Beamtenpension: Versorgungsfreibetrag bei nachträglicher interner Teilung nach Scheidung

Aktuelles Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: Streit um den steuerlichen Versorgungsbeginn

Bei einer Scheidung mit Versorgungsausgleich stellt sich später häufig die Frage: Welches Jahr gilt steuerlich als Versorgungsbeginn – und wie hoch ist der daraus resultierende Versorgungsfreibetrag? Genau darüber muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Hintergrund: Versorgungsausgleich und steuerlicher Freibetrag

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) sorgen dafür, dass Pensionen steuerlich begünstigt werden. Allerdings wird dieser Freibetrag seit Jahren sukzessive abgeschmolzen. Wer in früheren Jahren – etwa 2005, 2006 oder 2007 – in den Ruhestand trat, profitierte noch von deutlich höheren Freibeträgen.

Im Streitfall ging es um eine Frau, die seit 2001 geschieden war. Ihr Ex-Mann, ein Beamter, wurde erst 2007 pensioniert. Der ursprüngliche Versorgungsausgleich lief über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine nachträgliche interne Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, sodass die Ex-Frau eigene Versorgungsbezüge aus dem Beamtenpensionssystem erhielt.

Die Streitfrage: Welches Jahr ist maßgeblich?

Das Finanzamt meinte: Versorgungsbeginn der Frau sei 2016 – also der Zeitpunkt der ersten Auszahlung der eigenen Versorgungsbezüge. Entsprechend niedrig fiel der Versorgungsfreibetrag aus.

Das Finanzgericht (FG) Hessen hingegen entschied zugunsten der Klägerin: Maßgeblich sei das Jahr 2007 – der Ruhestandseintritt des Ex-Mannes. Für die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags trete die ausgleichsberechtigte Person in die „Fußstapfen“ der ausgleichspflichtigen Person. Das gelte auch bei einer späteren internen Teilung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Sollte der BFH diese Auffassung bestätigen, könnten viele geschiedene Personen mit interner Teilung rückwirkend von höheren Versorgungsfreibeträgen profitieren. Wichtig ist, entsprechende Fälle offen zu halten – insbesondere, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder noch Einspruch möglich ist.

Das Verfahren hat große praktische Bedeutung, denn es betrifft zahlreiche Versorgungsausgleichsfälle, bei denen Beamtenpensionen nachträglich intern geteilt wurden.

Fazit

Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Klar ist aber schon jetzt: Wer in vergleichbarer Situation ist, sollte seine Steuerbescheide genau prüfen – es könnten sich erhebliche steuerliche Vorteile ergeben.

Gerne beraten wir Sie individuell zu diesem Thema!