Pfändungsrechner, Pfändungstabelle & Pfändungsfreigrenzen 2026

Mit dem Pfändungsrechner können Sie online berechnen, welcher Teil Ihres Nettoeinkommens bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung geschützt bleibt. Die Pfändungstabelle 2025/2026 gilt noch bis zum 30.06.2026. Ab dem 01.07.2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum 2026/2027.

Die Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Schuldnerinnen und Schuldnern. Je mehr gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, desto höher ist der unpfändbare Betrag. Arbeitgeber müssen bei Lohnpfändungen besonders sorgfältig rechnen, da Fehler zu Haftungsrisiken führen können.

Pfändungsrechner: Wie viel Einkommen ist pfändungsfrei?

Mit dem kostenlosen Pfändungsrechner berechnen Sie schnell und einfach, welcher Betrag Ihres monatlichen Nettoeinkommens gepfändet werden darf. Maßgeblich sind insbesondere:

  • das monatliche Nettoeinkommen,
  • die Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen,
  • der Zeitraum der Pfändung,
  • Sonderfälle wie Unterhaltspfändung, Sachbezüge oder mehrere Pfändungen.

Pfändungsrechner ab 2015 bis 6-2026

Netto Einkommen ohne Wohngeld/KindergeldEuro

Zeitraum

Einkommen bezieht sicht auf

Unterhaltspflichtige Personen:z.B. leibliche Kinder, Ehegatten ohne Einkommen

Infografik: Pfändung, Pfändungstabelle und P-Konto

Infografik zur Pfändung und Pfändungsfreigrenze Übersicht über Lohnpfändung, Kontopfändung, P-Konto und Pfändungsfreigrenzen 2026. Pfändung 2026: Was bleibt geschützt? Lohn, Konto und Unterhaltspflichten richtig einordnen 1 Nettoeinkommen Ausgangspunkt der Pfändungsberechnung 2 Unterhalt Kinder, Ehegatten oder andere Berechtigte erhöhen Schutz 3 Tabelle prüfen Pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO Lohnpfändung Arbeitgeber führt nur den pfändbaren Betrag ab Kontopfändung P-Konto schützt den monatlichen Freibetrag Praxis-Tipp: Bei Pfändung sofort Tabelle prüfen, P-Konto einrichten und Unterhaltspflichten nachweisen.
Infografik: Pfändungsschutz hängt vor allem von Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten und der aktuellen Pfändungstabelle ab.

Pfändungstabelle 2025/2026 und 2026/2027

Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zeigt, welcher Teil des Arbeitseinkommens pfändbar ist. Sie wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Bis zum 30.06.2026 gelten noch die Werte 2025/2026. Ab dem 01.07.2026 gelten die neuen Werte 2026/2027.

Pfändungsfreigrenzen im Vergleich

Vollständig unpfändbares monatliches Nettoeinkommen
Unterhaltsberechtigte Personen 01.07.2025 bis 30.06.2026 01.07.2026 bis 30.06.2027
0 1.559,99 € 1.589,99 €
1 2.149,99 € 2.189,99 €
2 2.469,99 € 2.519,99 €
3 2.799,99 € 2.859,99 €
4 3.119,99 € 3.189,99 €
5 oder mehr 3.449,99 € 3.519,99 €

Wichtig: Die Beträge in der Tabelle zeigen die Grenze, bis zu der Arbeitseinkommen vollständig unpfändbar bleibt. Liegt das Nettoeinkommen darüber, ist nicht automatisch der gesamte Mehrbetrag pfändbar. Der genaue pfändbare Betrag ergibt sich aus der gesetzlichen Pfändungstabelle.

Pfändungstabelle ab 2015 bis 6-2026

Netto Einkommen
ohne Wohngeld/Kindergeld vonEuro
ohne Wohngeld/Kindergeld bisEuro

Zeitraum

Einkommen bezieht sicht auf

Pfändungsfreigrenze: Was bedeutet das konkret?

Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der dem Schuldner trotz Pfändung verbleiben muss. Sie soll Miete, Lebensmittel, Energie, Versicherungen und den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

  1. Monatliches Nettoeinkommen ermitteln.
  2. Unterhaltspflichten prüfen.
  3. Aktuellen Zeitraum bestimmen: vor oder nach dem 01.07.2026.
  4. Pfändungstabelle anwenden oder Pfändungsrechner nutzen.
  5. Sonderfälle wie Unterhaltspfändung oder unpfändbare Bezüge prüfen.

Beispiel: Keine Unterhaltspflicht ab 01.07.2026

Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.580 € und keine Unterhaltspflichten. Ab 01.07.2026 liegt dieses Einkommen unter der Grenze von 1.589,99 €. Damit ist aus Arbeitseinkommen grundsätzlich nichts pfändbar.

Beispiel: Zwei Unterhaltspflichten ab 01.07.2026

Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 € und zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Die vollständige Unpfändbarkeitsgrenze liegt ab 01.07.2026 bei 2.519,99 €. Auch hier ist aus dem laufenden Arbeitseinkommen grundsätzlich nichts pfändbar.

Was darf nicht gepfändet werden?

Nicht alles, was Schuldner besitzen oder erhalten, darf gepfändet werden. Geschützt sind insbesondere Gegenstände des täglichen Lebens und bestimmte Einkommensbestandteile.

  • notwendige Kleidung, Möbel und Haushaltsgeräte,
  • Gegenstände, die für Beruf oder Ausbildung erforderlich sind,
  • der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens,
  • bestimmte Sozialleistungen, soweit Schutzvorschriften greifen,
  • Kindergeld nur eingeschränkt und grundsätzlich zweckgebunden,
  • bestimmte Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen.

Bei Arbeitseinkommen sind besonders die §§ 850a, 850b, 850c und 850d ZPO relevant. Bei Unterhaltspfändungen gelten strengere Regeln als bei gewöhnlichen Forderungen.

Gehaltspfändung richtig umsetzen: Leitfaden für Arbeitgeber

Bei einer Gehaltspfändung wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner. Er muss den pfändbaren Teil des Arbeitslohns berechnen, einbehalten und an den Gläubiger abführen.

Was muss der Arbeitgeber nach Zustellung tun?

  1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss prüfen: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner, welche Forderung wird vollstreckt?
  2. Drittschuldnererklärung abgeben: In der Regel muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen.
  3. Nettoeinkommen berechnen: Grundlage ist das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen, nicht immer nur der Auszahlungsbetrag.
  4. Unterhaltspflichten berücksichtigen: Nur nachgewiesene Unterhaltspflichten dürfen angesetzt werden.
  5. Pfändbaren Betrag abführen: Nur der nach Tabelle pfändbare Betrag darf an den Gläubiger gezahlt werden.

Typische Fehler bei der Lohnpfändung

  • falsche Pfändungstabelle verwendet,
  • Unterhaltspflichten nicht oder doppelt berücksichtigt,
  • unpfändbare Entgeltbestandteile falsch behandelt,
  • mehrere Pfändungen nicht nach Rangfolge sortiert,
  • Unterhaltspfändung wie eine normale Forderungspfändung behandelt.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Bei mehreren Pfändungen oder unklarer Rangfolge kann eine Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht sinnvoll sein. So lassen sich Haftungsrisiken reduzieren.

Was tun bei Kontopfändung?

Bei einer Kontopfändung wird das Guthaben auf dem Girokonto gesperrt. Ohne Pfändungsschutzkonto kann auch Geld blockiert sein, das eigentlich für Miete, Lebensmittel oder Strom benötigt wird.

Sofortmaßnahmen bei Kontopfändung

  1. Bank kontaktieren und Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen.
  2. Pfändungsbeschluss prüfen und Forderungshöhe kontrollieren.
  3. Unterlagen zu Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen beschaffen.
  4. Erhöhten Freibetrag bescheinigen lassen, wenn Kinder oder weitere geschützte Leistungen vorhanden sind.
  5. Gläubiger kontaktieren und gegebenenfalls Ratenzahlung oder Vergleich verhandeln.

Pfändungsschutzkonto: Was schützt das P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto schützt den monatlichen Grundfreibetrag bei einer Kontopfändung. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos muss bei der Bank beantragt werden.

P-Konto-Freibetrag ab 01.07.2026

  • Grundfreibetrag: 1.589,99 € monatlich
  • mit einer Unterhaltspflicht: 2.189,99 € monatlich
  • mit zwei Unterhaltspflichten: 2.519,99 € monatlich
  • mit fünf oder mehr Unterhaltspflichten: 3.519,99 € monatlich

Erhöhungen gelten nicht immer automatisch. Für Kindergeld, Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen ist regelmäßig eine Bescheinigung erforderlich.

Pfändung durch das Finanzamt: Was ist anders?

Eine Pfändung durch das Finanzamt erfolgt häufig wegen offener Steuerschulden, zum Beispiel Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Gewerbesteuer. Anders als private Gläubiger benötigt das Finanzamt keinen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Welche Pfändungen kann das Finanzamt durchführen?

  • Kontopfändung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
  • Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber,
  • Pfändung von Forderungen gegenüber Kunden oder Auftraggebern,
  • Sachpfändung durch Vollstreckungsbeamte,
  • Zwangsvollstreckung in Immobilien in schweren Fällen.

Wie lässt sich eine Finanzamts-Pfändung stoppen?

  1. Rückstände sofort klären und Forderung prüfen.
  2. Stundung oder Ratenzahlung nach § 222 AO beantragen.
  3. Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn gegen den Steuerbescheid Einspruch läuft.
  4. Vollstreckungsschutz nach § 258 AO prüfen.
  5. P-Konto einrichten, wenn das Konto betroffen ist.

Tipp: Bei Pfändungen durch das Finanzamt sollten Betroffene sofort reagieren. Wer zu lange wartet, riskiert Kontosperren, Zahlungsausfälle und zusätzliche Vollstreckungskosten.

Privatinsolvenz prüfen: Wann ist das sinnvoll?

Wenn mehrere Pfändungen laufen und eine Rückzahlung realistisch nicht mehr möglich ist, kann eine Privatinsolvenz beziehungsweise Verbraucherinsolvenz ein Weg zur Entschuldung sein. Ziel ist die Restschuldbefreiung nach Ablauf des Verfahrens.

Wann sollte eine Privatinsolvenz geprüft werden?

  • mehrere Gläubiger vollstrecken gleichzeitig,
  • Kontopfändung und Lohnpfändung bestehen parallel,
  • Ratenzahlungen sind dauerhaft nicht tragbar,
  • Steuerschulden, Kredite oder Unterhaltsschulden wachsen weiter an,
  • eine außergerichtliche Einigung ist gescheitert.

Vor einem Antrag sollte immer eine qualifizierte Schuldnerberatung, anwaltliche Beratung oder steuerliche Beratung eingeholt werden.

Aktuelles zur Pfändung 2026

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Ab dem 01.07.2026 steigt der vollständig unpfändbare Monatsbetrag ohne Unterhaltspflichten auf 1.589,99 €. Die Werte gelten bis zum 30.06.2027. Arbeitgeber, Lohnbüros und Schuldner sollten rechtzeitig auf die neue Pfändungstabelle umstellen.

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen ist und damit im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen gepfändet werden kann.

Corona-Hilfen: Zweckbindung beachten

Corona-Soforthilfen und bestimmte Überbrückungshilfen wurden von der Rechtsprechung wegen ihrer Zweckbindung besonders geschützt. Ob und wie weit ein Pfändungsschutz besteht, hängt jedoch stark von der konkreten Leistung, dem Empfänger und dem Zeitpunkt der Pfändung ab.

Energiepreispauschale: Einzelfall und Rechtslage beachten

Die Energiepreispauschale aus 2022 ist historisch weiterhin in einzelnen Vollstreckungsfällen relevant. Die Behandlung kann davon abhängen, ob sie als Arbeitslohn, Steuererstattung oder Kontoguthaben betroffen ist.

Häufige Fragen zum Pfändungsrechner und zur Pfändungstabelle

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2026?

Ohne Unterhaltspflichten bleibt monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 € vollständig unpfändbar. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag, zum Beispiel auf 2.189,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person.

Welche Pfändungstabelle gilt aktuell?

Bis zum 30.06.2026 gilt die Pfändungstabelle 2025/2026. Ab dem 01.07.2026 gilt die Pfändungstabelle 2026/2027.

Ist bei Einkommen über der Freigrenze alles pfändbar?

Nein. Oberhalb der Freigrenze wird der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle berechnet. Ein Teil des Mehrbetrags bleibt weiterhin geschützt.

Was zählt als Unterhaltspflicht?

Unterhaltspflichten können insbesondere gegenüber Kindern, Ehegatten, früheren Ehegatten oder bestimmten Verwandten bestehen. Für die Pfändungsberechnung müssen sie tatsächlich bestehen und in der Praxis regelmäßig nachgewiesen werden.

Schützt ein P-Konto automatisch alles Geld?

Nein. Das P-Konto schützt zunächst nur den Grundfreibetrag. Erhöhungen, zum Beispiel wegen Kindern, Kindergeld oder Sozialleistungen, müssen meist durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Was sollten Arbeitgeber bei mehreren Pfändungen tun?

Arbeitgeber müssen die Rangfolge beachten. Bei Unsicherheiten kann eine Hinterlegung beim Amtsgericht sinnvoll sein. Fehler können zu Haftungsansprüchen führen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einer anerkannten Schuldnerberatung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Pfändung

EStG 
EStG § 76 Pfändung

EStR 
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

KStG 37
UStG 
UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

AO 
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

AO § 281 Pfändung

AO § 282 Wirkung der Pfändung

AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 286 Vollstreckung in Sachen

AO § 292 Abwendung der Pfändung

AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

AO § 294 Ungetrennte Früchte

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 296 Verwertung

AO § 298 Versteigerung

AO § 307 Anschlusspfändung

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 338 Gebührenarten

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 342 Mehrheit von Schuldnern

AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

AO § 281 Pfändung

AO § 282 Wirkung der Pfändung

AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 286 Vollstreckung in Sachen

AO § 292 Abwendung der Pfändung

AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

AO § 294 Ungetrennte Früchte

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 296 Verwertung

AO § 298 Versteigerung

AO § 307 Anschlusspfändung

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

AO §312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 338 Gebührenarten

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 342 Mehrheit von Schuldnern

UStAE 
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 135 HGB Kündigung der OHG durch Privatgläubiger eines Gesellschafters

§ 357 HGB Pfändung der Saldogutschrift

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 368 HGB Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStDV muster-2
LStR 
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStH 4.2.1 22.1 46.2 76
BGB 232 377 394 400 562 562d 592 725 751 1205 1207 1210 1259 1278 1280 1290 1292

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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