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Rechtsstand: 29.06.2026 Versorgungsausgleich · Scheidung · Rentenausgleich · VersAusglG · Sonderausgaben · § 10 EStG

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Rente, Steuer und Ausgleichszahlungen

Versorgungsausgleich bei Scheidung: Rente und Steuerfolgen

Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte bei einer Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt werden. Betroffen sind zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, berufsständische Versorgungen, Riester- und Basisrenten. Steuerlich wichtig sind außerdem Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und Zahlungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Versorgungsausgleich bei Scheidung
Thema Regel Praxis-Hinweis
Grundsatz In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte werden hälftig geteilt. Jedes Anrecht wird grundsätzlich gesondert betrachtet.
Familiengericht Entscheidet grundsätzlich von Amts wegen im Scheidungsverfahren. Die Versorgungsträger geben Auskunft über die Ehezeitanteile.
Ehezeit Beginn: erster Tag des Monats der Eheschließung; Ende: letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehezeit kann nicht beliebig umdefiniert werden.
Kurze Ehe Bis zu drei Jahre: Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn die Anrechte stark unterschiedlich sind.
Geringfügigkeit 2026 39,55 € Rentenbetrag oder 4.746 € Kapitalwert. Berechnet aus 1 % bzw. 120 % der monatlichen Bezugsgröße 2026 von 3.955 €.
Regelform Interne Teilung. Die berechtigte Person erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger.
Steuer Ausgleichsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG prüfen. Beim Empfänger korrespondierende Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG möglich.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Ehezeit, Anrechten, Ausschlussgründen, Teilungsform, Steuerfolgen und Abänderung. Versorgungsausgleich prüfen Ehezeit Monat der Ehe bis Monat vor Antrag Anrechte Rente, Pension, BAV, privat Teilung intern, extern, schuldrechtlich Steuer § 10 Abs. 1a § 22 Nr. 1a EStG Merksatz: Der Versorgungsausgleich teilt Ehezeit-Anrechte – nicht das gesamte Rentenkonto Sonderfälle, Vereinbarungen und Steuerfolgen sollten vor der Scheidung geprüft werden

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden Renten- und Versorgungsanrechte geteilt, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Ziel ist, dass beide Ehegatten an der gemeinsamen Lebensleistung während der Ehe gleichmäßig beteiligt werden. Wer wegen Kindererziehung, Pflege, Haushaltsführung oder Teilzeit weniger eigene Altersvorsorge aufgebaut hat, soll dadurch nicht dauerhaft benachteiligt werden.

Einfach erklärt: Im Scheidungsverfahren wird nicht die gesamte Rente geteilt, sondern nur der Anteil, der während der Ehezeit erworben wurde. Jeder Ehegatte gibt die Hälfte seiner Ehezeit-Anrechte ab und erhält die Hälfte der Ehezeit-Anrechte des anderen.

Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren. Es holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein, etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, bei Beamtenversorgungsstellen, Betriebsrententrägern, Versicherungen oder berufsständischen Versorgungswerken.

Welche Ehezeit zählt für den Versorgungsausgleich?

Für den Versorgungsausgleich zählt die gesetzlich definierte Ehezeit. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Beispiel:
Eheschließung: 10. April 2010
Zustellung des Scheidungsantrags: 15. Dezember 2025
Ehezeit für den Versorgungsausgleich: 1. April 2010 bis 30. November 2025
Achtung: Ehegatten können die gesetzliche Ehezeit nicht beliebig verändern. Sie können aber im Rahmen einer wirksamen Vereinbarung regeln, dass bestimmte Anrechte oder Zeiträume vom Ausgleich ausgenommen werden. Eine solche Vereinbarung muss rechtlich und wirtschaftlich kontrollfest sein.

Welche Versorgungen werden ausgeglichen?

Auszugleichen sind grundsätzlich Anrechte, die der Versorgung wegen Alters oder Invalidität dienen, in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten wurden und rechtlich hinreichend verfestigt sind.

Typische Anrechte im Versorgungsausgleich
Anrecht Ausgleich? Praxis-Hinweis
Gesetzliche Rentenversicherung Ja. Teilung in Entgeltpunkten; Umsetzung durch Rentenversicherung.
Beamtenversorgung Ja. Beamtenrechtliche Besonderheiten und Versorgungsträger beachten.
Betriebliche Altersversorgung Ja. Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung.
Berufsständische Versorgung Ja. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und ähnliche Versorgungswerke.
Riester- und Basisrente Ja. Besonderheiten bei Förderung und nachgelagerter Besteuerung prüfen.
Private Rentenversicherung Ja, wenn Rentencharakter. Reine Kapitallebensversicherung kann anders einzuordnen sein.
Unfall-/Entschädigungsrenten Regelmäßig nein. Leistungen mit Entschädigungscharakter sind häufig nicht ausgleichsfähig.
Steuer-Tipp: Sammeln Sie frühzeitig Renteninformationen, Betriebsrenten-Auszüge, Beamtenversorgungsdaten, Riester-/Rürup-Bescheinigungen, Versicherungsunterlagen und alte Scheidungsbeschlüsse. Fehlende Unterlagen verzögern das Scheidungsverfahren häufig erheblich.

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Der Versorgungsausgleich findet nicht in jedem Fall automatisch in voller Höhe statt. Das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen, etwa kurze Ehezeit, Geringfügigkeit, Vereinbarungen und grobe Unbilligkeit.

Ausschluss und Begrenzung des Versorgungsausgleichs
Fall Regel Praxis-Hinweis
Kurze Ehe Bis zu drei Jahre nur auf Antrag eines Ehegatten. Frist beginnt und endet nach der gesetzlichen Ehezeitdefinition.
Geringfügige Anrechte Gericht soll geringe Anrechte oder geringe Wertunterschiede nicht ausgleichen. Wertgrenzen hängen vom Ehezeitende ab.
Vereinbarung Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise regeln. Notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung erforderlich.
Grobe Unbilligkeit Ausnahme nach § 27 VersAusglG. Nur bei besonderen Umständen; keine allgemeine Härteklausel für jedes Ungleichgewicht.
Fehlende Ausgleichsreife Anrecht wird nicht im Wertausgleich bei Scheidung geteilt. Späterer schuldrechtlicher Ausgleich möglich.
Achtung: Ein Ausschluss im Ehevertrag ist nicht automatisch wirksam. Das Familiengericht prüft, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

Geringfügige Anrechte: Welche Werte gelten 2026?

Bei geringfügigen Anrechten oder geringen Wertunterschieden soll das Familiengericht vom Ausgleich absehen. Maßstab ist § 18 VersAusglG. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 €.

Geringfügigkeitsgrenzen nach § 18 VersAusglG 2026
Bezugsgröße 2026 Berechnung Grenze
Rentenbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße 3.955 € 39,55 €
Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße 3.955 € 4.746 €
Externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers 2 % / 240 % der monatlichen Bezugsgröße 79,10 € Rentenbetrag / 9.492 € Kapitalwert
Praxisfolge: Die Werte im Alttext aus 2012 sollten nicht mehr verwendet werden. Entscheidend ist die Bezugsgröße am Ende der Ehezeit, nicht das Jahr der späteren Steuererklärung.

Wie wird geteilt: intern, extern oder schuldrechtlich?

Das Versorgungsausgleichsgesetz unterscheidet mehrere Teilungsformen. Regelfall ist die interne Teilung. Externe Teilung und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich sind Ausnahme- beziehungsweise Sonderfälle.

Teilungsformen im Versorgungsausgleich
Teilungsform Was passiert? Typischer Fall
Interne Teilung Die berechtigte Person erhält ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Regelfall, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung.
Externe Teilung Für die berechtigte Person wird ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Vor allem bei bestimmten Betriebsrenten oder Vereinbarung.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Ausgleich erfolgt später durch Zahlungen, Abtretung oder Abfindung. Nicht ausgleichsreife Anrechte oder besondere Vereinbarungen.
Ausgleichszahlung zur Vermeidung Versorgungsausgleich wird durch Vereinbarung ausgeschlossen und durch Leistung ersetzt. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung; Steuerfolgen nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG prüfen.
Praxis-Tipp: Bei Betriebsrenten sollte die Teilungsform genau geprüft werden. Externe Teilung kann für die ausgleichsberechtigte Person zu schlechteren Versorgungsergebnissen führen, wenn der Zielversorgungsträger ungünstigere Rechnungsgrundlagen verwendet.

Wie läuft der Versorgungsausgleich beim Familiengericht ab?

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens. Einen gesonderten Antrag brauchen Sie grundsätzlich nicht – außer bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren oder besonderen Folgeanträgen.

Ablauf des Versorgungsausgleichs
Schritt Was geschieht? Was sollten Sie tun?
1. Scheidungsantrag Der Antrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Zustellungsdatum dokumentieren, weil es die Ehezeit begrenzt.
2. Fragebogen Das Gericht fragt Versorgungsträger und Anrechte ab. Alle Versicherungen und Versorgungsträger vollständig angeben.
3. Auskünfte Versorgungsträger berechnen Ehezeitanteil und Ausgleichswert. Auskunft auf offensichtliche Fehler prüfen.
4. Entscheidung Das Familiengericht entscheidet im Scheidungsbeschluss. Beschluss sorgfältig auf Teilungsform und Werte prüfen.
5. Umsetzung Versorgungsträger übertragen oder kürzen Anrechte. Neue Renteninformation beziehungsweise Versorgungsauskunft prüfen.
Achtung: Falsche oder fehlende Angaben zu Versorgungsträgern können den Versorgungsausgleich verzögern. Prüfen Sie besonders alte Betriebsrenten, frühere Arbeitgeber, private Rentenverträge und berufsständische Versorgungen.

Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe aus?

Der Versorgungsausgleich kann Ihre spätere Rente erhöhen oder mindern. In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Ausgleich über Entgeltpunkte. Erhalten Sie Entgeltpunkte, steigt Ihre Rente. Geben Sie Entgeltpunkte ab, sinkt sie.

Vereinfachtes Beispiel:
Ehegatte A hat in der Ehezeit 20 Entgeltpunkte erworben.
Ehegatte B hat in der Ehezeit 8 Entgeltpunkte erworben.
A gibt 10 Entgeltpunkte ab, B gibt 4 Entgeltpunkte ab.
Wirtschaftlich erhält B netto 6 Entgeltpunkte mehr, A netto 6 Entgeltpunkte weniger.

Zusätzliche Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich können auch Wartezeitmonate erhöhen. Diese Wartezeitmonate helfen aber nicht in jedem Fall bei besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, etwa bei bestimmten Erwerbsminderungsrenten.

Wann wird die Rente trotz Versorgungsausgleich nicht oder weniger gekürzt?

In bestimmten Fällen kann eine Rentenkürzung ganz oder teilweise ausgesetzt oder angepasst werden. Das betrifft vor allem die Anpassung wegen Unterhalt, wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenzen sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

Sonderfälle nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
Sonderfall Wirkung Praxis-Hinweis
Anpassung wegen Unterhalt Kürzung kann ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Nur auf Antrag und regelmäßig nicht rückwirkend für versäumte Zeiträume.
Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze Kürzung kann unter Voraussetzungen ausgesetzt werden. Besonders bei vorzeitigem Renten- oder Versorgungsbezug prüfen.
Tod der ausgleichsberechtigten Person Kürzung kann auf Antrag entfallen, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Leistungsdauer aus dem übertragenen Anrecht ist entscheidend.
Altentscheidung Übergangs- und Abänderungsregeln möglich. Scheidungen vor der Reform 2009 gesondert prüfen.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Sonderfälle spätestens vor Rentenantragstellung. Viele Anpassungen wirken erst ab Antragstellung oder ab gesetzlich bestimmten Zeitpunkten.

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Eine wirksame Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann später geändert werden, wenn sich ein ausgeglichenes Anrecht wesentlich verändert hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Antragsteller können insbesondere geschiedene Ehegatten, Hinterbliebene und betroffene Versorgungsträger sein.

Abänderung prüfen
Prüfpunkt Bedeutung Nachweis
Alte Versorgungsausgleichsentscheidung Ausgangspunkt der Prüfung. Scheidungsbeschluss und Versorgungsausgleichsbeschluss.
Wesentliche Wertänderung Abänderung setzt relevante Veränderung voraus. Neue Auskunft des Versorgungsträgers.
Zeitpunkt Antrag häufig erst in zeitlicher Nähe zum Leistungsbezug sinnvoll oder zulässig. Rentenbeginn und Versorgungstermin prüfen.
Kostenrisiko Gerichtskosten und ggf. Beratungskosten. Vorher überschlägig prüfen lassen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Möglich sind etwa Ausschluss, Teilverzicht, Einbeziehung in Vermögensausgleich, Abfindung, Vorbehalt einzelner Anrechte oder abweichende Teilungsregelungen.

Achtung: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich müssen notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren protokolliert werden. Außerdem prüft das Familiengericht, ob die Vereinbarung wirksam und nicht grob einseitig ist.
Typische Vereinbarungen
Gestaltung Steuerrisiko Praxis-Hinweis
Ausschluss gegen Einmalzahlung Sonderausgabenabzug und Besteuerung nach § 10/§ 22 EStG prüfen. Zustimmung, Steuer-ID und korrespondierende Besteuerung beachten.
Ausschluss ohne Ausgleich Keine steuerliche Zahlung, aber familienrechtliche Wirksamkeitskontrolle. Nur bei ausgewogener Gesamtregelung empfehlenswert.
Teilweiser Ausschluss einzelner Anrechte Einzelfall. Besonders bei Betriebsrenten und Beamtenversorgung prüfen.
Schuldrechtlicher Ausgleich statt Teilung Laufende Ausgleichszahlungen können steuerlich relevant sein. Zahlungszeitpunkt, Besteuerung und Leistungsfähigkeit regeln.

Steuer: Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich absetzen

Steuerlich ist zwischen Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu unterscheiden. Alte Aussagen wie „sofort als Werbungskosten abziehbar“ sollten für aktuelle Fälle nicht mehr pauschal verwendet werden. Maßgeblich sind heute insbesondere § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG sowie § 22 Nr. 1a EStG.

Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen
Leistung Abzug beim Zahlenden Besteuerung beim Empfänger
Ausgleichsleistung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG möglich. Korrespondierende Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG möglich.
Schuldrechtliche Ausgleichsrente Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG möglich. Korrespondierende Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG möglich.
Abtretung von Versorgungsansprüchen Sonderausgabenabzug im steuerpflichtigen Umfang prüfen. Besteuerung im Umfang des Abzugs.
Kapitalzahlung aus noch nicht ausgeglichenem Anrecht Sonderausgabenabzug nur soweit zugrunde liegende Einnahmen steuerpflichtig sind. Korrespondierende Versteuerung prüfen.
Nicht steuerbare oder steuerfreie Grundlage Kein oder eingeschränkter Sonderausgabenabzug. Korrespondierende Besteuerung kann entfallen.
Steuer-Tipp: Vereinbaren Sie Ausgleichszahlungen nicht nur familienrechtlich, sondern auch steuerlich sauber: Zahlungszweck, Rechtsgrundlage, Zustimmung des Empfängers, steuerliche Identifikationsnummer, Veranlagungsjahr und korrespondierende Besteuerung sollten dokumentiert werden.
Achtung / korrigiert: Der frühere Verweis auf § 1587o BGB und § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ist für aktuelle Fälle veraltet. Für neue Gestaltungen ist regelmäßig § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG einschlägig.

Checkliste: Versorgungsausgleich richtig vorbereiten

  1. Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags dokumentieren.
  2. Alle Versorgungsträger vollständig erfassen.
  3. Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten und private Renten prüfen.
  4. Renteninformationen, Versicherungsverträge und Betriebsrentenmitteilungen sammeln.
  5. Kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren prüfen.
  6. Geringfügigkeitsgrenzen anhand des Ehezeitendes berechnen.
  7. Interne und externe Teilung bei Betriebsrenten besonders prüfen.
  8. Altentscheidungen vor 2009 auf Abänderungsmöglichkeiten prüfen.
  9. Sonderfälle wegen Unterhalt, Invalidität, besonderer Altersgrenze oder Tod prüfen.
  10. Vereinbarungen nur notariell oder gerichtlich protokolliert abschließen.
  11. Steuerfolgen von Ausgleichszahlungen vor Unterschrift berechnen.
  12. Scheidungsbeschluss und neue Renteninformationen dauerhaft aufbewahren.

Versorgungsausgleich und Steuerfolgen prüfen lassen?

Wir prüfen mit Ihnen, welche Ausgleichszahlungen steuerlich abziehbar sind, wie sich Sonderausgabenabzug und Besteuerung beim Empfänger auswirken und welche Unterlagen für Steuererklärung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder Rentenprüfung wichtig sind.

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Downloads und Unterlagen

FAQ: Versorgungsausgleich bei Scheidung

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Renten- und Versorgungsanrechten, die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Grundsätzlich wird jedes Ehezeit-Anrecht hälftig geteilt.

Muss ich den Versorgungsausgleich beantragen?

Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Welche Zeit zählt als Ehezeit?

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Welche Renten werden beim Versorgungsausgleich geteilt?

Ausgeglichen werden insbesondere gesetzliche Rentenanrechte, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, berufsständische Versorgungen, Riester- und Basisrenten sowie private Rentenversicherungen.

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Kein oder nur ein eingeschränkter Ausgleich kommt insbesondere bei kurzer Ehe, geringfügigen Anrechten, wirksamer Vereinbarung oder grober Unbilligkeit in Betracht.

Wie hoch sind die Geringfügigkeitsgrenzen 2026?

Bei einem Ehezeitende im Jahr 2026 gelten als Orientierung 39,55 € Rentenbetrag beziehungsweise 4.746 € Kapitalwert nach § 18 VersAusglG.

Kann ich Ausgleichszahlungen steuerlich absetzen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG können bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich als Sonderausgaben abziehbar sein. Beim Empfänger kann eine korrespondierende Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG entstehen.

Kann der Versorgungsausgleich später geändert werden?

Ja, eine Abänderung kann möglich sein, wenn sich ein ausgeglichenes Anrecht wesentlich verändert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist das Familiengericht.

Quellenverzeichnis

  1. § 1 VersAusglG – Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 2 VersAusglG – auszugleichende Anrechte; Alters- und Invaliditätsversorgung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 3 VersAusglG – Ehezeit und Ausschluss bei kurzer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. §§ 6 bis 8 VersAusglG – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, Form und Wirksamkeitskontrolle; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. §§ 10 bis 13 VersAusglG – interne Teilung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. §§ 14 bis 17 VersAusglG – externe Teilung und Zielversorgung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit; 2026: 39,55 € Rentenbetrag oder 4.746 € Kapitalwert bei monatlicher Bezugsgröße 3.955 €; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. § 19 VersAusglG – fehlende Ausgleichsreife; Rechtsstand: 29.06.2026.
  10. §§ 20 bis 26 VersAusglG – schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Ausgleichsrente, Kapitalzahlungen, Abfindung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  11. § 27 VersAusglG – Beschränkung oder Ausschluss wegen grober Unbilligkeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  12. §§ 32 bis 38 VersAusglG – Anpassung nach Rechtskraft wegen Unterhalt, Invalidität, besonderer Altersgrenze oder Tod der ausgleichsberechtigten Person; Rechtsstand: 29.06.2026.
  13. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 – Bezugsgröße nach § 18 SGB IV: 47.460 € jährlich, 3.955 € monatlich; Rechtsstand: 29.06.2026.
  14. § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG – Sonderausgabenabzug für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs; Rechtsstand: 29.06.2026.
  15. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG – Sonderausgabenabzug für Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Rechtsstand: 29.06.2026.
  16. § 22 Nr. 1a EStG – korrespondierende Besteuerung beim Empfänger von Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG; Rechtsstand: 29.06.2026.
  17. BMF-Schreiben vom 21.03.2023, IV C 3 - S 2221/19/10035, BStBl I 2023, 611 – einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG sowie § 22 Nr. 1a EStG.
  18. Deutsche Rentenversicherung, „Versorgungsausgleich – faires Teilen bei der Rente“ und Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“, Stand: 2024/2026.
  19. FamFG, insbesondere Vorschriften zum Scheidungsverbund und Versorgungsausgleichsverfahren; konkrete Verfahrensfragen im Einzelfall familienrechtlich zu prüfen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsausgleich

EStG 
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

UStAE 
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

ErbStR 5.1
EStH 10.3a
KStH 5.3
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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