Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025: Das müssen Sie wissen

Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Werte wurden am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hier erfahren Sie, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten.

Warum gibt es neue Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst – seit 2021 nach § 850c Abs. 4 ZPO. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Ziel ist es, trotz einer Lohnpfändung ein Existenzminimum zu sichern.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen die neuen unpfändbaren Beträge bei Lohnpfändungen berücksichtigen. Das eigenständige Ausrechnen entfällt – maßgeblich ist die offizielle Pfändungstabelle, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Pfaendungsrechner.html

Hinweis:
Die neuen Tabellen gelten vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026. Sie finden die vollständigen Tabellen hier:

Was beeinflusst die Pfändungsfreigrenze?

Neben dem Nettolohn ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen entscheidend.
Je mehr Personen unterhalten werden, desto höher ist der pfändungsfreie Betrag.

Zusätzlich sind bestimmte Einkommensbestandteile immer unpfändbar, zum Beispiel:

  • Erziehungsgelder
  • Aufwandsentschädigungen
  • Gefahrenzulagen
  • (Teilweise) Weihnachtsvergütungen

Achtung:
Bei speziellen Zahlungen (z. B. Abfindungen oder Corona-Sonderzahlungen) gelten zum Teil abweichende Regeln.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Der gesetzliche Schutz des Existenzminimums ist strikt einzuhalten.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Vollstreckungsgericht.

Unser Fazit:

Die regelmäßige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bringt Sicherheit für Schuldner und klare Vorgaben für Arbeitgeber.
Wer als Arbeitgeber Lohnpfändungen korrekt umsetzt, schützt sich vor rechtlichen Problemen – und entlastet gleichzeitig die betroffenen Arbeitnehmer.

Fragen zur praktischen Umsetzung?
Wir beraten Sie gern individuell zu Lohnpfändung, Pfändungsfreigrenzen und den aktuellen Änderungen!