Erbverzicht und Erbschaftsteuer: BFH-Urteil zum Freibetrag für Enkelkinder

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Klarheit bei der Erbschaftsteuer: Enkelkinder, deren Eltern auf ihr Erbe verzichtet haben, können nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“ beanspruchen (Urteil vom 31. Juli 2024, II R 13/22).

Worum ging es in dem Fall?

Ein Enkel erbte von seinem Großvater. Sein Vater hatte zuvor auf sein Erbe verzichtet. Der Enkel berief sich auf die „Vorversterbensfiktion“ im Zivilrecht (§ 2346 BGB) und forderte den höheren Freibetrag von 400.000 Euro. Das Finanzamt lehnte ab, da der Vater nicht tatsächlich verstorben war.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Die wichtigsten Argumente:

  • Wortlaut des Gesetzes: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG spricht von „verstorbenen Kindern“, nicht von fiktiv Verstorbenen.
  • Systematik: Die Freibeträge unterscheiden zwischen Kindern (400.000 Euro) und Enkeln (200.000 Euro). Der höhere Freibetrag für Enkel gilt nur bei tatsächlich verstorbenen Eltern.
  • Zweck der Regelung: Der höhere Freibetrag soll den Erblasser entlasten, wenn er die finanzielle Verantwortung für die Enkel übernimmt.
  • Keine Analogie: Es gibt keine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigt.
  • Keine Verletzung von Grundrechten: Die unterschiedliche Behandlung von tatsächlich und fiktiv verstorbenen Kindern ist sachlich gerechtfertigt.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil zeigt, dass das Erbschaftsteuerrecht nicht immer den Fiktionen des Zivilrechts folgt. Es dient dazu, das Gleichgewicht der steuerlichen Freibeträge zu wahren und Steuerumgehungen zu verhindern.

Unser Tipp:

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