Der Verkauf von Kuchen und anderen Speisen bei Veranstaltungen von Kindergärten und Schulen wirft häufig Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht auf. Aktuelle Verwaltungsanweisungen, insbesondere vom Bayerischen Landesamt für Steuern, bieten hierzu Klarheit und Leitlinien für die Praxis.
Grundsatz: Keine Nachhaltigkeit, keine Umsatzsteuerpflicht
In der Regel sind Aktivitäten wie der Verkauf von gespendeten Kuchen auf Sommerfesten oder die Durchführung von Tombolas durch Elternbeiräte oder Fördervereine nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Tätigkeiten meist nicht nachhaltig ausgeübt werden und somit keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellen.
Beispiel:
- Der Elternbeirat verkauft auf dem jährlichen Sommerfest selbstgebackene Kuchen, um Geld für Schulprojekte zu sammeln. Diese einmalige oder gelegentliche Tätigkeit gilt nicht als nachhaltig und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Ausnahmefälle: Nachhaltige Tätigkeit und Umsatzsteuerpflicht
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen solche Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Kriterien für Nachhaltigkeit:
- Wiederholte Durchführung ähnlicher Aktivitäten über das Jahr hinweg.
- Auftreten am allgemeinen Markt, nicht nur innerhalb der Schul- oder Kitagemeinschaft.
- Gezielte Werbung und Ansprechen einer breiteren Öffentlichkeit.
Beispiele für nachhaltige Tätigkeiten:
- Nikolaus-Besuche:
- Ein Elternbeirat bietet gegen Entgelt Nikolaus-Besuche an und wirbt hierfür im Gemeindeblatt. Da das Angebot sich an die allgemeine Öffentlichkeit richtet und nicht nur an die Schulgemeinschaft, wird dies als nachhaltige Tätigkeit betrachtet und ist somit umsatzsteuerpflichtig.
- Glühwein-Stand auf dem Weihnachtsmarkt:
- Der jährliche Betrieb eines Glühwein-Stands auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt durch den Elternbeirat gilt als nachhaltige und unternehmerische Tätigkeit, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Selbst wenn eine Tätigkeit als nachhaltig eingestuft wird, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung kommen, wodurch keine Umsatzsteuer erhoben wird, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:
- Vorjahr: Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer nicht über 22.000 Euro.
- Laufendes Jahr: Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer voraussichtlich nicht über 50.000 Euro.
Anwendung auf verschiedene Organisationen:
- Elternbeiräte:
- Besonderheit: Damit die Kleinunternehmerregelung greift, muss der Elternbeirat als eigenständiger Unternehmer auftreten. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder des Elternbeirats nach außen erkennbar im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln.
- Fehlende Eigenständigkeit: Wenn der Elternbeirat nicht als eigenständige Einheit auftritt, werden die Umsätze dem Träger der Einrichtung (z. B. Gemeinde, Landkreis, Kirche) zugerechnet. In diesem Fall ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von den Gesamtumsätzen des Trägers abhängig, welche oft die Umsatzgrenzen überschreiten, sodass die Steuerbefreiung nicht greift.
- Fördervereine:
- Eigenständigkeit gegeben: Fördervereine sind in der Regel als eigenständige juristische Personen (z. B. eingetragener Verein) organisiert und somit selbst Unternehmer im Sinne des UStG.
- Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Da Fördervereine meist geringe Umsätze erzielen, profitieren sie häufig von der Kleinunternehmerregelung und müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Praxisbeispiel:
- Ein Förderverein organisiert mehrmals im Jahr Kuchenverkäufe und erzielt dabei jährliche Umsätze von insgesamt 5.000 Euro. Aufgrund der Eigenständigkeit und der Unterschreitung der Umsatzgrenzen wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
- Aktivität bewerten:
- Prüfen Sie, ob die durchgeführte Tätigkeit nachhaltig ist. Einmalige oder seltene Aktivitäten innerhalb der Schulgemeinschaft sind meist nicht nachhaltig.
- Organisationsform klären:
- Stellen Sie sicher, dass der Elternbeirat als eigenständige Einheit auftritt, wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Eine klare rechtliche Struktur (z. B. GbR) und ein entsprechendes Auftreten nach außen sind dafür erforderlich.
- Umsätze überwachen:
- Behalten Sie die Umsatzgrenzen im Blick, um die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung zu erfüllen. Führen Sie Buch über alle erzielten Einnahmen.
- Steuerliche Beratung in Anspruch nehmen:
- Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen, um mögliche Risiken zu minimieren und die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Fazit
Der Verkauf von Kuchen und ähnlichen Aktivitäten im Kontext von Schulen und Kitas ist in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, da keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei regelmäßigen und öffentlich ausgerichteten Aktivitäten, kann jedoch eine Umsatzsteuerpflicht bestehen. Durch die korrekte Anwendung der Kleinunternehmerregelung und die Beachtung organisatorischer Besonderheiten kann oftmals dennoch eine Steuerbefreiung erreicht werden. Eine sorgfältige Prüfung und ggf. steuerliche Beratung sind empfehlenswert, um die steuerliche Compliance sicherzustellen und ungewollte Steuerpflichten zu vermeiden.