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Versorgungsausgleich

Scheidung: Versorgungsausgleich bei der Rente


Wie der Versorgungsausgleich funktioniert, wie er sich auf Ihre Rente auswirkt und wann Übergangsregelungen gelten, erfahren Sie hier.

  • Was ausgeglichen wird
  • Wie sich Ihre Rentenhöhe ändert
  • Welche Sonderfälle es gibt


Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich

Rechtliche Grundlagen des Versorgungsausgleichs:

  1. Zweck: Der Versorgungsausgleich dient dazu, bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Anwartschaften zwischen den Ehepartnern gerecht aufzuteilen.

  2. Berechnung: Die Höhe des Ausgleichs basiert auf den während der Ehe erworbenen Ansprüchen und wird im Scheidungsverfahren festgelegt.

  3. Fortdauernde Verpflichtung: Die Verpflichtung zum Versorgungsausgleich kann über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehepartners hinausgehen und auf den überlebenden Ehepartner übertragen werden.

  4. Gesetzliche Regelung: In Deutschland ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.Versorgungsansprüche, z. B. Rentenansprüche, die Sie und Ihr früherer Partner während Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben haben, gelten als gemeinsame Lebensleistung. Sie gehören also Ihnen beiden zu gleichen Teilen. Wenn Sie sich scheiden lassen, werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs alle Renten- und Pensionsansprüche beider Partnerinnen und Partner ausgeglichen. Ziel ist es, dass Sie beide mit gleich vielen Rentenanwartschaften aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft gehen.

Definition Versorgungsausgleich: Im Versorgungsausgleich werden die erworbenen Versorgungsanrechte geteilt – zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und betrieblichen Versorgungen. Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ergeben sich meist erst im Rentenalter.


Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Rentenanrechte aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Ein Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht grundsätzlich bei einer Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, wenn während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben wurden. Die Ehezeit umfasst dabei in der Regel den Zeitraum vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht ist eine Fachabteilung des Amtsgerichts. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens bzw. des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe. Einen gesonderten Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen Sie nicht stellen. Voraussetzung für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist die Einholung von Auskünften über Ihre Anwartschaften bei Ihren Versorgungsträgern durch das Familiengericht. Im Scheidungsurteil vermerkt das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Der Versorgungsausgleich dient dazu, Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehepartnern auszugleichen. Das bedeutet, dass Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit von einem Ehepartner erworben wurden, hälftig auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem nach der Aufteilung insgesamt Begünstigten möglichst eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder seine bereits bestehende zu erhöhen. Ihnen entstehen also keine Nachteile für die Rente, wenn Sie zum Beispiel während der Ehe in Absprache mit Ihrem Partner nur stundenweise gearbeitet haben, um Ihre Kinder zu erziehen und den Haushalt zu führen.

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich sämtliche in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte jeweils hälftig geteilt. Haben sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner in der Ehe Versorgungsanrechte erworben, kommt es zu einem Hin-und-Her-Ausgleich der Anrechte. Einerseits geben Sie die Hälfte an Ihren früheren Ehepartner ab und sind insoweit ausgleichspflichtig. Andererseits erhalten Sie auch die Hälfte der ehezeitlichen Versorgungsanrechte Ihres Ehepartners und sind damit ausgleichsberechtigt. Wenn in dieser Broschüre von dem ausgleichspflichtigen und dem ausgleichsberechtigten Ehepartner gesprochen wird, bezieht sich dies daher immer auf ein einzelnes auszugleichendes Anrecht.

Verhaltenstipps:

  1. Rechtsberatung suchen: Bei Fragen zum Versorgungsausgleich ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht oder einem Rentenberater beraten zu lassen.

  2. Dokumentation: Alle relevanten Unte rlagen, wie Scheidungsurteile und Renteninformationen, sollten sorgfältig aufbewahrt werden.

  3. Widerspruch und Klage: Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten kann Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden, allerdings sollte man sich der rechtlichen Grundlagen und Erfolgsaussichten bewusst sein.

  4. Finanzielle Planung: Es ist wichtig, sich frühzeitig über mögliche finanzielle Verpflichtungen wie den Versorgungsausgleich zu informieren und dies in die eigene finanzielle Planung einzubeziehen.

Heiraten Sie später erneut, bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten.

Tipp: : Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch eine Abänderung der Entscheidung beim Familiengericht beantragen, wenn sich die Höhe Ihrer Versorgungsanrechte oder der Versorgungsanrechte Ihres Ehepartners verändert hat.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Versorgungsausgleich, zum Beispiel wenn die Ehezeit sehr kurz war oder wenn die Rentenanwartschaften nicht besonders hoch sind. Auch bei einer Ehe, die vor dem 1. September 2009 geschlossen wurde, gibt es besondere Regelungen. In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt oder eine Anwältin zu konsultieren, um die individuelle Situation und die möglichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu besprechen.

Tipp: Selbst wenn für Sie bereits ein Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt wurde, kann es für Sie noch interessant sein. Lesen Sie, wann der Versorgungsausgleich abgeändert werden kann und in welchen Sonderfällen eine Rente trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise gekürzt wird.


Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs von der Steuer als Sonderausgaben absetzen

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs können beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG abgezogen werden, soweit die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Der Ausgleichsberechtigte hat die Ausgleichszahlungen in entsprechendem Umfang nach § 22 Nummer 1c EStG zu versteuern.

Dies gilt für folgende Formen der Ausgleichszahlungen:

  • Schuldrechtliche Ausgleichsrente
  • Abtretung von Versorgungsansprüchen
  • Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
  • Abfindung
  • Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG scheidet aus, wenn der Ausgleichsberechtigte eine zweckgebundene Abfindung nach § 23 VersAusglG oder einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG ausschließt. In diesen Fällen muss der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichszahlungen nicht versteuern.

Die steuerrechtlichen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2008.

Steuertipp: Ausgleichszahlungen von der Steuer absetzen: Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar. Siehe auch Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

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Versorgungsausgleichsgesetz

Sinngemäß treffen diese Regelungen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden. Für vorher begründete Lebenspartnerschaften gelten sie nur, wenn die Partner bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht erklärt haben, dass im Fall der Aufhebung ihrer Partnerschaft ein Versorgungsausgleich stattfinden soll.

Neues Recht seit 1. September 2009 Zum 1. September 2009 ist der Versorgungsausgleich reformiert worden. Lassen Sie sich jetzt scheiden, gilt für Sie ausschließlich das neue Recht, über das Sie in dieser Broschüre ausführlich informiert werden. Neues Recht gilt für Sie auch, wenn Ihre Scheidung schon länger zurückliegt, ein Versorgungsausgleich aber bisher nicht durchgeführt wurde. Auch die Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen richtet sich ausschließlich nach den seit dem 1. September 2009 geltenden Regelungen, auch wenn die abzuändernde Entscheidung nach altem Recht getroffen wurde.

Bitte beachten Sie: Sind Sie bereits geschieden und wurde ein Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt, ist hinsichtlich der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf Ihre spätere Rente das neue Recht zu beachten. Haben Sie bereits vor dem 1. September 2009 eine Rente bezogen, sind Übergangsregelungen möglich. Lesen Sie bitte hierzu das Kapitel „Scheidung nach altem Recht – welche Besonderheiten gelten für mich?“

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen: Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person begründet werden. Die bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger häufig auftretenden Übertragungsverluste werden dadurch vermieden. Daher wird die Möglichkeit einer solchen externen Teilung bei mehreren Anrechten bei einem Versorgungsträger in bestimmten Fällen eingeschränkt. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person - in der Regel der Ehefrau -, berücksichtigt in ihrer Ausgestaltung aber auch die Interessen des Versorgungsträgers. Die Änderung kann beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei Betriebsrentenanwartschaften bestehen, nur eine extern teilen kann, während er die andere im eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Auch für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Versorgung aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bezieht, soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden. In diesem Fall führt der Wertausgleich bei Scheidung wegen möglicher Ausgleichswertminderung nicht immer zu einer befriedigenden Lösung für die ausgleichsberechtigte Person. Sie soll deshalb die Möglichkeit erhalten, zu wählen, ob sie das Anrecht schuldrechtlich ausgleichen lassen will.

Unabhängig davon, nach welchem Recht Ihr Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, gibt es Sonderfälle, in denen Ihre Rente trotz des Versorgungsausgleichs nicht oder nur teilweise gekürzt wird.

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Wann kein Versorgungsausgleich stattfindet

In bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise durchgeführt.

Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs: In bestimmten Fällen kann es sein, dass das Gericht bei Ihrer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchführt. Diese so genannten Ausschlussgründe sind:

  • Kurze Ehe: Wenn Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet waren, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr früherer Ehepartner dies beim Familiengericht beantragen. Bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren (36 Monaten) findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt. Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich auf Antrag dennoch durchführen lassen. Hierbei reicht es aus, wenn ein Ehepartner dies beantragt.
  • Geringfügigkeit: Wenn Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners im Wesentlichen gleichwertig sind oder es sich um einzelne Anrechte von geringem Wert handelt, führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch.
  • Vereinbarungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern: Als Ehegatten oder Lebenspartner haben Sie auch die Möglichkeit, selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Sie können den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte vorbehalten. Ihnen und Ihrem Ehepartner steht es frei, in einem notariellen Ehevertrag andere Entscheidungen zu treffen. Auch während des laufenden Scheidungsverfahrens haben Sie noch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Diese müssen notariell beurkundet oder im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.

Kleine Anrechte oder geringer Ausgleich


Das Familiengericht sieht von einem Versorgungsausgleich ab, wenn


> einzelne Anrechte, die Sie oder Ihr Ehepartner in der Ehe erworben haben, einen geringen auszugleichenden Wert haben oder


> sich bei den von Ihnen und Ihrem Ehepartner auszugleichenden Anrechten gleicher Art nur ein geringer Wertunterschied ergibt.


Ein auszugleichen der Wert oder ein Wertunterschied ist gering, wenn er bei einem Eheende im Jahr 2012 höchstens 26,25 Euro als Rentenbetrag oder 3 150 Euro als Kapitalwert beträgt.


Das Gericht kann den Ausgleich dennoch durchführen, wenn hierdurch beispielsweise eine bestimmte Wartezeit erfüllt wird oder der Ausgleich für die berechtigte Person eine hohe Bedeutung hat.


Härteregelungen


In bestimmten Härtefällen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Möglich ist das zum Beispiel bei persönlichem Fehlverhalten eines Ehepartners oder wenn ein Ehepartner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat.

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Welche Versorgungen werden ausgeglichen?

Alle Versorgungen, die Sie durch Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehe erworben beziehungsweise aufrechterhalten haben, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.


Dazu zählen insbesondere:


> Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetz-lichen Rentenversicherung


> Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis


> Ruhegehälter oder Versorgungsanwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versor-gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (zum Beispiel für Lehrer an privaten Schulen, Dienst ordnungsangestellte)


> Renten oder Anwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte, Rechtsanwälte) sowie der Altershilfe für Landwirte


> sämtliche Versorgungsanrechte aus der betrieb-lichen Altersversorgung nach dem Betriebsrenten-gesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform, zum Beispiel gegenüber– Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)


– dem Arbeitgeber (Direktzusage)


– Lebensversicherungsgesellschaften


– Unterstützungskassen


– Pensionskassen


– Pensionsfonds


> Riester-Renten, Rürup-Renten und weitere Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, unabhängig von ihrer Leistungsform


> sonstige Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners, beispielsweise– Versicherungen wegen Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeit oder Invalidität


– Altersrenten-, Leibrenten- oder Pensionsversicherungen


– Lebensversicherungen auf Rentenbasis (keine Kapitallebensversicherungen)


Diese Versorgungen werden in jedem Fall ausgeglichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie oder Ihr Ehepartner bereits während der Ehe die Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt oder nur Anwartschaften darauf erworben haben.


Besonderheiten gibt es bei der betrieblichen Altersversorgung.


Nicht ausgleichsfähig sind dagegen Leistungen mit Entschädigungscharakter, zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, nach dem Bundesversorgungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesentschädigungs gesetz.


Ausgleich nur für die Ehezeit


Aufgeteilt werden nur die Versorgungsanrechte, die Sie und Ihr Partner in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten haben. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat, in dem Sie geheiratet haben, und endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner vorausgeht.


Bei Lebenspartnern entspricht die Lebenspartnerschaftszeit der Ehezeit.


Beispiel:


Silke und Lars F. heirateten am 10. April 1998.


Zustellung des Scheidungsantrages: 15. Dezember 2011


Ehezeit für den Versorgungsausgleich: 1. April 1998 bis 30. November 2011


Die nach dem Gesetz bestimmte Ehezeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs darf von den Ehepartnern nicht verändert werden. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner hierüber geeinigt haben.


Sie und Ihr Ehepartner können aber in einer Vereinbarung festlegen, dass bestimmte Zeiten der Ehe vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden (zum Beispiel die Zeit des Getrenntlebens). Der Rentenversicherungsträger teilt dem Familiengericht für seine Entscheidung dann die Höhe Ihrer ehezeitlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne die außer Acht zu lassenden Zeiten mit. Eine Änderung der Ehezeit ergibt sich hierdurch aber nicht.

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Höhe des Ehezeitanteils

Das Familiengericht fordert von den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe Ihrer jeweils erworbenen ehezeitlichen Anwartschaften an, damit es über den Ausgleich entscheiden kann.


Ihr Rentenversicherungsträger ermittelt den Ehezeitanteil Ihrer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, indem er die Anzahl der Entgeltpunkte feststellt, die Sie in der Ehezeit erworben haben. Dies geschieht in zwei Schritten:

Welche Zeiten dabei zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in der Broschüre „Rente: Jeder Monat zählt“ .


In einem ersten Schritt werden für Sie die Entgeltpunkte einer fiktiven Altersrente berechnet, wobei alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit einbezogen werden – also auch die vorehelichen Zeiten. Im zweiten Schritt werden nur die Zeiten berücksichtigt, die Sie in der Ehezeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich der Ehezeitanteil Ihrer Rentenanwartschaft in Entgeltpunkten. Haben Sie am Ende der Ehezeit bereits eine Altersrente bezogen, werden die ehezeitlichen Entgeltpunkte anhand des Rentenbescheids ermittelt.


Ein Entgeltpunkt drückt die Höhe der monatlichen Altersrente für jemanden aus, der ein Jahr lang durchschnitt-lich verdient und hierfür Rentenbeiträge gezahlt hat.


Entgeltpunkte aus Zeiten in den alten und neuen Bundesländern oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden in der Auskunft an das Familiengericht getrennt errechnet.


Es gibt dabei vier Entgelt punkte arten:


> Entgeltpunkte „West“ der allgemeinen Renten-versicherung


> Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Renten-versicherung


> Entgeltpunkte „West“ der knappschaftlichen Renten-versicherung


> Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Renten-versicherung


Die Ehezeitanteile teilt Ihr Rentenversicherungsträger dem Familiengericht getrennt für jede Entgeltpunkteart mit.


In anderen Versorgungssystemen wird der Ehezeitanteil nicht in Entgelt-punkten errechnet, sondern in der für das jeweilige System maßgebenden Bezugsgröße (beispielsweise als Renten betrag oder Kapitalwert).


Haben Sie in der Ehezeit auch Beiträge zur Höherversicherung gezahlt, wird dem Familiengericht der entsprechende Ehezeitanteil als Euro-Betrag mitgeteilt.


Für die in der Auskunft ausgewiesenen Ehezeitanteile der jeweiligen Entgeltpunkteart unterbreitet der Rentenversicherungsträger dem Fami liengericht einen Vorschlag über die Höhe des auszu gleichenden Werts. Der Ausgleichswert entspricht genau der Hälfte des Ehezeitanteils. Das Familiengericht kann diesen Wert für seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich übernehmen.


Der Rentenversicherungsträger nennt dem Familiengericht in seiner Auskunft auch den Einkaufspreis der mitgeteilten Ausgleichswerte, den sogenannten korrespondierenden Kapitalwert. Das ist der Kapitalbetrag, der für die Begründung der jeweiligen Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit zu zahlen wäre. Das Familiengericht benötigt diesen Wert in bestimmten Fällen, um die von den Ehepartnern in verschiedenen Versorgungssystemen erworbenen Anrechte miteinander vergleichen zu können. Notwendig ist das beispielsweise für die Prüfung, ob der Wertunterschied zwischen den von Ihnen und Ihrem Ehepartner auszugleichenden Anrechten gering ist.

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Wer gibt und wer bekommt

Anhand der Auskünfte der Versorgungsträger entscheidet das Familiengericht, welche Anrechte Sie und Ihr Ehepartner abgeben und welche jeder von Ihnen erhält.


Die verschiedenen Versorgungsanrechte der Ehepartner werden vom Familiengericht getrennt ausgeglichen. Jeder Ehepartner gibt von seinen Versorgungen Anrechte in Höhe des Ausgleichswerts (Hälfte des Ehezeitanteils) an den anderen Ehepartner ab und bekommt gleichzeitig von diesem entsprechende Anrechte. Damit kann jeder Ehepartner sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt sein.


Beispiel:


Manuel T. hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Michaela T. war als Bundesbeamtin tätig und hat Versorgungs anrechte in der Beamtenversorgung erworben.


Beide Ehepartner sind sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt:


Manuel T. ist ausgleichspflichtig hinsichtlich seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der VBL und ausgleichsberechtigt in Bezug auf die von Michaela T. erworbenen Beamtenversorgungsanrechte. Bei Michaela T. ist es umgekehrt. Der Ausgleich der einzelnen Anrechte erfolgt getrennt in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der VBL sowie in der Beamtenversorgung.

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Wie geteilt wird

Nachdem das Familiengericht festgestellt hat, welche Anrechte jedes Ehepartners aufzuteilen sind, entscheidet es darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dabei gilt der Grundsatz der internen Teilung innerhalb eines Versorgungssystems.


Bei der Scheidung wird jedes Anrecht, das ein Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat, zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Die Anrechte werden in dem Versorgungs system geteilt, in dem sie erwirtschaftet wurden. Das wird interne Teilung genannt. Nach der Teilung haben dann beide Ehepartner in diesem Versorgungssystem ein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungs träger.


In Ausnahmefällen ist auch eine externe Teilung möglich, bei der für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein Anrecht außerhalb des Versorgungssystems des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründet wird.


Ist bei der Scheidung weder eine interne noch eine externe Teilung möglich oder treffen die Ehepartner eine entsprechende Vereinbarung, kann später ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden.


Interne Teilung


Für den Ausgleich von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist die interne Teilung vorgeschrieben. Das Familiengericht überträgt in seiner Versorgungsausgleichsentscheidung vom Rentenkonto des einen Ehepartners auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners Anrechte in Höhe des Ausgleichswerts (Hälfte des Ehezeitanteils). Besteht für den berechtigten Ehepartner noch kein Rentenkonto, wird ein neues Rentenkonto eingerichtet.


Die interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in Form von Entgeltpunkten. In anderen Versorgungssystemen gelten hingegen andere Bezugs-größen, beispielsweise Rentenbeträge in der Beamten-versorgung des Bundes, Versorgungspunkte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder Kapitalwerte bei Lebensversicherungen.


Ein Ausgleich findet also in der für das jeweilige System maßgebenden Bezugsgröße statt.


Hat ein Ehepartner in der allgemeinen Rentenversicherung unterschiedliche Arten von Entgeltpunkten erworben, werden die Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) getrennt ausgeglichen. Das Gleiche gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das Familiengericht überträgt folglich jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ausgleichswert) auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung.


Haben Sie und Ihr Ehepartner in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in derselben Entgeltpunkteart erworben, muss der Rentenversicherungsträger nicht bei Ihnen beiden sowohl einen Zuschlag als auch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigen. Vielmehr nimmt er eine Verrechnung vor und vollzieht dann den Ausgleich im Rentenkonto.


Für Anrechte der Höherversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen zur internen Teilung und Verrechnung entsprechend. Allerdings wird hier ein fest stehender Rentenbetrag in Euro ausgeglichen.


Auch in anderen Versorgungssystemen ist der Ausgleich durch interne Teilung vorgeschrieben, beispielsweise in der Beamtenversorgung der Bundesbeamten. Hat ein Ehepartner in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehepartner als Bundesbeamter in der Beamtenversorgung erworben, findet ein Ausgleich in jedem Versorgungssystem statt.


Beispiel:


Michael S. hat in 26 Jahren Ehe (vom 1. Dezember 1985 bis 30. November 2011) in der gesetzlichen Rentenversicherung 29,1227 Entgeltpunkte (= 800 Euro Rente) erwirtschaftet. Hiervon muss er die Hälfte abgeben. Seiner geschiedenen Frau Corinna S. werden also 14,5614 Entgeltpunkte (= 400 Euro) in der Rentenversicherung gutgeschrieben.


Corinna S. hat ihrerseits als Bundesbeamtin in der Ehezeit 400 Euro Pension erwirtschaftet. Auch sie muss die Hälfte abgeben. Ihrem Mann werden 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung gut geschrieben.


Externe Teilung


In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch extern geteilt werden. Der Ausgleich eines Anrechts ist dann mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden. Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird dann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts außerhalb des Versorgungssystems, bei dem das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflich tigen Ehepartners besteht, begründet.


Für Beamte der Länder und Gemeinden ist derzeit noch keine interne Teilung vorgesehen, so dass deren in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte extern geteilt werden. Das Familiengericht begründet den Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung) zugunsten des anderen Ehepartners in der gesetzlichen Rentenversicherung. In seiner Entscheidung nennt das Familiengericht in diesen Fällen allerdings keine Entgeltpunkte, sondern einen monatlichen Renten-betrag.


Die externe Teilung kann auch zwischen dem ausgleichsberechtigen Ehepartner und dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners vereinbart werden. Dies kann für den ausgleichsberechtigten Ehepartner sinnvoll sein, weil er auf diese Weise zum Beispiel anstelle der internen Teilung ein für ihn bereits bestehendes Versorgungsanrecht bei seinem Versorgungsträger aufstocken kann.


Der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners kann auch ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten eine externe Teilung verlangen, wenn der Wert des aus zugleichenden Anrechts bestimmte Höchst-grenzen nicht übersteigt. Bei dieser Form der externen Teilung hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehepartners (Zielversorgung) einen Kapitalbetrag zu zahlen, dessen Höhe das Familiengericht festlegt.


Bitte beachten Sie:


Eine externe Teilung zu Lasten von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn die früheren Ehepartner hierüber eine Vereinbarung schließen.


Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann die Zielversorgung im Vorfeld selbst wählen, sofern der Träger der Zielversorgung mit einer externen Teilung einverstanden ist. Daher muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner beim Familiengericht eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen. Zielversorgungsträger kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein.


Wählt der ausgleichsberechtigte Ehepartner keinen Zielversorgungsträger aus, so erfolgt die externe Teilung entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn betriebliche Versorgungsanrechte auszugleichen sind – in der hierfür eingerichteten Versorgungsausgleichskasse.


Beispiel:


Silke F. sollen 70 Euro aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden.


Eigene Ansprüche auf Betriebsrente hat sie nicht. Daher möchte sie später anstelle einer kleinen Auszahlung aus der Gutschrift der Betriebsrente lieber ihre Riester- Rente aufstocken. Der Versorgungsträger der Betriebsrente lässt einen Ausgleich durch eine externe Teilung zu. Silke F. vereinbart mit diesem, dass die 70 Euro ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Der Träger der Riester-Rente ist ebenfalls einverstanden.


Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht, dass für Silke F. durch externe Teilung Anrechte bei ihrer Riester-Rente begründet werden. Gleichzeitig wird vom Gericht bestimmt, dass der Versorgungsträger der Betriebsrente einen entsprechenden Kapitalbetrag in die Riester-Rente von Silke F. einzuzahlen hat.


Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich


Anrechte, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung weder intern noch extern geteilt werden konnten oder sollten, sind schuldrechtlich auszu gleichen. Der schuldrechtliche Wertausgleich nach der Scheidung wird nur dann durchgeführt, wenn


> Sie und Ihr Ehepartner dies ausdrücklich vereinbart haben,


> das Familiengericht diese Form des Ausgleichs festgelegt hat, weil ein anderer Ausgleich nicht wirtschaftlich wäre,


> ein Ehepartner Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält, die zum Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung noch verfallbarwar,


> ein Ehepartner in der Ehezeit Anrechte bei einem ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger erworben hat,


> ein Ehepartner aus Gründen des Bestandsschutzes eine abzuschmelzende Leistung erhält.


Beim schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung zahlt der ausgleichspflichtige Ehepartner eine Geld rente in Höhe des Ausgleichswerts an den ausgleichsberechtigten Ehepartner. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erwirbt hier keine eigenen, vom ausgleichspflichtigen Ehepartner unabhängigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem anderen Versorgungssystem.


Ein Nachteil: Die Geldrente kann erst verlangt werden, wenn


> beide Ehepartner versorgungsberechtigt sind oder


> der ausgleichspflichtige Ehepartner selbst Anspruch auf die auszugleichende Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Ehepartner entweder aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder selbst die Regelalters-grenze (spätestens mit 67 Jahren) erreicht hat.


Zur Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre für die Jahrgänge 1947 bis 1963 lesen Sie bitte Broschüre „Rente mit 67 – Wie Sie Ihre Zukunft planen können “.


Unser Tipp:


Das Familiengericht entscheidet nur auf Antrag darüber, wie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchzuführen ist. Den Antrag können Sie ohne anwaltliche Vertretung stellen.

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Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Vereinbarung der Ehepartner ersetzt generell nicht die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts. Das Familiengericht trifft in seiner Entscheidung selbst dann eine Aussage über den Versorgungsausgleich, wenn die Ehegatten einen vollständigen Verzicht auf den Versor­gungsausgleich vereinbart haben.


Die Ehepartner haben jedoch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarungen mitzugestalten. In Betracht kommen beispielsweise Vereinbarungen über einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Ausgleichs einzelner Anrechte. In bestimmten Fällen kann auch eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte der Ehepartner sinnvoll sein.


Auch die ehelichen Vermögensverhältnisse können in eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich einbezogen werden. Besitzen Ehepartner zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie, kann über eine Vereinbarung geregelt werden, dass ein Ehepartner auf Ausgleichsansprüche im Versorgungsausgleich verzichtet und dafür die Immobilie behält, ohne den Partner auszahlen zu müssen.


Vereinbart werden können auch Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger. Ein Ehepartner kann beispielsweise den Ausgleich eines von ihm erworbenen Anrechts vermeiden, indem er eine entsprechende Beitragszahlung auf das Versicherungskonto des anderen Ehepartners vornimmt.


Solche Vereinbarungen müssen entweder vor dem Notar geschlossen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden. Das Familiengericht hat diese Vereinbarung bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen – es sei denn, ein Ehepartner wird hierdurch einseitig belastet oder die Vereinbarung führt dazu, dass der Sozialhilfeträger oder die Grundsicherung Leistungen erbringen muss.

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Wie die Entscheidung des Familiengerichts bei der Rentenversicherung umgesetzt wird

Nachdem das Familiengericht über den Ausgleich der von Ihnen und Ihrem Ehepartner in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte entschieden hat, erhält Ihr Rentenversicherungsträger eine Ausfertigung des Beschlusses. Dort werden dann alle Daten zum Versorgungsausgleich in Ihrem Versi­cherungskonto für Ihre spätere Rente vorgemerkt.


Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in Ihrem Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in Entgeltpunkten.


Kam es bei der Teilung der Entgeltpunkte zu einem Hin-und-Her-Ausgleich, weil Entgeltpunkte derselben Entgeltpunkteart beider Ehepartner auszugleichen waren, vollzieht der Rentenversicherungsträger den Ausgleich erst nach Verrechnung der gleichartigen Entgeltpunkte.


Für Anrechte der Höherversicherung gelten die vorstehenden Ausführungen zur internen Teilung und Verrechnung entsprechend. Allerdings wird hier ein feststehender Betrag ausgeglichen.


Beispiel:


Die Ehepartner Anna und Paul L. haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Familiengericht überträgt 5 Entgeltpunkte (EP) zuguns ten der Ehefrau Anna L. und 3 Entgeltpunkte zugunsten des Ehemannes Paul L.


Entscheidung des Familiengerichts:


Nach Verrechnung der übertragenen gleichartigen Entgeltpunkte sind aufgrund des Versorgungsausgleichs 2 Entgeltpunkte zugunsten von Anna L. und 2 Entgeltpunkte zu Lasten von Paul L. zu berücksichtigen.


Hat das Familiengericht in seinem Beschluss Anrechte in Form von monatlichen Rentenbeträgen oder Kapitalbeträgen durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenver sicherung begründet, rechnet der Rentenversicherungsträger diese Anrechte in Entgeltpunkte um.


Umrechnung des monatlichen Rentenbetrags in Entgeltpunkte Rentenbetrag wert zum Ende aus dem begründeter : aktueller Renten- = Entgeltpunkte der Ehezeit Versorgungsausgleich


Entgeltpunkte aus begründeten Kapitalwerten errechnen sich mithilfe des Umrechnungsfaktors aus den Rechengrößen zum Versorgungsausgleich.


Umrechnung des begründeten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte Kbegründeter × Umrechnungs- = Entgeltpunkte der Ehezeit Versorgungs- ausgleichapitalbetrag faktor zum Ende aus dem


Durch die Berücksichtigung in Entgeltpunkten werden die Gutschriften oder Lastschriften aus dem Versorgungsausgleich ebenso wie die von Ihnen selbst erworbenen Anrechte dynamisch angepasst. Später, wenn Sie Ihre Rente erhalten, werden alle Entgeltpunkte in einen Euro-Betrag umgerechnet. Für die Höhe dieses Betrags ist unter anderem der bei Rentenbeginn geltende aktuelle Rentenwert maßgebend. Ist dieser nach dem Ende Ihrer Ehe gestiegen, erhöht sich Ihre Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich, wenn Sie ausgleichsberechtigt sind, beziehungsweise Ihre Lastschrift aus dem Versorgungsausgleich, wenn Sie ausgleichspflichtig sind.


Von Ihrem Rentenversicherungsträger bekommen Sie eine schriftliche Mitteilung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese enthält unter anderem die vom Familien gericht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten übertragenen sowie die für Sie begründeten Anrechte, deren Umrechnung in Entgeltpunkte und gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die Wartezeitmonate.

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Wartezeitmonate aus den zusätzlichen Entgeltpunkten

Sind durch den Versorgungsausgleich Entgeltpunkte zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, können Ihnen zusätzliche Wartezeitmonate gutgeschrieben werden. Für Ihren Ehepartner entstehen dadurch keine Nachteile.


Mit den zusätzlichen Anrechten aus dem Versorgungsausgleich werden für Sie regelmäßig eigene Rentenansprüche aufgebaut. Damit Sie später eine Rente bekommen können, ist es unter anderem erforderlich, dass Sie eine bestimmte Wartezeit zurückgelegt haben. Die im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Wartezeitmonate helfen Ihnen, diese Wartezeiten zu erfüllen.


Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit.


Allerdings: Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen die Monate aus dem Versorgungsausgleich nur dann, wenn Ihre Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist.


Wurde der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich zu Ihren Gunsten angeordnet, errechnen sich zusätzliche Monate aus der Summe der zu Ihren Gunsten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.


Dagegen ist nach einem Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten zunächst festzustellen, ob ein Zuwachs an Entgeltpunkten vorhanden ist, aus dem Wartezeitmo-nate errechnet werden können. Hierfür werden sämtliche Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich – ohne Unterscheidung nach Entgeltpunktearten – miteinander verrechnet. Bei Anrechten, die durch Beitragszahlung begründet werden, zählen dabei nur die Entgeltpunkte, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.


Die ermittelten Entgeltpunkte werden anschließend durch die Zahl 0,0313 geteilt. Das Ergebnis sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich. Diese dürfen allerdings zusammen mit den Beitragsmonaten, die Sie bereits in der Ehe erworben haben, die Monate der Ehezeit nicht übersteigen.


Beispiel:


Nach einem für eine Ehezeit von 60 Monaten durchgeführten Versorgungsausgleich sind bei Ihnen Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten (EP) zu berücksichtigen. Während der Ehe haben Sie selbst bereits 40 Wartezeitmonate erworben.


Die Zuschläge betragen 3,2258 EP


Die Abschläge betragen 2,1664 EP


Der Zuwachs beträgt 1,0594 EP


Der Zuwachs an 1,0594 Entgeltpunkten ist durch den Wert 0,0313 zu teilen. Das Ergebnis sind die Monate für die Wartezeit, das sind 33,84, also gerundet 34 Monate. Diese 34 Monate dürfen jedoch zusammen mit den selbst erworbenen 40 Wartezeitmonaten die Ehezeit von 60 Monaten nicht übersteigen. Von den errechneten 34 Monaten können daher insgesamt 20 Monate zusätzlich berücksichtigt werden.


Bitte beachten Sie:


Die errechneten Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich zählen nur für die Wartezeit, die Sie für die jeweilige Rentenart erfüllen müssen. Mit ihnen können Sie nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (beispielsweise bei einer Rente wegen Erwerbsminderung „in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“).


Die Auswirkung auf die Wartezeiterfüllung hat nur für den Ehepartner Bedeutung, für den sich aus dem Versorgungsausgleich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich zu seinen Gunsten ergeben oder der durch den Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte erhalten hat.


Musste ein Ehepartner nur Entgeltpunkte abgeben oder musste er mehr Entgeltpunkte abgeben als er erhalten hat, ver ringern sich die Wartezeitmonate aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht.

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Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Der Versorgungsausgleich wirkt sich vor allem auf die Höhe Ihrer Rente aus. Sie erhalten mehr Rente, wenn Sie in der gesetzlichen Renten versicherung höhere Anrechte bekommen haben, als Sie abgeben mussten. Im umgekehrten Fall wird Ihre Rente entsprechend gemindert.


Für die Rentenberechnung wird zunächst die Gesamtzahl Ihrer Entgeltpunkte aus allen Zeiten ermittelt, die Sie bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Mussten Sie im Versorgungsausgleich Anrechte abgeben oder haben Sie Anrechte erhalten, werden daraus ebenfalls Entgeltpunkte berechnet, sofern der Ausgleich nicht bereits in Entgeltpunkten stattfand. Die Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten werden von der Gesamtzahl Ihrer Entgeltpunkte abgezogen beziehungsweise hinzugerechnet.


Die nach dem Versorgungsausgleich erhöhten oder geminderten Entgeltpunkte werden dann in die Rentenformel eingesetzt.


Rentenformel Entgelt-punkte×Zugangs-faktor ×Renten-artfaktor×aktueller Rentenwert=Monatliche Rentenhöhe


Durch den Zugangsfaktor sollen Vor- oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer vermieden werden (zum Beispiel, wenn Sie eine Rente vorzeitig in Anspruch nehmen). Der Rentenartfaktor ist für die verschiedenen Renten unterschiedlich. Sein Wert hängt von der Funktion der jeweiligen Rentenart (Lohnersatz, Lohnzuschuss, Unterhaltsersatz) ab. Der aktuelle Rentenwert entspricht dem monatlichen Rentenbetrag, den Sie erhalten, wenn Sie ein Jahr lang den Durchschnitts-verdienst aller Rentenversicherten erzielt und entspre-chend Beiträge gezahlt haben.


Beispiel:


Bei einem Versorgungsausgleich wurden gleichartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.


Zugunsten von Sonja D. ergibt sich nach Verrechnung ein Zuschlag von 1,1851 Entgeltpunkten. Ab 1. August 2012 hat sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.


Ohne die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich bekäme Sonja D. eine monatliche Rente von 15,4579 x 1,0 x 0,892 x 28,07 = 387,04 Euro. Ihre Rente erhöht sich somit um monatlich 29,68 Euro.


Bei ihrem geschiedenen Ehemann Sven D. ist nach dem Versorgungsausgleich ein Abschlag von 1,1851 Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Er hat dadurch ab 1. September 2012 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.


Ohne den Versorgungsausgleich würde Sven D. eine monatliche Rente von 20,4679 x 0,892 x 0,5 x 28,07 = 256,24 Euro erhalten. Seine Rente verringert sich somit um 14,83 Euro.

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Wann wirkt sich die Änderung Ihrer Rente aus?

Ab wann Ihre Rente erhöht oder gemindert wird, hängt davon ab, an welchem Tag die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam gewor den ist, und ob Sie oder Ihr früherer Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente erhalten.


Beginnt Ihre Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung oder Minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn berücksichtigt.


Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.


Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente des anderen Ehepartners erhöht.


Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, bei dem ein extern geteiltes Anrecht zu kürzen ist. Der begünstigte Ehepartner kann den Erhöhungsbetrag für diese Zwischenzeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.


Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach altem Recht ist in bestimmten Fällen das „Rentnerprivileg“ zu beachten. Danach wird die Rente des belasteten Ehepartners trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs zunächst nicht gekürzt, solange der andere Ehepartner noch keine Rente erhält.


Unser Tipp:


Ist bei Ihnen ein Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen, haben Sie die Möglichkeit, die Kürzung Ihrer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ganz oder teilweise auszugleichen, solange Sie noch keine Vollrente wegen Alters beziehen. Nähere Einzelheiten teilt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger in seinem Schreiben über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs mit.

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Keine Rentenkürzung in Sonderfällen

Auch wenn das Familiengericht bei der Scheidung festgestellt hat, in welcher Höhe Anrechte der Ehepartner zu mindern sind, gibt es bestimmte Fälle, in denen die Rente nicht oder nur teilweise gekürzt wird.


Derartige Sonderfälle heißen in der Gesetzessprache Anpassungsfälle. Sie sind ausschließlich für Anrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme vorgesehen. Deshalb wird eine Rente oder Versorgung nur dann nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner ein durch den Versorgungsausgleich gekürztes Anrecht aus einem Regelsicherungssystem bekommt.


Zu den Regelsicherungssystemen gehören


> die gesetzliche Rentenversicherung,


> die Beamtenversorgung,


> die berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),


> die Alterssicherung der Landwirte sowie


> die Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.


In den nachstehend aufgezeigten Fällen ist eine Anpassung möglich.


Unterhaltsanspruch eines Ehepartners


Die Kürzung Ihrer Rente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn Ihr früherer Ehepartner ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen Unterhalts-anspruch gegen Sie hat und selbst noch keine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält.


Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.


Über diese Anpassungsregelung entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht legt in seiner Anpassungsentscheidung fest, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger die Kürzung Ihrer Rente auszusetzen hat.


Anschließend berechnet der Rentenversicherungsträger Ihre Rente unter Berücksichtigung des vom Familiengericht festgesetzten Anpassungsbetrags neu.


Bitte beachten Sie:


Das Familiengericht entscheidet nur dann über die Anpassung, wenn die Kürzung Ihrer Rente eine bestimmte Wertgrenze übersteigt. Die Wertgrenze beläuft sich bei einem Ehezeitende im Jahr 2012 auf 6 300 Euro als Kapitalbetrag beziehungsweise 52,50 Euro als Rentenbetrag.


Nachteile des Hin­und­Her­Ausgleichs


Diese Anpassungsregelung kommt in Frage, wenn bei der Teilung ein Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen stattgefunden hat. Da die Zugangsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in den einzelnen Versorgungssystemen unter schiedlich sind, kann es sein, dass ein Versorgungsträger bereits Leistungen gewährt, ein anderer aber noch nicht. Nachteilige Folgen können sich ergeben, wenn Ihnen ein Versorgungsträger bereits Leistungen mit Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zahlt, Sie die Ihnen gutgeschriebenen Anrechte bei einem anderen Versorgungsträger jedoch noch nicht erhalten können.


Ihre Rente wird demnach nicht oder nur teilweise gemindert, wenn Sie von Ihrem früheren Ehepartner aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, aus denen Sie noch keine Leistungen erhalten können. Die Kürzung Ihrer Rente kann jedoch höchs tens im Umfang des erworbenen Anrechts ausgesetzt werden, aus dem Sie noch keine Leistung bekommen.


Über die Anpassung entscheidet auf Antrag der Rentenversicherungsträger oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt.


Der Rentenversicherungsträger soll nicht in Fällen von geringer Bedeutung tätig werden müssen. Deshalb gilt hier die gleiche Wertgrenze wie in Unterhaltsfällen.


Tod eines Ehepartners


Ihre Rente wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn Ihr früherer Ehepartner gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat.


Hier kommt es allein auf den Rentenbezug Ihres früheren Ehepartners an. Eine Anpassung ist daher selbst dann möglich, wenn Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung Ihres früheren Ehepartners laufend gezahlt werden. Die Höhe dieser Hinterbliebenenrenten ändert sich durch eine Anpassung nicht, sie werden weiter mit dem erhöhten Betrag aus dem Versorgungsausgleich gezahlt.


Bei einem Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten aus Regelsicherungssystemen kommt es nicht nur zum Wegfall der Kürzung. Vielmehr erlöschen auch die Gutschriften aus Regelsicherungssystemen, die Sie im Versorgungsausgleich erhalten haben.


Unser Tipp:


Über die Anpassung wegen Tod entscheidet der Rentenversicherungsträger oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt. Beziehen Sie auch eine gekürzte Versorgung von einem anderen Versorgungsträger, müssen Sie dort die Aussetzung der Kürzung gesondert beantragen.


Der Renten- oder Versorgungsträger beendet die Anpassung mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehepartners, dessen Rente in ungekürzter Höhe gezahlt wurde. Bei Hinterbliebenenrenten aus seiner Versicherung ist daher die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.


Antragstellung


Über die Anpassungsregelungen kann nur auf Antrag entschieden werden. Den Antrag müssen Sie bei dem Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger stellen, der die gekürzte Rente oder Versorgung zahlt. Nur in Unterhaltsfällen ist der Antrag beim Familiengericht zu stellen.


Bitte beachten Sie:


Die Anpassung Ihrer Rente ist erst ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher für Sie von Vorteil.


Antragsberechtigt sind in den Unterhaltsfällen beide früheren Ehepartner, in den anderen Fällen nur der ausgleichspflichtige Ehepartner.

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Abänderung des Versorgungsausgleichs

Da das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren durchführt, kann es bei den ausgeglichenen Anrechten bis zur späteren Rentenzahlung zu Veränderungen kommen.


Deshalb können Sie oder Ihr früherer Ehepartner beim Familiengericht die Abänderung einer wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragen. Auch die beteiligten Versorgungsträger sind zur Antragstellung berechtigt.


Eine Abänderung ist zum Beispiel möglich, wenn sich der Wert eines ausgeglichenen Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach dem Ende der Ehezeit wesentlich verändert hat.


Die Abänderung einer nach dem Recht ab 1. September 2009 ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann sich auf das Anrecht beschränken, dessen auszugleichender Wert sich verändert hat.


Wird dagegen eine nach altem Recht ergangene Versorgungsausgleichsentscheidung abgeändert, wird der gesamte Ausgleich nochmals überprüft. Dabei werden alle bisher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte berücksichtigt.


Unser Tipp:


Soll eine Versorgungsausgleichsentscheidung nach altem Recht abgeändert werden, empfehlen wir Ihnen, vorher sorgfältig die Erfolgsaussichten zu prüfen. Auch die Auswirkungen einer Abänderungsentscheidung sollten im Vorfeld bedacht werden.


Hierfür kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger eine aktuelle Auskunft über Ihre in der Ehezeit erworbenen Anrechte erteilen.


Werden bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von anderen Versorgungs trägern gezahlt, hat eine Abänderung des Versorgungsausgleichs regelmäßig auch Änderungen in der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Folge. Außerdem können sich steuerliche Auswirkungen ergeben.


Wurde zum Beispiel ein Anrecht bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und findet der Ausgleich nach der Abänderung in einem anderen Ver-sorgungssystem statt, vermindert sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche rung um das bisher ausgeglichene Anrecht. Gleichzeitig muss ein anderes Versorgungssystem Leistungen ent sprechend der Abänderungsentscheidung des Fami lien gerichts erbringen, sobald dort die Anspruchsvoraus setzungen für die Gewährung einer Leistung vorliegen. Wir empfehlen daher, vorab beim Versorgungsträger zu erfragen, ob nach einer Abänderung eine nahtlose Zahlung aus dem erworbenen Anrecht erfolgen kann.


Der Antrag und seine Wirkung


Den Antrag auf Abänderung der Entscheidung dürfen Sie frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, ab dem Sie oder Ihr früherer Ehepartner voraussichtlich eine Versorgung erhalten. Eine anwaltliche Vertretung benötigen Sie im Abänderungsverfahren nicht. Bitte beachten Sie jedoch, dass Gerichtskosten entstehen werden.


Eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts wirkt sich ab dem Monatsersten nach der Antragstellung aus. Haben Sie im September 2012 beim Familiengericht die Abänderung beantragt, kann sich diese frühestens ab Oktober 2012 auswirken.


Scheidung nach altem Recht – welche Besonderheiten gelten für mich?

Ihr Versorgungsausgleich wurde nach dem vor der Reform geltenden Recht durchgeführt, wenn Sie oder Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag oder Abänderungsantrag vor dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingereicht haben und das Familiengericht bis zum 31. August 2010 über den Versorgungsausgleich entschieden hat. Wesentliche Unterschiede zum neuen Recht bestehen im Teilungssystem und bei der Anwendung des Rentnerprivilegs.


Einmalausgleich im bisherigen Recht


Der wesentliche Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Recht besteht im Teilungssystem. Hat das Familiengericht über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden, wurden die verschiedenen für die Ehezeit ermittelten Versorgungsarten für jeden Ehepartner gesondert zusammengezählt. Ergab sich ein Wertunterschied, wurde dieser zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner ausgeglichen. Derjenige mit den höheren ehezeitlichen Anrechten war ausgleichspflichtig und musste Anrechte abgeben. Der andere Ehepartner war ausgleichsberechtigt und erhielt die Hälfte des Wertunterschiedes. Ein Hin-und-Her-Ausgleich fand nicht statt.


Der Ausgleich erfolgte in der Regel über die gesetzliche Rentenversicherung. Ein auf das Ehezeitende bezogener Monatsbetrag wurde dort auf das Konto des ausgleichsberechtigten Ehepartners übertragen oder begründet.


Beispiel:


In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte pro Monat:


Marko W. erwarb in der Ehezeit 300 Euro monatlich mehr an Versorgungsanrechten als seine Frau Gabi. Damit war er ausgleichspflichtig. Er musste die Hälfte dieses Wertunterschiedes, also 150 Euro, an Gabi W. abgeben. Die 150 Euro werden im Versicherungskonto von Gabi W. bei der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.


Das Rentnerprivileg


Waren Sie der ausgleichspflichtige Ehepartner und erhielten Sie bei Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Rente, galt für Sie nach altem Recht das sogenannte Rentner privileg. Danach wurde Ihre Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs erst gemindert, wenn Ihr früherer Ehepartner oder seine Hinterbliebenen eine Rente erhielten.


Das Rentnerprivileg findet ab 1. September 2009 übergangsweise noch Anwendung, wenn


> das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingeleitet worden ist und


> Ihre Rente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen wäre, vor dem 1. September 2009 und vor dem Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung begonnen hat und


> aus der Versicherung Ihres Ehepartners keine Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gezahlt wird.


Bitte beachten Sie:


Wurde bei Ihrer Scheidung der Versorgungsausgleich abgetrennt oder ausgesetzt, kann für Sie unter den genannten Voraussetzungen auch das Rentnerprivileg gelten.


Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, kann ein Rentnerprivileg nicht mehr berücksichtigt werden.


Beispiel:


Stefan T. erhält seit 1. August 2008 Altersrente in Höhe von zuletzt 1 500 Euro. Die Scheidung wurde am 15. August 2009 beim Familiengericht beantragt.


Als Ausgleichspflichtiger muss er Rentenanwartschaften in Höhe von 350 Euro an seine geschiedene Ehefrau Anja T. übertragen.


Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 30. November 2009 rechtskräftig und wirksam. Da Anja T. noch nicht Rentnerin ist, wird seine Rente zunächst nicht gekürzt. Erst wenn Anja T. eine Rente bezieht, kommt es zur Kürzung seiner Rente um 350 Euro.


Haben Sie vom Rentnerprivileg bereits im alten Recht profitiert, gilt es für Sie weiter.


Was gilt noch für mich?


Die Ausführungen dieser Broschüre zu Abänderungsanträgen sowie zu Anträgen auf Anwendung einer Anpassungsregelung wegen Unterhalt oder wegen Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners treffen auch zu, wenn Ihr Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt wurde. Denn für alle ab 1. September 2009 gestellten Anträge ist immer das neue Recht zu beachten. Auch die Ausführungen zu den Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs auf Ihre Rente treffen im Wesentlichen für Sie zu.


Ein Versorgungsausgleich wurde ausgesetzt


Seit 1992 gibt es den Versorgungsausgleich auch in den neuen Bundesländern. Hier galten im alten Recht jedoch Besonderheiten: Es ist möglich, dass bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich für Sie noch nicht durchgeführt werden konnte. Hatten Sie während der Ehe die höheren Rentenanwartschaften in den neuen Bundesländern, Ihr Ehepartner dagegen während der Ehe die höheren in den alten Bundesländern erworben (oder umgekehrt), musste das Familiengericht nach dem alten Recht die Aussetzung des Versorgungsausgleichs anordnen. Das galt nur dann nicht, wenn sich der Versorgungsausgleich auf die Höhe einer Rente ausgewirkt hat.


Nach dem Recht ab 1. September 2009 werden die Versorgungsanrechte in den alten und neuen Bundesländern immer getrennt ausgeglichen.


Die Familiengerichte werden in den nächsten Jahren die ausgesetzten Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nachholen. Beantragen Sie aber bereits vorher eine Rente, können Sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Familiengericht früher beantragen.


Bitte beachten Sie:


Der Versorgungsausgleich wird nur dann ab Rentenbeginn berücksichtigt, wenn die Entscheidung über ihn bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam ist. Entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich erst nach Rentenbeginn, kann dieser erst ab dem Folgemonat, nachdem die Entscheidung wirksam geworden ist, berücksichtigt werden.


Wir empfehlen Ihnen deshalb, rechtzeitig einen Antrag auf Wiederaufnahme eines ausgesetzten Versorgungsausgleichs zu stellen, wenn Sie zusätzliche Anrechte hieraus erwarten.

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Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
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1. Zivilrechtliche Regelungen zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG seit dem 1.9.2009

Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009, BGBl 2009 I S. 700, und hier insbesondere das darin enthaltene Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Kraft getreten. Anstelle der bis dahin geltenden Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte und anschließendem hälftigem Wertausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung sind nunmehr die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftsrechte im Regelfall innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen.

Nach dem Grundsatz der internen Teilung werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung etc.) innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen.

In bestimmten Fällen kommt auch eine externe Teilung in Betracht, bei der das Anwartschaftsrecht des Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird. Nur in Ausnahmefällen ist auch weiterhin anstelle einer internen oder externen Teilung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich möglich. Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl 2010 I S. 323, ESt-Handbuch 2013 Anh. 33).

2. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung der Anwartschaftsrechte

Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich können durch Parteivereinbarung (vgl. §§ 6 bis 8 VersAusglG) oder Ehevertrag (§ 1408 BGB) ausgeschlossen werden.

Diese Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung der Anwartschaftsrechte sind nicht als vorweg genommene Werbungskosten i.S. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Zwar dient die Vereinbarung der Ausgleichszahlung dazu, den teilweisen Entzug der dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Anwartschaftsrechte zu verhindern und ihm den bereits erworbenen Vermögensgegenstand „Rentenrecht” ungekürzt zu erhalten. Bei der Abfindung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs handelt es sich jedoch um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt (vgl. Urteil des FG Köln vom 26.3.2014, 7 K 1037/12).

Die Ausgleichszahlung dient zwar dazu, den wirtschaftlich dem anderen Ehegatten zustehenden Anteil an der Anwartschaft zu erlangen. Jedoch ist dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Rentenzahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegeben Kapitals zu sehen ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 6.3.2006, X B 5/05, BFH-Urteile vom 7.2.1990, X R 204/87, vom 5.5.1993, X R 128/90, BStBl 1993 II S. 867). Auch die mit Wirkung ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte bewirkt keine Änderung dieser Rechtsauffassung.

Da gegen das Urteil des FG Köln vom 26.3.2014 beim BFH unter dem Az. X R 41/14 ein Revisionsverfahren anhängig ist, können entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann auf Antrag gewährt werden.

Beispiel

Der noch verheiratete Arbeitnehmer M hat einen Anspruch auf künftige Altersversorgung aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherung. Anlässlich der Scheidung verzichtet die Ehefrau F aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG im Jahr 2013 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000 Euro.

Frage

Kann M die Ausgleichszahlung als vorweg genommene Werbungskosten bei § 22 EStG abziehen?

Lösung

Nein. M kann die Ausgleichszahlung nicht als vorweg genommene Werbungskosten bei § 22 EStG abziehen, denn es handelt sich bei der Ausgleichszahlung um Anschaffungskosten für das Rentenstammrecht.

Nach dem BFH-Urteil vom 8.3.2006, IX R 107/00 (BStBl 2006 II S. 446) sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte an den anderen Ehegatten leistet, um eine Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu vermeiden, als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Das Anwartschaftsrecht des Beamten auf Altersversorgung entstehe außerhalb der einkommensteuerrechtlichen Zurechnungssphäre, da der Beamte erst nach Abschluss der Erwerbssphäre eine geldwerte Rechtsposition erhält. Wenn der Beamte einen Beitrag leistet, um sich die volle Pension zu sichern, dann erwerbe er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch keinen ihm steuerrechtlich zuordenbaren Vermögensgegenstand.

3. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Vor Inkrafttreten des VAStrRefG zum 1.9.2009 wurde insbesondere in Fällen, in denen sich der Versorgungsanspruch gegen einen Träger der Beamtenversorgung oder einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger richtete, nach § 1587b BGB ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhielt hierbei zulasten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Im Fall der Beamtenversorgung wurden die Versorgungsbezüge des ausgleichsverpflichteten Ehegatten entsprechend gekürzt.

Die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs richtet sich nach den unter Tz. 2 dargestellten Grundsätzen.

4. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Nach der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des VAStrRefG kam in den Fällen des § 1587f BGB bzw. § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Tragen (z.B. in bestimmten Fällen der betrieblichen Altersversorgung). Nach Inkrafttreten des VAStrRefG findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur noch ausnahmsweise statt (vgl. § 20 VersAusglG).

Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind beim Ausgleichsverpflichteten nicht abzugsfähig, weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08). Auch hier handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

5. Behandlung der Ausgleichszahlung auf der Empfängerseite

Eine Besteuerung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs kommt grundsätzlich nicht Betracht, da es sich um einen Vorgang handelt, der auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene stattfindet. Eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG scheitert daran, dass die geleistete Ausgleichszahlung ein Entgelt für die Aufgabe eine Rechtsposition darstellt, die einen eigenständigen Vermögenswert bildet. Damit handelt es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich, der einer Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG nicht zugänglich ist (vgl. H 22.8 „Allgemeines” EStH 2013).

Dagegen ist im Fall einer Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs bei einer Beamtenversorgung die erhaltene Ausgleichszahlung beim Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann. Ausreichend ist dabei bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird. Da im Fall der Beamtenversorgung der Vermögenswert erst mit Ablauf der aktiven Dienstzeit entsteht, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung noch keine geldwerte Rechtsposition inne. Daher liegt in diesem Fall kein veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich vor.

OFD Karlsruhe, 20.10.2014, S 225.8/6 St 122

Normenkette

EStG § 22

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Aktuelles + weitere Infos

Rentnerin muss für verstorbene Ex-Frau ihres Mannes Versorgungsausgleich zahlen

In einem Fall in Deutschland muss eine Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes, eines ehemaligen Beamten, einen Teil ihrer Witwenrente als Versorgungsausgleich für die verstorbene Ex-Frau ihres Mannes zahlen. Dieser Versorgungsausgleich wurde ursprünglich nach der Scheidung des Mannes von seiner ersten Frau festgelegt, um entgangene Rentenansprüche auszugleichen. Obwohl die Ex-Frau bereits verstorben ist, bleibt die Verpflichtung zum Versorgungsausgleich bestehen, was die Witwe als ungerecht empfindet. Trotz Widerspruch und Klage wurde die Zahlungspflicht bestätigt, da das Gesetz vorsieht, dass die Pflicht zum Versorgungsausgleich vererbt wird, auch wenn die berechtigte Person verstorben ist.

Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar. BVerfG Urteil 1 BvL 5/18 vom 26.05.2020

Mehr Infos zum Versorgungsausgleich im Steuerlexikon ...

Mehr Infos zur Scheidung, Scheidungskosten, etc. ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsausgleich

EStG 
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

UStAE 
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

ErbStR 5.1
EStH 10.3a
KStH 5.3
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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