BFH: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem aktuellen Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 30/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht entsprechend angewendet werden kann. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Wohnungseigentümer, die eine Umstrukturierung oder Auflösung ihrer Gemeinschaft planen.


Hintergrund der Entscheidung

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für bestimmte Vorgänge vor, die im Zusammenhang mit der Aufteilung oder Übertragung von Miteigentum stehen. Fraglich war, ob diese Regelung auf die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum anwendbar ist.

Konkret ging es darum, dass bei der Aufhebung einer WEG das zuvor nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilte Eigentum wieder in Miteigentumsanteile umgewandelt wird. Die Beteiligten vertraten die Auffassung, dass dieser Vorgang der Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG unterliegen sollte.


Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte die Anwendung der Steuerbefreiung ab.

Begründung:

  1. Kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 GrEStG:
    Die Vorschrift bezieht sich auf Vorgänge, bei denen das Miteigentum durch Teilung oder Übertragung verändert wird. Die Aufhebung einer WEG und die Rückübertragung in Miteigentum stellen jedoch keinen solchen Fall dar.
  2. Keine analoge Anwendung:
    Der BFH stellte klar, dass eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf Vorgänge, die nicht explizit im Gesetz geregelt sind, nicht möglich ist.
  3. Grunderwerbsteuerpflicht bleibt bestehen:
    Die Umwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.

Praktische Konsequenzen

Das Urteil des BFH hat weitreichende Folgen für Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder:

  1. Steuerliche Mehrbelastung bei Auflösung von WEGs:
    Die Rückumwandlung von Wohnungseigentum in Miteigentum wird grunderwerbsteuerlich nicht privilegiert und kann somit zu zusätzlichen Steuerbelastungen führen.
  2. Planung bei Umstrukturierungen:
    Wohnungseigentümer, die eine Aufhebung der Gemeinschaft planen, sollten die steuerlichen Folgen frühzeitig berücksichtigen.
  3. Rechtssicherheit:
    Das Urteil schafft Klarheit über den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 GrEStG und verhindert mögliche Fehldeutungen der Befreiungsvorschrift.

Fazit

Das BFH-Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG eng auszulegen ist. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Aufhebung planen, bedeutet dies, dass grunderwerbsteuerliche Belastungen einkalkuliert werden müssen.

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