WPK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat am 4. November 2024 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages abgegeben. Der Bundestag hat das Gesetz bereits am 18. Oktober 2024 verabschiedet; die Zustimmung des Bundesrates steht jedoch noch aus.

Kernpunkte der Stellungnahme:

  1. Kritik an der geplanten Einschränkung der Kommunikation über spezielle elektronische Postfächer
    Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sah ursprünglich vor, dass die Nutzung besonderer elektronischer Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit Finanzbehörden nur erlaubt sein soll, wenn es gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E). Diese Regelung wurde im Regierungsentwurf zunächst gestrichen, in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses jedoch wieder aufgenommen. Die WPK und andere Fachverbände sehen hierin eine unnötige Belastung für Steuerberater und Rechtsanwälte.
  2. Notwendigkeit des Ausbaus bestehender digitaler Systeme
    Die WPK betont, dass die Digitalisierung der Verwaltung dringend vorangetrieben werden muss, um Bürokratie abzubauen. Dazu sollten etablierte Systeme zur Kommunikation mit den Finanzbehörden, wie z. B. ELSTER und ERiC, weiterentwickelt und verbessert werden, anstatt alternative Kommunikationssysteme einzuführen. Dies würde den bürokratischen Aufwand erhöhen und nicht den gewünschten Nutzen bringen.
  3. Technische Einschränkungen der bestehenden Systeme
    Nach Ansicht der WPK ist die Kommunikation über ELSTER und ERiC technisch unzureichend, da beispielsweise Anhänge nur in begrenzter Größe möglich sind und die Kommunikation häufig auf spezifische Bescheide beschränkt ist. Eine Erleichterung für Steuerberater und Rechtsanwälte, insbesondere durch die Nutzung ihrer speziellen elektronischen Postfächer, wäre sinnvoll und sollte gesetzlich ermöglicht werden.

Die WPK fordert, dass der Gesetzgeber diese Anregungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, da die vorgeschlagene Regelung erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Praxis ihrer Mitglieder haben würde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer (WPK)