Erleichterung für Sanierer und Berater:
Ab 2025 gibt es nur noch ein amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG. Fachunternehmen und Energieberater greifen dann auf denselben Vordruck zurück.
Hintergrund: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Seit 2020 wird die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gefördert.
Voraussetzung:
Eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, die den Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung entspricht.
Bislang:
- Zwei unterschiedliche Vordrucke:
- Einer für ausführende Fachunternehmen,
- Einer für Energieberater.
Ab 2025:
- Ein einheitliches Muster für alle Berechtigten.
Das neue Muster vereinfacht das Verfahren spürbar und ist ein kleiner Schritt in Richtung Bürokratieabbau.
Aktualisierung der BMF-FAQ
Zeitgleich mit der Einführung des neuen Vordrucks hat das Bundesfinanzministerium die FAQ zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen aktualisiert.
Interessant darin:
- Keine Doppelförderung:
Eine Maßnahme (z. B. Fenstertausch) darf nicht gleichzeitig steuerlich und über ein Bundesförderprogramm (z. B. KfW-Zuschuss) gefördert werden. - Kombination verschiedener Maßnahmen möglich:
Für unterschiedliche Maßnahmen (z. B. Fenster und Dach) können verschiedene Förderwege genutzt werden. - Abgrenzung zu § 35a EStG:
Alternativ zur Förderung nach § 35c EStG können Arbeitskosten ggf. über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.
Tipp:
In der Praxis ist die Förderung nach § 35c EStG meist günstiger als § 35a EStG.
Wichtig: Keine flexible Verteilung der Steuerermäßigung
Ein aktuelles Urteil des FG Hamburg bestätigt:
- Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG verteilt sich starr auf drei Jahre:
- 7 % im ersten Jahr,
- 7 % im zweiten Jahr,
- 6 % im dritten Jahr.
- Voraussetzung:
In jedem Jahr muss eine ausreichend hohe tarifliche Einkommensteuer anfallen.
→ Ohne ausreichende Steuerschuld geht der Förderbetrag ganz oder teilweise verloren. - Keine Möglichkeit:
- Kein Vor- oder Rücktrag nicht ausgeschöpfter Beträge.
- Keine Wahlfreiheit bei der Verteilung.
Fazit und Praxistipp
Für Mandanten und Berater gilt:
- Ab 2025 einfacher durch nur einen Bescheinigungsvordruck.
- Steuerliche Planung ist wichtig, um die Förderung nach § 35c EStG voll auszuschöpfen.
- Ggf. im Einzelfall prüfen, ob eine direkte Fördermaßnahme (z. B. KfW-Zuschuss) vorteilhafter ist.
Steuerliche Strategie:
Frühzeitig prognostizieren, ob die eigene Einkommensteuerbelastung hoch genug ist, um die Förderung optimal zu nutzen.