Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden zuletzt am 1. April 2024 angepasst. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen:
- Die Finanzbehörden können die Buchführung beanstanden, wenn die elektronischen Daten nicht über die vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden können.
- Dies gilt insbesondere für Schnittstellen wie die Digitale Lohnschnittstelle (DLS), die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) und die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW).
2. Bücher:
- Der Begriff „Bücher“ umfasst jetzt sowohl die Handelsbücher der Kaufleute als auch die entsprechenden Aufzeichnungen der Nichtkaufleute.
- Bei Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter der UStG-Vorjahresgrenze sind die GoBD-Anforderungen an die Aufzeichnungen mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.
3. Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung:
- Bei Barverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen ist eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht erforderlich, wenn keine elektronische Kasse verwendet wird.
- Dies gilt auch für Dienstleistungen.
4. Aufbewahrung:
- Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften wurde aufgehoben.
- Neue Regelungen zur „Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen“ wurden veröffentlicht.
5. Datenzugriff:
- Die Finanzbehörde kann die aufbewahrungspflichtigen Daten über eine Datenaustauschplattform anfordern.
- Die Daten können auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden verarbeitet und gespeichert werden.
- Nach Bestandskraft der Bescheide sind die zurückgegebenen Daten zu löschen.
Fazit:
Die GoBD-Anpassungen waren aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig. Die Wichtigkeit steuerrelevanter Daten, insbesondere im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und maschinelle Prüfbarkeit, wird erneut unterstrichen. Eine umfassendere Überarbeitung der GoBD mit Erläuterungen zum Umgang mit KI und weiteren Klarstellungen zu internen Kontrollsystemen wäre jedoch wünschenswert gewesen.
Hinweis:
Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.