär die benannten Intermediäre informieren.

Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist

  • Randnummer 198: Intermediäre, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und vom Nutzer nicht davon entbunden werden, führen zu einer Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Die 30-tägige Mitteilungsfrist für den Nutzer beginnt erst, wenn dieser die erforderlichen Angaben vom Intermediär erhalten hat.

Mehrere verpflichtete Intermediäre

  • Randnummer 209: Wenn mehrere Intermediäre zur Mitteilung verpflichtet sind, kann ein Intermediär die Angaben zu den anderen bekannten Intermediären ergänzen, sofern deren Einwilligung vorliegt.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist somit für alle betroffenen Steuerpflichtigen und Intermediäre verbindlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen