Vereinfachung: Einheitliche Bescheinigung bei Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

Erleichterung für Sanierer und Berater:
Ab 2025 gibt es nur noch ein amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG. Fachunternehmen und Energieberater greifen dann auf denselben Vordruck zurück.

Hintergrund: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Seit 2020 wird die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gefördert.

Voraussetzung:
Eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, die den Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung entspricht.

Bislang:

  • Zwei unterschiedliche Vordrucke:
    • Einer für ausführende Fachunternehmen,
    • Einer für Energieberater.

Ab 2025:

  • Ein einheitliches Muster für alle Berechtigten.

Das neue Muster vereinfacht das Verfahren spürbar und ist ein kleiner Schritt in Richtung Bürokratieabbau.

Aktualisierung der BMF-FAQ

Zeitgleich mit der Einführung des neuen Vordrucks hat das Bundesfinanzministerium die FAQ zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen aktualisiert.
Interessant darin:

  • Keine Doppelförderung:
    Eine Maßnahme (z. B. Fenstertausch) darf nicht gleichzeitig steuerlich und über ein Bundesförderprogramm (z. B. KfW-Zuschuss) gefördert werden.
  • Kombination verschiedener Maßnahmen möglich:
    Für unterschiedliche Maßnahmen (z. B. Fenster und Dach) können verschiedene Förderwege genutzt werden.
  • Abgrenzung zu § 35a EStG:
    Alternativ zur Förderung nach § 35c EStG können Arbeitskosten ggf. über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

Tipp:
In der Praxis ist die Förderung nach § 35c EStG meist günstiger als § 35a EStG.

Wichtig: Keine flexible Verteilung der Steuerermäßigung

Ein aktuelles Urteil des FG Hamburg bestätigt:

  • Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG verteilt sich starr auf drei Jahre:
    • 7 % im ersten Jahr,
    • 7 % im zweiten Jahr,
    • 6 % im dritten Jahr.
  • Voraussetzung:
    In jedem Jahr muss eine ausreichend hohe tarifliche Einkommensteuer anfallen.
    → Ohne ausreichende Steuerschuld geht der Förderbetrag ganz oder teilweise verloren.
  • Keine Möglichkeit:
    • Kein Vor- oder Rücktrag nicht ausgeschöpfter Beträge.
    • Keine Wahlfreiheit bei der Verteilung.

Fazit und Praxistipp

Für Mandanten und Berater gilt:

  • Ab 2025 einfacher durch nur einen Bescheinigungsvordruck.
  • Steuerliche Planung ist wichtig, um die Förderung nach § 35c EStG voll auszuschöpfen.
  • Ggf. im Einzelfall prüfen, ob eine direkte Fördermaßnahme (z. B. KfW-Zuschuss) vorteilhafter ist.

Steuerliche Strategie:
Frühzeitig prognostizieren, ob die eigene Einkommensteuerbelastung hoch genug ist, um die Förderung optimal zu nutzen.