Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtlich nicht zu beanstanden

Mit einer Pressemitteilung vom 09.04.2025 informiert das Verwaltungsgericht Wiesbaden über das Urteil 7 K 941/24.WI vom 08.04.2025, das eine wegweisende Entscheidung zugunsten der Landeshauptstadt Wiesbaden getroffen hat. Die 7. Kammer des Gerichts gab der Klage der Stadt gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) statt. Streitpunkt war die Einführung einer Wasserverbrauchsteuer, die durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Dezember 2023 ermöglicht wurde.

Hintergrund der Wasserverbrauchsteuer

Die Wasserverbrauchsteuersatzung sieht vor, dass für jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser eine Steuer von 0,90 Euro erhoben wird. Diese wird von den lokalen Wasserversorgungsunternehmen zusammen mit den üblichen Gebühren und Entgelten eingezogen und an die Stadt abgeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, sowohl den kommunalen Haushalt zu unterstützen als auch Anreize für einen sparsameren Umgang mit der knappen Ressource Wasser zu schaffen. Die Stadt Wiesbaden argumentierte, dass die zunehmende Trockenheit – insbesondere in den Sommermonaten der letzten fünf Jahre – messbare Schäden an lokalen Ökosystemen verursacht habe. Wasserentnahmen aus Bächen und Seen mussten wiederholt untersagt werden. Die Steuer solle daher nicht nur dem Klimaschutz dienen, sondern auch die Folgen des Klimawandels abmildern.

Die Position des HMdI

Das Hessische Ministerium hielt die Steuer für rechtswidrig und sah darin einen Versuch, kartellrechtliche Vorgaben zur Preisgestaltung von Wasserentgelten zu umgehen. Zudem wurde kritisiert, dass die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser mit grundlegenden Menschenrechten unvereinbar sei. Besonders einkommensschwache Haushalte oberhalb der Grenze für Transferleistungen würden übermäßig belastet, ohne dass der angestrebte Lenkungseffekt zur Ressourcenschonung nachweislich erreicht werde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden kam jedoch zu dem Schluss, dass die Wasserverbrauchsteuer rechtlich unbedenklich ist. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die Besteuerung lebensnotwendiger Güter verbiete – ein Verweis auf die Umsatzsteuer untermauerte diese Argumentation. Die Steuerhöhe von 0,90 Euro pro Kubikmeter wurde als ausgewogen eingestuft: hoch genug, um Einsparpotenziale zu fördern, aber nicht so hoch, dass sie eine übermäßige Belastung darstelle. Auch die stärkere Betroffenheit einkommensschwacher Haushalte sei ein typisches Merkmal vieler Steuern und kein spezifisches Argument gegen die Wasserverbrauchsteuer. Eine Umgehung kartellrechtlicher Preisvorgaben wurde ebenfalls verneint, da die Steuer in den städtischen Haushalt fließe, während Wasserentgelte direkt den Versorgern zugutekämen.

Ausblick und Bedeutung

Das Gericht hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer grundlegend ist und höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Das Land Hessen hat nun einen Monat Zeit, nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einzulegen. Bis dahin bleibt die Entscheidung ein wichtiges Signal für Kommunen, die ähnliche Maßnahmen zur Förderung von Klimaschutz und Haushaltskonsolidierung erwägen.

Fazit für Steuerzahler und Unternehmen

Für Wiesbadener Bürger und Unternehmen bedeutet das Urteil, dass die Wasserverbrauchsteuer vorerst Bestand hat. Sie stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, der jedoch auch die Chance bietet, durch bewussten Wasserverbrauch Einfluss auf die eigene Steuerlast zu nehmen. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um die steuerlichen Auswirkungen individuell zu prüfen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden