Das Amtsgericht München hat ein wichtiges Urteil für alle Besitzer von Photovoltaikanlagen gefällt: Wurde die Anlage nach dem 01.01.2023 fertiggestellt, gilt der Nullsteuersatz, selbst wenn Teile der Installation bereits 2022 erfolgten.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Verbraucher hatte im Juli 2022 eine Photovoltaikanlage in Auftrag gegeben. Die Installation zog sich jedoch bis ins Jahr 2023 hin, die endgültige Abnahme erfolgte erst im Mai 2023. Der Kunde verlangte die Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer, da die Anlage erst nach Einführung des Nullsteuersatzes fertiggestellt wurde.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Begründung:
- Einheitliche Leistung: Kauf und Installation der Anlage sind eine Einheit.
- Zeitpunkt der Leistung: Die Leistung gilt erst als erbracht, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die Anlage hat (hier: Abnahme und Netzanschluss im Mai 2023).
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
- Wer seine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 fertiggestellt hat, kann zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern.
- Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme und des Netzanschlusses.
Was bedeutet das Urteil für Installateure?
- Unternehmen müssen die Nullsteuerregelung beachten, wenn die Anlage nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wird.
- Dies gilt auch, wenn der Vertrag oder Teilleistungen bereits 2022 erbracht wurden.
Ausblick:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber wegweisend für die Anwendung der Nullsteuervorschrift bei Photovoltaikanlagen sein.