Energetische Sanierung steuerlich absetzen: § 35c EStG, Steuerbonus und Förderung 2026
Mit der Steuerermäßigung nach § 35c EStG können Eigentümerinnen und Eigentümer energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum direkt von der Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus beträgt bis zu 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt. Begünstigt sind unter anderem Dämmung, neue Fenster, Lüftungsanlagen, Heizungsmodernisierung, Wärmepumpen und digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Entscheidend sind das Alter des Gebäudes, die Selbstnutzung, die technischen Mindestanforderungen der ESanMV, die Bescheinigung nach amtlichem Muster und die richtige Abgrenzung zu BEG-Zuschüssen.
Energetische Sanierung 2026: Das Wichtigste auf einen Blick
| Thema | Regel 2026 | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Steuerbonus | 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 40.000 € je begünstigtem Objekt. | Der Abzug mindert direkt die tarifliche Einkommensteuer, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. |
| Verteilung | 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr, 6 % im zweiten Folgejahr. | Ermäßigungsüberhänge können verloren gehen, wenn keine ausreichende Einkommensteuer entsteht. |
| Maximale Aufwendungen | Bis zu 200.000 € begünstigte Aufwendungen je Objekt. | 20 % von 200.000 € ergeben den Maximalbonus von 40.000 €. |
| Gebäudealter | Das Objekt muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. | Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. |
| Nutzung | Eigene Wohnzwecke im jeweiligen Kalenderjahr. | Vermietete oder betrieblich genutzte Gebäudeteile sind nicht begünstigt. |
| Zeitraum | Beginn nach dem 31.12.2019, Abschluss vor dem 01.01.2030. | Letzter Abschlusszeitpunkt ist damit der 31.12.2029. |
| Fachunternehmen | Ausführung durch Fachunternehmen nach ESanMV. | Eigenleistungen sind nicht begünstigt. |
| Bescheinigung | Amtliches Muster des BMF erforderlich. | Für Maßnahmenbeginn ab 2025 gilt das neue einheitliche Muster. |
| Keine Doppelförderung | Keine Steuerermäßigung, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden. | Vor Antrag entscheiden: Steuerbonus oder BEG/KfW/BAFA-Förderung. |
Steuerbonus für energetische Sanierung berechnen
Der Steuerbonus lässt sich überschlägig mit folgender Formel berechnen: begünstigte Aufwendungen × 20 %, maximal jedoch 40.000 € je begünstigtem Objekt. Die Auszahlung erfolgt nicht als Zuschuss, sondern als Minderung der Einkommensteuer über drei Jahre.
Begünstigte Kosten für Dämmung, Fenster und Fachunternehmerbescheinigung: 80.000 €
Steuerermäßigung Jahr 1: 80.000 € × 7 % = 5.600 €
Steuerermäßigung Jahr 2: 80.000 € × 7 % = 5.600 €
Steuerermäßigung Jahr 3: 80.000 € × 6 % = 4.800 €
Gesamter Steuerbonus: 16.000 €
Begünstigte Kosten: 250.000 €
Maximal berücksichtigte Kosten: 200.000 €
Maximaler Steuerbonus: 40.000 €
Verteilung: 14.000 € + 14.000 € + 12.000 €
Welche Voraussetzungen gelten für § 35c EStG?
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die energetische Maßnahme an einem eigenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude in der EU oder im EWR durchgeführt wird. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
| Voraussetzung | Was bedeutet das? | Nachweis / Praxis |
|---|---|---|
| Eigenes Gebäude | Begünstigt sind Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer. | Mieter und Nießbraucher sind regelmäßig nicht anspruchsberechtigt. |
| Eigene Wohnzwecke | Die Wohnung muss im jeweiligen Kalenderjahr selbst genutzt werden. | Auch Zweit- oder Ferienwohnungen können begünstigt sein, wenn keine Vermietung erfolgt. |
| Gebäudealter | Bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre. | Bauantrag, Bauanzeige, Bauunterlagen oder Herstellungsjahr dokumentieren. |
| EU/EWR | Objekt muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. | Schweiz und Großbritannien sind nicht EU/EWR. |
| Begünstigte Maßnahme | Nur die in § 35c EStG genannten energetischen Maßnahmen. | ESanMV-Mindestanforderungen vor Auftrag prüfen. |
| Fachunternehmen | Ausführung durch qualifiziertes Fachunternehmen. | Gewerk, Handwerksrolle und Bescheinigungsfähigkeit vorab klären. |
| Rechnung und Zahlung | Deutsche Rechnung mit Objektadresse; Zahlung unbar auf Konto des Leistungserbringers. | Barzahlung ist schädlich. |
| Amtliche Bescheinigung | Bescheinigung nach BMF-Muster. | Ohne Bescheinigung keine Steuerermäßigung. |
Welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?
Begünstigt sind nur die im Gesetz genannten Maßnahmen. Die technischen Mindestanforderungen stehen in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Maßgeblich ist nicht die Marketingbeschreibung des Handwerkers, sondern die förderfähige Maßnahme nach § 35c EStG und ESanMV.
| Maßnahme | Typische Beispiele | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Wärmedämmung von Wänden | Außenwanddämmung, Innendämmung, Kerndämmung. | U-Werte und technische Anforderungen der ESanMV einhalten. |
| Wärmedämmung von Dachflächen | Aufsparrendämmung, Zwischensparrendämmung, Flachdachdämmung. | Dacharbeiten ohne energetische Wirkung sind nicht automatisch begünstigt. |
| Wärmedämmung von Geschossdecken | Kellerdeckendämmung, oberste Geschossdecke. | Zubehörräume können begünstigt sein, wenn sie zum begünstigten Objekt gehören. |
| Erneuerung der Fenster oder Außentüren | Neue Fenster, Haustür, Außentür. | Technische Kennwerte müssen nachgewiesen werden. |
| Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage | Zentrale oder dezentrale Lüftungsanlage. | Besonders bei luftdichter Sanierung und Feuchteschutz relevant. |
| Erneuerung der Heizungsanlage | Wärmepumpe, Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetz, weitere begünstigte Heizsysteme nach ESanMV. | GEG- und ESanMV-Anforderungen vor Auftrag prüfen. |
| Digitale Systeme | Energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Smart-Home-Steuerung für Energieeffizienz. | Nur Systeme mit energetischer Funktion begünstigt. |
| Optimierung bestehender Heizungsanlagen | Hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Regelungstechnik. | Die bestehende Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein. |
Wärmepumpe steuerlich absetzen: Was gilt 2026?
Die Erneuerung der Heizungsanlage gehört zu den begünstigten Maßnahmen nach § 35c EStG. Eine Wärmepumpe kann daher steuerlich begünstigt sein, wenn das Objekt und die Maßnahme alle Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig ist die Heizungsförderung über die BEG/KfW häufig finanziell attraktiver. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist aber ausgeschlossen.
| Prüfpunkt | § 35c EStG | BEG/KfW |
|---|---|---|
| Förderart | Steuerermäßigung über drei Jahre. | Zuschuss nach Förderzusage. |
| Förderhöhe | 20 %, maximal 40.000 € je Objekt für alle §-35c-Maßnahmen zusammen. | Je nach Programm, Bonus und Voraussetzungen deutlich höher möglich. |
| Zeitpunkt | Nach Abschluss über Einkommensteuererklärung. | Antrag grundsätzlich vor beziehungsweise nach den jeweiligen Förderbedingungen stellen. |
| Doppelförderung | Nicht möglich, wenn für dieselbe Maßnahme steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen genutzt werden. | Bei Nutzung der BEG entfällt § 35c EStG für dieselbe Maßnahme. |
| Liquidität | Entlastung erst über Steuerbescheide. | Zuschuss entlastet nach Förderprozess direkter. |
§ 35c EStG oder BEG-Zuschuss: Was ist besser?
§ 35c EStG ist keine zusätzliche Förderung neben BEG-Zuschüssen. Wer für dieselbe energetische Maßnahme steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen nutzt, kann dafür nicht zusätzlich den Steuerbonus nach § 35c EStG erhalten.
| Kriterium | § 35c EStG | BEG / KfW / BAFA | § 35a EStG |
|---|---|---|---|
| Art | Steuerermäßigung. | Zuschuss oder Kreditförderung. | Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. |
| Begünstigte Kosten | Material, Lohn, Einbau, Inbetriebnahme, notwendige Umfeldmaßnahmen. | Nach jeweiliger Förderrichtlinie. | Nur Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten, kein Material. |
| Höchstbetrag | 40.000 € Steuerbonus je Objekt. | Je nach Programm und Maßnahme. | 1.200 € jährlich. |
| Antrag | Nach Abschluss in der Einkommensteuererklärung. | Nach Förderprogramm; regelmäßig vor Umsetzung beziehungsweise nach Förderzusage. | In der Einkommensteuererklärung. |
| Geeignet für | Eigentümer mit ausreichender Einkommensteuer und ohne Zuschussförderung. | Sanierende Eigentümer mit förderfähigen Maßnahmen und rechtzeitigem Antrag. | Kleine Handwerkerleistungen oder wenn § 35c-Höchstbetrag ausgeschöpft ist. |
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
Die Steuerermäßigung verteilt sich starr über drei Jahre. Ein Wahlrecht, den Steuerbonus anders zu verteilen oder nicht genutzte Beträge vorzutragen, besteht nicht.
| Jahr | Prozentsatz | Höchstbetrag | Beispiel bei 100.000 € Kosten |
|---|---|---|---|
| Jahr des Abschlusses | 7 % | 14.000 € | 7.000 € |
| Erstes Folgejahr | 7 % | 14.000 € | 7.000 € |
| Zweites Folgejahr | 6 % | 12.000 € | 6.000 € |
| Summe | 20 % | 40.000 € je Objekt | 20.000 € |
Energieberater: 50 % der Kosten steuerlich abziehen
Kosten für einen qualifizierten Energieberater können besonders begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass der Energieberater vom BAFA als fachlich qualifiziert für die Energieberatung für Wohngebäude zugelassen ist und mit Planung, Baubegleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wird.
| Fall | Steuerliche Behandlung | Hinweis |
|---|---|---|
| Planung / Baubegleitung einer konkreten Maßnahme | 50 % der Aufwendungen direkt im Jahr der Zahlung. | Die Kosten zählen in den 40.000-€-Objekthöchstbetrag hinein. |
| Allgemeine Beratung ohne konkrete Sanierungsmaßnahme | Nicht nach § 35c EStG begünstigt. | Bezug zur energetischen Maßnahme muss dokumentiert sein. |
| Energieberater ist nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt | Kann die Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen. | Seit 2025 einheitliches Muster verwenden. |
| BEG-geförderte Energieberatung | Doppelförderung prüfen. | Steuerbonus und Zuschuss dürfen nicht dieselben Kosten doppelt fördern. |
Rechnung, Zahlung und Fachunternehmerbescheinigung
Der Steuerbonus scheitert in der Praxis häufig nicht an der Maßnahme, sondern an den Nachweisen. Rechnung, Überweisung und Bescheinigung müssen zusammenpassen.
| Nachweis | Pflichtinhalt | Fehler vermeiden |
|---|---|---|
| Rechnung | Förderfähige energetische Maßnahme, Arbeitsleistung, Objektadresse, deutsche Sprache. | Allgemeine Sammelpositionen wie „Renovierung Haus“ vermeiden. |
| Zahlungsnachweis | Zahlung auf Konto des Leistungserbringers. | Keine Barzahlung. |
| Bescheinigung | Amtlich vorgeschriebenes BMF-Muster. | Für Maßnahmenbeginn ab 2025 neues einheitliches Muster verwenden. |
| Technische Nachweise | Erfüllung der ESanMV-Mindestanforderungen. | U-Werte, Produktdatenblätter, Inbetriebnahmeprotokolle aufbewahren. |
| Förderentscheidung | Nachweis, dass keine schädliche öffentliche Förderung für dieselbe Maßnahme genutzt wurde. | KfW-/BAFA-Bescheide und Steuerunterlagen sauber trennen. |
Vermietung, Arbeitszimmer und gemischte Nutzung
§ 35c EStG setzt eigene Wohnzwecke voraus. Sobald Gebäudeteile vermietet oder betrieblich genutzt werden, sind die Aufwendungen aufzuteilen. Nur der Anteil für die eigene Wohnnutzung ist begünstigt.
| Nutzung | § 35c EStG? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Selbst genutztes Einfamilienhaus | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen. | Voll begünstigt. |
| Häusliches Arbeitszimmer in selbst genutzter Wohnung | Regelmäßig unschädlich. | Einzelfall prüfen, wenn größere betriebliche Gebäudeteile bestehen. |
| Teilweise vermietete Wohnung / Einliegerwohnung | Nur anteilig für selbst genutzten Bereich. | Aufteilung nach Wohnfläche oder direkter Zuordnung. |
| Ferienwohnung ohne Vermietung | Ja, wenn selbst genutzt und keine Einkünfte erzielt werden. | Nutzung und Nichtvermietung dokumentieren. |
| Unentgeltliche Überlassung an kindergeldberechtigtes Kind | Kann eigene Wohnzwecke erfüllen. | Kindergeld-/Kinderfreibetragsanspruch nachweisen. |
| Unentgeltliche Überlassung an sonstige Angehörige | Regelmäßig nicht begünstigt. | BMF-Abgrenzung beachten. |
Miteigentum und Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei Miteigentum oder Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Steuerermäßigung nur einmal je begünstigtem Objekt in Anspruch genommen werden. Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen.
| Fall | Behandlung | Nachweis |
|---|---|---|
| Ehegatten je 1/2 Eigentum | Förderhöchstbetrag nur einmal für das Objekt. | Aufteilung nach Miteigentumsanteil oder Zahlung. |
| WEG-Maßnahme am Gemeinschaftseigentum | Aufwendungen anteilig nach Miteigentumsanteil. | WEG-Beschluss, Verwalterabrechnung, Bescheinigung. |
| Maßnahme am Sondereigentum | Direkte Zuordnung zur Eigentumswohnung. | Rechnung und Bescheinigung auf Objekt und Eigentümer abstimmen. |
| Mehrere Selbstnutzer in einem Objekt | Einheitliche und gesonderte Feststellung kann erforderlich sein. | Finanzamt und Feststellungserklärung prüfen. |
Was passiert beim Verkauf der Immobilie?
Der Höchstbetrag von 40.000 € ist objektbezogen. Beim Kauf eines bereits sanierten Hauses sollten Erwerber daher prüfen, ob und in welcher Höhe der Verkäufer den §-35c-Förderrahmen bereits genutzt hat.
Verkäufer V hat für das Objekt bereits 30.000 € Steuerermäßigung nach § 35c EStG genutzt.
Käufer K saniert später die Heizung.
Für das Objekt verbleiben grundsätzlich nur noch 10.000 € möglicher Steuerbonus.
Antrag in der Steuererklärung
Der Antrag auf die Steuerermäßigung wird in der Einkommensteuererklärung für das Jahr gestellt, in dem die jeweilige energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der Abschluss der Maßnahme, nicht allein der Zeitpunkt der Zahlung.
| Schritt | Was ist zu tun? | Hinweis |
|---|---|---|
| Vor Auftrag | Förderweg wählen: § 35c, BEG oder § 35a. | Doppelförderung vermeiden. |
| Während der Maßnahme | Technische Nachweise, Produktdaten, Rechnungen sammeln. | ESanMV-Anforderungen sichern. |
| Nach Abschluss | Bescheinigung nach BMF-Muster einholen. | Bei Maßnahmenbeginn ab 2025 einheitliches Muster verwenden. |
| Steuererklärung | Anlage „Energetische Maßnahmen“ ausfüllen. | Rechnung, Zahlungsnachweis und Bescheinigung bereithalten. |
| Folgejahre | 7-%-/6-%-Folgebeträge prüfen. | Steuerbescheide drei Jahre kontrollieren. |
Häufige Fehler bei der steuerlichen Förderung
| Fehler | Folge | Besser so |
|---|---|---|
| BEG-Zuschuss und § 35c für dieselbe Maßnahme eingeplant. | § 35c wird versagt. | Förderwege vor Auftrag vergleichen und dokumentieren. |
| Maßnahme erst 2030 abgeschlossen. | Förderzeitraum verpasst. | Abschluss spätestens 31.12.2029 sicherstellen. |
| Keine amtliche Bescheinigung. | Keine Steuerermäßigung. | Bescheinigungsfähigkeit schon im Angebot vereinbaren. |
| Barzahlung an Handwerker. | Nachweisvoraussetzung nicht erfüllt. | Nur per Überweisung zahlen. |
| Rechnung zu allgemein formuliert. | Finanzamt erkennt Maßnahme nicht an. | Energetische Maßnahme, Objektadresse und Arbeitsleistung klar ausweisen. |
| Vermietete Gebäudeteile nicht aufgeteilt. | Kürzung oder Ablehnung. | Wohnfläche und direkte Zuordnung dokumentieren. |
| Zu geringe Einkommensteuer in Förderjahren. | Steuerbonus läuft teilweise ins Leere. | Steuerplanung über drei Jahre durchführen. |
Checkliste: Energetische Sanierung steuerlich optimal vorbereiten
- Prüfen, ob das Gebäude in EU/EWR liegt und älter als zehn Jahre ist.
- Selbstnutzung im jeweiligen Kalenderjahr sicherstellen.
- Vermietete oder betrieblich genutzte Gebäudeteile identifizieren.
- Begünstigte Maßnahme nach § 35c EStG und ESanMV abgleichen.
- Bei Wärmepumpe oder Heizung BEG/KfW und § 35c vergleichen.
- Keine schädliche Doppelförderung für dieselbe Maßnahme einplanen.
- Fachunternehmen und Gewerk vor Auftrag prüfen.
- Bescheinigung nach amtlichem Muster bereits im Angebot vereinbaren.
- Rechnung mit Maßnahme, Arbeitsleistung, Objektadresse und deutscher Sprache verlangen.
- Zahlung ausschließlich per Überweisung leisten.
- Technische Nachweise, Produktdaten und Fotos sichern.
- Energieberaterkosten gesondert dokumentieren.
- Maßnahme spätestens bis 31.12.2029 abschließen.
- Anlage „Energetische Maßnahmen“ in der Einkommensteuererklärung ausfüllen.
- Steuerbescheide der drei Förderjahre auf 7 % / 7 % / 6 % prüfen.
Energetische Sanierung steuerlich prüfen lassen?
Wir prüfen für Sie, ob § 35c EStG, BEG/KfW/BAFA-Förderung oder § 35a EStG günstiger ist, welche Nachweise erforderlich sind und wie Sie den Steuerbonus optimal in Ihrer Einkommensteuererklärung nutzen.
Downloads und weiterführende Unterlagen
Video: Energetische Sanierung und Steuern
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FAQ: Energetische Sanierung steuerlich absetzen
Wie hoch ist der Steuerbonus für energetische Sanierung?
Der Steuerbonus nach § 35c EStG beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 40.000 € je begünstigtem Objekt. Er wird über drei Jahre verteilt.
Wie wird die Steuerermäßigung verteilt?
Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden jeweils 7 % der Aufwendungen berücksichtigt, im zweiten Folgejahr weitere 6 %. Die jährlichen Höchstbeträge betragen 14.000 €, 14.000 € und 12.000 €.
Bis wann müssen energetische Maßnahmen abgeschlossen sein?
Die Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Praktisch bedeutet das: Abschluss spätestens am 31.12.2029.
Kann ich eine Wärmepumpe steuerlich absetzen?
Ja, die Erneuerung der Heizungsanlage kann nach § 35c EStG begünstigt sein, wenn die technischen Anforderungen erfüllt sind und keine schädliche Doppelförderung genutzt wird.
Kann ich § 35c EStG zusätzlich zur KfW- oder BAFA-Förderung nutzen?
Nein, nicht für dieselbe Maßnahme. Wenn für die energetische Maßnahme steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen genutzt werden, ist § 35c EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen.
Welche Gebäude sind begünstigt?
Begünstigt sind eigene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen in der EU oder im EWR, wenn das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Kann ich auch eine Ferienwohnung fördern lassen?
Ja, wenn die Ferienwohnung selbst genutzt und nicht vermietet wird. Eine dauerhafte Nutzung ist nicht erforderlich, aber Einkünfteerzielung aus Vermietung ist schädlich.
Welche Nachweise braucht das Finanzamt?
Erforderlich sind insbesondere Rechnung, unbarer Zahlungsnachweis und eine Bescheinigung nach amtlichem BMF-Muster. Zusätzlich sollten technische Nachweise und Produktunterlagen aufbewahrt werden.
Quellenverzeichnis
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 52 Abs. 35a EStG – zeitliche Anwendung: Beginn nach dem 31.12.2019 und Abschluss vor dem 01.01.2030; Rechtsstand: 29.06.2026.
- Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), Ausfertigung vom 02.01.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 341.
- ESanMV, Anlagen 1 bis 8 – technische Mindestanforderungen an Wärmedämmung, Fenster/Außentüren, Lüftung, Heizungsanlage, digitale Systeme und Heizungsoptimierung.
- BMF-Schreiben vom 21.08.2025 – Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14.01.2021.
- BMF-Schreiben vom 23.12.2024 – amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person.
- § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise beziehungsweise relevante Bescheinigungszusammenhänge; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 71 GEG – Anforderungen an Heizungsanlagen und erneuerbare Energien; Rechtsstand: 29.06.2026.
- Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), KfW-Programm 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude; Rechtsstand: 2026.
- BAFA, Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung; Rechtsstand: 2026.
- § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen; Abgrenzung zu § 35c EStG; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 10f EStG – Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten; Ausschluss paralleler Förderung nach § 35c EStG beachten.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.