Umsatzsteuer: BFH-Urteil und BMF-Schreiben zur Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass es die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen akzeptiert. Diese Entscheidung bringt bedeutende Erleichterungen für Unternehmer mit sich, insbesondere in Bezug auf die Dokumentation der Zuordnung solcher Gegenstände zum Unternehmensvermögen.

Hintergrund: Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Unternehmer müssen bei gemischt-genutzten Gegenständen entscheiden, ob sie den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen möchten. Diese Zuordnungsentscheidung ist wichtig, da sie darüber bestimmt, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten des Gegenstands geltend gemacht werden kann.

Bisher war es erforderlich, die Entscheidung über die Zuordnung eines Gegenstands bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt zu melden. Diese Frist stellte viele Unternehmer vor Herausforderungen, insbesondere wenn die Entscheidung noch nicht klar war.

Neue Regelung: Flexiblere Dokumentationsmöglichkeiten

Das BMF akzeptiert nun, dass es nicht mehr zwingend erforderlich ist, die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands innerhalb der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung schriftlich zu dokumentieren. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Zuordnung zum Unternehmen hindeuten, können diese auch nach Ablauf der Frist dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Dies bedeutet, dass Unternehmer mehr Flexibilität haben, ihre Entscheidung zu dokumentieren und unnötige Streitigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden können. Allerdings bleibt es ratsam, die Zuordnungsentscheidung innerhalb der Frist schriftlich zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis betrifft diese Regelung vor allem Sonderfälle, bei denen der Vorsteuerabzug erstmals in einer später eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend gemacht wird, und nicht bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für die meisten Unternehmer bleibt die Handhabung unkompliziert, insbesondere wenn die Zuordnung bereits im Voranmeldungsverfahren erfolgt.

Zuordnungskriterien und Dokumentation

Das BMF unterscheidet drei Fallgruppen für die Zuordnung von Leistungen:

  1. Ausschließlich unternehmerische Nutzung: Der Gegenstand muss vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden.
  2. Ausschließlich private Nutzung: Eine Zuordnung zum Unternehmen ist ausgeschlossen.
  3. Gemischte Nutzung: Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, den Gegenstand vollständig, teilweise oder gar nicht dem Unternehmen zuzuordnen.

Die Zuordnung kann durch verschiedene Indizien belegt werden, wie etwa den Abschluss eines Vertrags, der auf unternehmerische Nutzung hindeutet, die bilanzielle Behandlung des Gegenstands oder den Abschluss einer betrieblichen Versicherung.

Fazit

Das aktuelle BMF-Schreiben bringt eine willkommene Flexibilität für Unternehmer bei der Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen. Während die neue Regelung Erleichterungen bietet, bleibt es für Unternehmer ratsam, die Zuordnungsentscheidung frühzeitig und schriftlich zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug zu sichern und mögliche Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.