Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger verklagt

Die Europäische Kommission hat am 12. März 2025 beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Grund ist die steuerliche Ungleichbehandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen, die eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt.

Hintergrund der Klage

Spanien ermöglicht es gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die Besteuerung von Kapitalerträgen aufzuschieben, wenn eine Vermögensübertragung mit einer verzögerten oder ratenweisen Auszahlung verbunden ist. In diesem Fall kann die Steuer anteilig mit den Auszahlungen entrichtet werden, wodurch ein Liquiditätsvorteil entsteht.

Gebietsfremde Steuerpflichtige hingegen haben diese Wahlmöglichkeit nicht. Sie müssen die gesamte Steuer sofort bei der Übertragung des Vermögenswerts entrichten, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Diese Ungleichbehandlung stellt einen finanziellen Nachteil für Gebietsfremde dar und verstößt nach Auffassung der EU-Kommission gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.

Vorangegangene Maßnahmen der EU-Kommission

Bereits am 2. Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gesendet. In ihrer Antwort hielt die spanische Regierung an der Auffassung fest, dass ihre Steuervorschriften mit dem EU-Recht vereinbar seien. Daraufhin folgte am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Kommission Spanien aufforderte, die steuerliche Ungleichbehandlung zu beseitigen. Da die spanischen Behörden trotz mehrerer fachlicher Austauschgespräche keine ausreichenden Änderungen vorgenommen haben, sieht die Kommission nun keine andere Möglichkeit als eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

Auswirkungen der Steuerregelung

Die derzeitige spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und stellt ein Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen dar. Die EU-Kommission argumentiert, dass eine solche Diskriminierung nicht mit dem Ziel des Binnenmarkts vereinbar sei, der den freien Kapitalverkehr fördern soll. Sollte der Europäische Gerichtshof der Klage stattgeben, könnte Spanien gezwungen sein, seine Steuerregelungen entsprechend anzupassen.

Fazit

Der Fall zeigt einmal mehr die Bedeutung der EU-Grundsätze für den Binnenmarkt und den Schutz vor steuerlicher Diskriminierung. Investoren und Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens genau verfolgen, da eine mögliche Entscheidung des EuGH weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Spanien haben könnte.