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Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze


Welches Einkommen ist Pfändungsfrei? Jetzt kostenlos & online berechnen!



Pfändungsfreigrenzen

Hier finden Sie einen Pfändungsrechner, die aktuelle Pfändungstabelle + Vorjahre sowie die Pfändungsfreigrenze, abhängig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.


Pfändungsrechner

Mit dem kostenlosen Pfändungsrechner können Sie schnell & einfach die Pfändungsgrenzen berechnen:

Pfändungsrechner ab 2015 bis 2023

Netto Einkommen ohne Wohngeld/KindergeldEuro

Zeitraum

Einkommen bezieht sicht auf

Unterhaltspflichtige Personen:z.B. leibliche Kinder, Ehegatten ohne Einkommen


Pfändung - was ist das?

Eine Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmt, um seine Forderung zu befriedigen. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel haben, z. B. einen Urteilsbeschluss oder einen Mahnbescheid. Mit dem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Gerichtsvollzieher oder einen Vollstreckungsbeamten beauftragen, die Pfändung durchzuführen.

Im Allgemeinen gibt es drei Arten von Pfändungen:

  1. Gehaltspfändung: Wenn ein Schuldner seinen Schulden nicht nachkommt, kann der Gläubiger den Arbeitgeber des Schuldners auffordern, einen Teil des Gehalts des Schuldners einzubehalten und direkt an den Gläubiger zu überweisen. Dies geschieht in der Regel durch eine gerichtliche Anordnung.

  2. Kontenpfändung bei der Bank: Eine Kontopfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger das Geld auf dem Konto des Schuldners beschlagnahmt, um seine Forderung zu befriedigen. :

  3. Sachpfändung: Wenn der Schuldner Vermögenswerte wie Bargeld, Immobilien, Fahrzeuge oder andere Wertgegenstände besitzt, kann der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung beantragen, um diese Vermögenswerte zu pfänden und zu verkaufen, um die Schuldenforderung zu begleichen.

Der Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbeamte wird den Schuldner zunächst auffordern, die Schuld zu begleichen. Wenn der Schuldner nicht zahlt, wird der Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbeamte die Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmen. Beschlagnahmen können sein:

  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Schmuck
  • Möbel
  • Fahrzeuge
  • Arbeitseinkommen

Welche Vermögensgegenstände dürfen nicht gepfändet werden?

Bestimmte Vermögenswerte sind vor einer Pfändung geschützt (Pfändungsschutzrecht). Dazu gehören z. B.:

  • Kleidung
  • Haushaltsgegenstände
  • Ein angemessener Wohnraum
  • Das Existenzminimum (Bargeld in Höhe von 1.260 Euro pro Monat für Alleinstehende und 1.580 Euro pro Monat für Ehepaare mit einem Kind)
  • Wertgegenstände in Höhe von 3.000 Euro
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug
  • Grundsätzlich sind folgende Einkünfte / Bezüge pfändungsfrei:
    • Arbeitslosengeld
    • Wohngeld
    • Kindergeld
    • Unterhaltszahlungen
    • Krankengeld
    • Pflegegeld

Wann endet eine Pfändung?

Eine Pfändung endet, wenn die Schulden beglichen sind. Wenn die Pfändung bezahlt ist, wird der Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbeamte die Pfändung aufheben. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann wieder an den Schuldner zurückgegeben. Wenn die Schulden nicht beglichen werden, kann der Gläubiger die Pfändung fortsetzen oder weitere Schritte einleiten, z. B. eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann verwertet, und der Erlös wird an den Gläubiger ausgezahlt.

Hier sind einige weitere Beispiele, wann eine Pfändung endet:

  • Die Pfändung ist verjährt.
  • Die Pfändung ist gegen ein unpfändbares Gut gerichtet.
  • Die Pfändung wurde durch ein Gericht für unzulässig erklärt.
  • Die Pfändung wurde vom Gläubiger zurückgenommen.

Wenn Sie glauben, dass eine Pfändung gegen Sie unzulässig ist, sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden.

Wenn die Pfändung nicht bezahlt wird, kann der Gläubiger weitere Schritte einleiten, z. B. eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.


Was tun bei einer Pfändung?

Hier sind einige Tipps, was Sie tun können, wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind:

Eine Möglichkeit ist, die Schulden zu begleichen. Dies ist natürlich die beste Lösung, aber nicht immer möglich. Wenn Sie die Schulden nicht begleichen können, können Sie versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Gläubiger ist in der Regel bereit, einer Ratenzahlung zuzustimmen, wenn er sieht, dass Sie sich ernsthaft bemühen, die Schulden zu begleichen.

Wenn Sie die Schulden auch nicht in Raten begleichen können, können Sie versuchen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Mit einem Insolvenzantrag können Sie sich vor Ihren Gläubigern schützen und eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen.

Wenn Sie nicht wissen, wie Sie aus der Pfändung herauskommen können, sollten Sie sich an eine Schuldnerberatung wenden. Eine Schuldnerberatung kann Sie beraten und Ihnen helfen, eine Lösung für Ihre Schulden zu finden.

Hier sind einige weitere Tipps, was Sie tun können, wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind:

  • Kontaktieren Sie Ihren Gläubiger und versuchen Sie, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
  • Eröffnen Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind, sollten Sie sich so schnell wie möglich an eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt wenden. Diese können Sie beraten und Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren.


Pfändung vermeiden

So vermeiden Sie bereits im Vorfeld eine Pfändung:

  • Bezahlen Sie Ihre Rechnungen regelmäßig und pünktlich.
  • Nutzen Sie rechtzeitig die kostenlose Schuldnerberatung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Pfändung + Schufa

Eine Pfändung wird in die Schufa eingetragen. Die Schufa ist eine Auskunftei, die Informationen über die Bonität von Privatpersonen und Unternehmen sammelt. Die Schufa-Datei enthält Informationen über Zahlungsverzug, Pfändungen, Insolvenzen und andere negative Ereignisse.

Eine Pfändung wird in der Schufa-Datei als negativer Eintrag gespeichert. Dieser Eintrag wird für drei Jahre gespeichert. Während dieser Zeit wird die Pfändung bei der Prüfung einer Kreditanfrage berücksichtigt.

Wenn Sie eine Pfändung in der Schufa-Datei haben, kann es schwierig sein, einen Kredit zu bekommen. Sie können versuchen, die Pfändung durch eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Insolvenz zu beseitigen.

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Pfändungsfreigrenzen

Die Höhe des Pfändungsschutzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von der Art der Einkünfte, von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und vom Familienstand.

§ 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt Pfändungsfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 1. Juli 2023 erfolgen.

Die Höhe des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen beträgt derzeit 1.260 Euro pro Monat für Alleinstehende und 1.580 Euro pro Monat für Ehepaare mit einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Pfändungsschutz um 216 Euro.

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Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle informiert, wie viel bei einer Konto- oder Lohnpfändung vom Einkommen pfändbar ist.

Pfändungstabelle ab 2015 bis 2023

Netto Einkommen
ohne Wohngeld/Kindergeld vonEuro
ohne Wohngeld/Kindergeld bisEuro

Zeitraum

Einkommen bezieht sicht auf


Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2023 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2023 betragen die unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 402,28 Euro (bisher 330,16) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.




Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag? Seit dem 1. Juli 2022 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.330,16 Euro (bisher: 1.252,64 Euro) monatlich. Dies entspricht einer Erhöhung um 6,19 %. Aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1.339,99 Euro pfändungsgeschützt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 500,62 Euro (bisher: 471,44 Euro) für die erste und um jeweils weitere 278,90 Euro (bisher 262,65 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2022 erhöht? Ja. Denn der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist im Vergleichszeitraum von bisher 9 744 EUR auf 10 347 EUR angehoben worden.

Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen? Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Der Pfändungsschutz ist der Höhe nach begrenzt, damit dem Gläubiger die Durchsetzung seiner titulierten Forderung nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen unzumutbar erschwert wird.

Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst? Die gesetzliche Grundlage für die Pfändungsfreigrenzen findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Freibeträge werden im Gesetz nicht angepasst. Es empfiehlt sich daher, die aktuellen Werte anhand der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu ermitteln und nicht über die ZPO.

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Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO

Die Lohnpfändungstabelle weist die Pfändungsfreigrenzen seit dem 1.7.2022 aus und hatte ursprünglich einen Gültigkeitszeitraum von jeweils 2 Jahren. Seit dem 8.5.2021 werden die Beträge gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nunmehr jährlich angepasst. Die aktuelle Tabelle gilt ab dem 1.7.2022 bis zum 30.6.2023. Sie gliedert sich in monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungszeiträume und zeigt, welche Einkommensbeträge jeweils im Falle einer Einkommenspfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.

Grundlage: Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2022

Nettolohn Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen
von bis 0 1 2 3 4 5+
von bis 0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5+
0,00 1.339,99 - - - - - -
1.340,00 1.349,99 6,89 - - - - -
1.350,00 1.359,99 13,89 - - - - -
1.360,00 1.369,99 20,89 - - - - -
1.370,00 1.379,99 27,89 - - - - -
1.380,00 1.389,99 34,89 - - - - -
1.390,00 1.399,99 41,89 - - - - -
1.400,00 1.409,99 48,89 - - - - -
1.410,00 1.419,99 55,89 - - - - -
1.420,00 1.429,99 62,89 - - - - -
1.430,00 1.439,99 69,89 - - - - -
1.440,00 1.449,99 76,89 - - - - -
1.450,00 1.459,99 83,89 - - - - -
1.460,00 1.469,99 90,89 - - - - -
1.470,00 1.479,99 97,89 - - - - -
1.480,00 1.489,99 104,89 - - - - -
1.490,00 1.499,99 111,89 - - - - -
1.500,00 1.509,99 118,89 - - - - -
1.510,00 1.519,99 125,89 - - - - -
1.520,00 1.529,99 132,89 - - - - -
1.530,00 1.539,99 139,89 - - - - -
1.540,00 1.549,99 146,89 - - - - -
1.550,00 1.559,99 153,89 - - - - -
1.560,00 1.569,99 160,89 - - - - -
1.570,00 1.579,99 167,89 - - - - -
1.580,00 1.589,99 174,89 - - - - -
1.590,00 1.599,99 181,89 - - - - -
1.600,00 1.609,99 188,89 - - - - -
1.610,00 1.619,99 195,89 - - - - -
1.620,00 1.629,99 202,89 - - - - -
1.630,00 1.639,99 209,89 - - - - -
1.640,00 1.649,99 216,89 - - - - -
1.650,00 1.659,99 223,89 - - - - -
1.660,00 1.669,99 230,89 - - - - -
1.670,00 1.679,99 237,89 - - - - -
1.680,00 1.689,99 244,89 - - - - -
1.690,00 1.699,99 251,89 - - - - -
1.700,00 1.709,99 258,89 - - - - -
1.710,00 1.719,99 265,89 - - - - -
1.720,00 1.729,99 272,89 - - - - -
1.730,00 1.739,99 279,89 - - - - -
1.740,00 1.749,99 286,89 - - - - -
1.750,00 1.759,99 293,89 - - - - -
1.760,00 1.769,99 300,89 - - - - -
1.770,00 1.779,99 307,89 - - - - -
1.780,00 1.789,99 314,89 - - - - -
1.790,00 1.799,99 321,89 - - - - -
1.800,00 1.809,99 328,89 - - - - -
1.810,00 1.819,99 335,89 - - - - -
1.820,00 1.829,99 342,89 - - - - -
1.830,00 1.839,99 349,89 - - - - -
1.840,00 1.849,99 356,89 4,61 - - - -
1.850,00 1.859,99 363,89 9,61 - - - -
1.860,00 1.869,99 370,89 14,61 - - - -
1.870,00 1.879,99 377,89 19,61 - - - -
1.880,00 1.889,99 384,89 24,61 - - - -
1.890,00 1.899,99 391,89 29,61 - - - -
1.900,00 1.909,99 398,89 34,61 - - - -
1.910,00 1.919,99 405,89 39,61 - - - -
1.920,00 1.929,99 412,89 44,61 - - - -
1.930,00 1.939,99 419,89 49,61 - - - -
1.940,00 1.949,99 426,89 54,61 - - - -
1.950,00 1.959,99 433,89 59,61 - - - -
1.960,00 1.969,99 440,89 64,61 - - - -
1.970,00 1.979,99 447,89 69,61 - - - -
1.980,00 1.989,99 454,89 74,61 - - - -
1.990,00 1.999,99 461,89 79,61 - - - -
2.000,00 2.009,99 468,89 84,61 - - - -
2.010,00 2.019,99 475,89 89,61 - - - -
2.020,00 2.029,99 482,89 94,61 - - - -
2.030,00 2.039,99 489,89 99,61 - - - -
2.040,00 2.049,99 496,89 104,61 - - - -
2.050,00 2.059,99 503,89 109,61 - - - -
2.060,00 2.069,99 510,89 114,61 - - - -
2.070,00 2.079,99 517,89 119,61 - - - -
2.080,00 2.089,99 524,89 124,61 - - - -
2.090,00 2.099,99 531,89 129,61 - - - -
2.100,00 2.109,99 538,89 134,61 - - - -
2.110,00 2.119,99 545,89 139,61 0,13 - - -
2.120,00 2.129,99 552,89 144,61 4,13 - - -
2.130,00 2.139,99 559,89 149,61 8,13 - - -
2.140,00 2.149,99 566,89 154,61 12,13 - - -
2.150,00 2.159,99 573,89 159,61 16,13 - - -
2.160,00 2.169,99 580,89 164,61 20,13 - - -
2.170,00 2.179,99 587,89 169,61 24,13 - - -
2.180,00 2.189,99 594,89 174,61 28,13 - - -
2.190,00 2.199,99 601,89 179,61 32,13 - - -
2.200,00 2.209,99 608,89 184,61 36,13 - - -
2.210,00 2.219,99 615,89 189,61 40,13 - - -
2.220,00 2.229,99 622,89 194,61 44,13 - - -
2.230,00 2.239,99 629,89 199,61 48,13 - - -
2.240,00 2.249,99 636,89 204,61 52,13 - - -
2.250,00 2.259,99 643,89 209,61 56,13 - - -
2.260,00 2.269,99 650,89 214,61 60,13 - - -
2.270,00 2.279,99 657,89 219,61 64,13 - - -
2.280,00 2.289,99 664,89 224,61 68,13 - - -
2.290,00 2.299,99 671,89 229,61 72,13 - - -
2.300,00 2.309,99 678,89 234,61 76,13 - - -
2.310,00 2.319,99 685,89 239,61 80,13 - - -
2.320,00 2.329,99 692,89 244,61 84,13 - - -
2.330,00 2.339,99 699,89 249,61 88,13 - - -
2.340,00 2.349,99 706,89 254,61 92,13 - - -
2.350,00 2.359,99 713,89 259,61 96,13 - - -
2.360,00 2.369,99 720,89 264,61 100,13 - - -
2.370,00 2.379,99 727,89 269,61 104,13 - - -
2.380,00 2.389,99 734,89 274,61 108,13 - - -
2.390,00 2.399,99 741,89 279,61 112,13 0,43 - -
2.400,00 2.409,99 748,89 284,61 116,13 3,43 - -
2.410,00 2.419,99 755,89 289,61 120,13 6,43 - -
2.420,00 2.429,99 762,89 294,61 124,13 9,43 - -
2.430,00 2.439,99 769,89 299,61 128,13 12,43 - -
2.440,00 2.449,99 776,89 304,61 132,13 15,43 - -
2.450,00 2.459,99 783,89 309,61 136,13 18,43 - -
2.460,00 2.469,99 790,89 314,61 140,13 21,43 - -
2.470,00 2.479,99 797,89 319,61 144,13 24,43 - -
2.480,00 2.489,99 804,89 324,61 148,13 27,43 - -
2.490,00 2.499,99 811,89 329,61 152,13 30,43 - -
2.500,00 2.509,99 818,89 334,61 156,13 33,43 - -
2.510,00 2.519,99 825,89 339,61 160,13 36,43 - -
2.520,00 2.529,99 832,89 344,61 164,13 39,43 - -
2.530,00 2.539,99 839,89 349,61 168,13 42,43 - -
2.540,00 2.549,99 846,89 354,61 172,13 45,43 - -
2.550,00 2.559,99 853,89 359,61 176,13 48,43 - -
2.560,00 2.569,99 860,89 364,61 180,13 51,43 - -
2.570,00 2.579,99 867,89 369,61 184,13 54,43 - -
2.580,00 2.589,99 874,89 374,61 188,13 57,43 - -
2.590,00 2.599,99 881,89 379,61 192,13 60,43 - -
2.600,00 2.609,99 888,89 384,61 196,13 63,43 - -
2.610,00 2.619,99 895,89 389,61 200,13 66,43 - -
2.620,00 2.629,99 902,89 394,61 204,13 69,43 - -
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2.670,00 2.679,99 937,89 419,61 224,13 84,43 0,50 -
2.680,00 2.689,99 944,89 424,61 228,13 87,43 2,50 -
2.690,00 2.699,99 951,89 429,61 232,13 90,43 4,50 -
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2.710,00 2.719,99 965,89 439,61 240,13 96,43 8,50 -
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2.750,00 2.759,99 993,89 459,61 256,13 108,43 16,50 -
2.760,00 2.769,99 1.000,89 464,61 260,13 111,43 18,50 -
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2.800,00 2.809,99 1.028,89 484,61 276,13 123,43 26,50 -
2.810,00 2.819,99 1.035,89 489,61 280,13 126,43 28,50 -
2.820,00 2.829,99 1.042,89 494,61 284,13 129,43 30,50 -
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2.960,00 2.969,99 1.140,89 564,61 340,13 171,43 58,50 1,36
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3.000,00 3.009,99 1.168,89 584,61 356,13 183,43 66,50 5,36
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3.080,00 3.089,99 1.224,89 624,61 388,13 207,43 82,50 13,36
3.090,00 3.099,99 1.231,89 629,61 392,13 210,43 84,50 14,36
3.100,00 3.109,99 1.238,89 634,61 396,13 213,43 86,50 15,36
3.110,00 3.119,99 1.245,89 639,61 400,13 216,43 88,50 16,36
3.120,00 3.129,99 1.252,89 644,61 404,13 219,43 90,50 17,36
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3.140,00 3.149,99 1.266,89 654,61 412,13 225,43 94,50 19,36
3.150,00 3.159,99 1.273,89 659,61 416,13 228,43 96,50 20,36
3.160,00 3.169,99 1.280,89 664,61 420,13 231,43 98,50 21,36
3.170,00 3.179,99 1.287,89 669,61 424,13 234,43 100,50 22,36
3.180,00 3.189,99 1.294,89 674,61 428,13 237,43 102,50 23,36
3.190,00 3.199,99 1.301,89 679,61 432,13 240,43 104,50 24,36
3.200,00 3.209,99 1.308,89 684,61 436,13 243,43 106,50 25,36
3.210,00 3.219,99 1.315,89 689,61 440,13 246,43 108,50 26,36
3.220,00 3.229,99 1.322,89 694,61 444,13 249,43 110,50 27,36
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3.250,00 3.259,99 1.343,89 709,61 456,13 258,43 116,50 30,36
3.260,00 3.269,99 1.350,89 714,61 460,13 261,43 118,50 31,36
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3.340,00 3.349,99 1.406,89 754,61 492,13 285,43 134,50 39,36
3.350,00 3.359,99 1.413,89 759,61 496,13 288,43 136,50 40,36
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3.370,00 3.379,99 1.427,89 769,61 504,13 294,43 140,50 42,36
3.380,00 3.389,99 1.434,89 774,61 508,13 297,43 142,50 43,36
3.390,00 3.399,99 1.441,89 779,61 512,13 300,43 144,50 44,36
3.400,00 3.409,99 1.448,89 784,61 516,13 303,43 146,50 45,36
3.410,00 3.419,99 1.455,89 789,61 520,13 306,43 148,50 46,36
3.420,00 3.429,99 1.462,89 794,61 524,13 309,43 150,50 47,36
3.430,00 3.439,99 1.469,89 799,61 528,13 312,43 152,50 48,36
3.440,00 3.449,99 1.476,89 804,61 532,13 315,43 154,50 49,36
3.450,00 3.459,99 1.483,89 809,61 536,13 318,43 156,50 50,36
3.460,00 3.469,99 1.490,89 814,61 540,13 321,43 158,50 51,36
3.470,00 3.479,99 1.497,89 819,61 544,13 324,43 160,50 52,36
3.480,00 3.489,99 1.504,89 824,61 548,13 327,43 162,50 53,36
3.490,00 3.499,99 1.511,89 829,61 552,13 330,43 164,50 54,36
3.500,00 3.509,99 1.518,89 834,61 556,13 333,43 166,50 55,36
3.510,00 3.519,99 1.525,89 839,61 560,13 336,43 168,50 56,36
3.520,00 3.529,99 1.532,89 844,61 564,13 339,43 170,50 57,36
3.530,00 3.539,99 1.539,89 849,61 568,13 342,43 172,50 58,36
3.540,00 3.549,99 1.546,89 854,61 572,13 345,43 174,50 59,36
3.550,00 3.559,99 1.553,89 859,61 576,13 348,43 176,50 60,36
3.560,00 3.569,99 1.560,89 864,61 580,13 351,43 178,50 61,36
3.570,00 3.579,99 1.567,89 869,61 584,13 354,43 180,50 62,36
3.580,00 3.589,99 1.574,89 874,61 588,13 357,43 182,50 63,36
3.590,00 3.599,99 1.581,89 879,61 592,13 360,43 184,50 64,36
3.600,00 3.609,99 1.588,89 884,61 596,13 363,43 186,50 65,36
3.610,00 3.619,99 1.595,89 889,61 600,13 366,43 188,50 66,36
3.620,00 3.629,99 1.602,89 894,61 604,13 369,43 190,50 67,36
3.630,00 3.639,99 1.609,89 899,61 608,13 372,43 192,50 68,36
3.640,00 3.649,99 1.616,89 904,61 612,13 375,43 194,50 69,36
3.650,00 3.659,99 1.623,89 909,61 616,13 378,43 196,50 70,36
3.660,00 3.669,99 1.630,89 914,61 620,13 381,43 198,50 71,36
3.670,00 3.679,99 1.637,89 919,61 624,13 384,43 200,50 72,36
3.680,00 3.689,99 1.644,89 924,61 628,13 387,43 202,50 73,36
3.690,00 3.699,99 1.651,89 929,61 632,13 390,43 204,50 74,36
3.700,00 3.709,99 1.658,89 934,61 636,13 393,43 206,50 75,36
3.710,00 3.719,99 1.665,89 939,61 640,13 396,43 208,50 76,36
3.720,00 3.729,99 1.672,89 944,61 644,13 399,43 210,50 77,36
3.730,00 3.739,99 1.679,89 949,61 648,13 402,43 212,50 78,36
3.740,00 3.749,99 1.686,89 954,61 652,13 405,43 214,50 79,36
3.750,00 3.759,99 1.693,89 959,61 656,13 408,43 216,50 80,36
3.760,00 3.769,99 1.700,89 964,61 660,13 411,43 218,50 81,36
3.770,00 3.779,99 1.707,89 969,61 664,13 414,43 220,50 82,36
3.780,00 3.789,99 1.714,89 974,61 668,13 417,43 222,50 83,36
3.790,00 3.799,99 1.721,89 979,61 672,13 420,43 224,50 84,36
3.800,00 3.809,99 1.728,89 984,61 676,13 423,43 226,50 85,36
3.810,00 3.819,99 1.735,89 989,61 680,13 426,43 228,50 86,36
3.820,00 3.829,99 1.742,89 994,61 684,13 429,43 230,50 87,36
3.830,00 3.839,99 1.749,89 999,61 688,13 432,43 232,50 88,36
3.840,00 3.849,99 1.756,89 1.004,61 692,13 435,43 234,50 89,36
3.850,00 3.859,99 1.763,89 1.009,61 696,13 438,43 236,50 90,36
3.860,00 3.869,99 1.770,89 1.014,61 700,13 441,43 238,50 91,36
3.870,00 3.879,99 1.777,89 1.019,61 704,13 444,43 240,50 92,36
3.880,00 3.889,99 1.784,89 1.024,61 708,13 447,43 242,50 93,36
3.890,00 3.899,99 1.791,89 1.029,61 712,13 450,43 244,50 94,36
3.900,00 3.909,99 1.798,89 1.034,61 716,13 453,43 246,50 95,36
3.910,00 3.919,99 1.805,89 1.039,61 720,13 456,43 248,50 96,36
3.920,00 3.929,99 1.812,89 1.044,61 724,13 459,43 250,50 97,36
3.930,00 3.939,99 1.819,89 1.049,61 728,13 462,43 252,50 98,36
3.940,00 3.949,99 1.826,89 1.054,61 732,13 465,43 254,50 99,36
3.950,00 3.959,99 1.833,89 1.059,61 736,13 468,43 256,50 100,36
3.960,00 3.969,99 1.840,89 1.064,61 740,13 471,43 258,50 101,36
3.970,00 3.979,99 1.847,89 1.069,61 744,13 474,43 260,50 102,36
3.980,00 3.989,99 1.854,89 1.074,61 748,13 477,43 262,50 103,36
3.990,00 3.999,99 1.861,89 1.079,61 752,13 480,43 264,50 104,36
4.000,00 4.009,99 1.868,89 1.084,61 756,13 483,43 266,50 105,36
4.010,00 4.019,99 1.875,89 1.089,61 760,13 486,43 268,50 106,36
4.020,00 4.029,99 1.882,89 1.094,61 764,13 489,43 270,50 107,36
4.030,00 4.039,99 1.889,89 1.099,61 768,13 492,43 272,50 108,36
4.040,00 4.049,99 1.896,89 1.104,61 772,13 495,43 274,50 109,36
4.050,00 4.059,99 1.903,89 1.109,61 776,13 498,43 276,50 110,36
4.060,00 4.069,99 1.910,89 1.114,61 780,13 501,43 278,50 111,36
4.070,00 4.077,72 1.917,89 1.119,61 784,13 504,43 280,50 112,36

Alle Beträge über 4.077,77 Euro sind voll pfändbar!


Die Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen durch den Arbeitnehmer führt dazu, dass der Arbeitgeber die Zahlung (teilweise) an Dritte erbringen muss. Dies verursacht erhöhten Aufwand in der Lohnbuchhaltung. Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen sind Abtretungen oder Verpfändungen unwirksam, um dem Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erhalten. Über die darüber hinausgehenden Nettobestandteile der Vergütung darf der Arbeitnehmer dagegen verfügen.

Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Siehe auch Steuerklassen.

Auch bei Überlassung eines Dienstwagens müssen die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Die Nutzungsvorteile hinsichtlich des dem Schuldner von der Drittschuldnerin überlassenen Kraftfahrzeuges sind als Naturalleistung nach § 850e Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen und mit den Geldleistungen zusammenzurechnen. Gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Laut § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt allerdings die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist, sofern der Arbeitgeber von seiner Berechtigung hierzu Gebrauch macht, bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die dem Abruf von rückwirkenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den rückwirkenden Eintragungen oder dem Erkennen einer nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehaltung folgt. Der Arbeitgeber darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.

Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit Ansprüchen auf Kindergeld gilt § 75 EStG. Nach § 75 Abs. 1 EStG kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld gegen den hälftigen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes des Erstattungspflichtigen aufgerechnet werden, wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder i. S. d. Vorschriften des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B. Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs- und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396 BGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse und stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BFH vom 4.2.1997, VII R 50/96, BStBl 1997 II S. 479).

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Was tun bei Kontopfändung?

Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, sollten Sie so schnell wie möglich handeln, um weitere negative Auswirkungen zu vermeiden. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:

  1. Kontaktieren Sie den Gläubiger: Nehmen Sie Kontakt mit dem Gläubiger auf und versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen. Möglicherweise können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren oder eine Stundung beantragen. Wenn Sie die Schulden vollständig begleichen können, wird die Pfändung aufgehoben.

  2. Überprüfen Sie den Pfändungsbeschluss: Stellen Sie sicher, dass der Pfändungsbeschluss rechtmäßig ist und alle erforderlichen Angaben enthält. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

  3. Widerspruch einlegen: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Pfändung unrechtmäßig ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses Widerspruch einlegen. Sie sollten sich hierfür an einen Anwalt wenden.

  4. Vollstreckungsschutz beantragen: Der Vollstreckungsschutz kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Der Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeutet.

  5. Guthaben auf dem Konto reduzieren: Wenn Sie die Pfändung nicht vollständig begleichen können, sollten Sie versuchen, das Guthaben auf Ihrem Konto zu reduzieren, indem Sie offene Rechnungen begleichen oder Geld auf ein anderes Konto überweisen.

  6. Konto in P-Konto umwandeln: Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten, können Sie bis zu einem bestimmten Betrag (der sogenannte Pfändungsfreibetrag) über Ihr Konto verfügen, auch wenn eine Pfändung vorliegt. Sie sollten sich hierfür an Ihre Bank wenden.

In der Regel wird eine Kontopfändung an die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) gemeldet. Die Schufa ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Personen sammelt und bereitstellt. Die Meldung einer Kontopfändung an die Schufa kann sich negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen auswirken und dazu führen, dass er Schwierigkeiten hat, in Zukunft Kredite oder andere Finanzprodukte zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kontopfändung nicht automatisch zu einer negativen Schufa-Meldung führt. Die Schufa verarbeitet die Informationen und bewertet diese.


Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein spezielles Bankkonto, das in Deutschland dazu dient, das Existenzminimum von Personen zu schützen, die von einer Pfändung betroffen sind. Es ermöglicht Inhabern von gepfändeten Konten, einen bestimmten Betrag auf ihrem Konto zu behalten und damit die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, während das restliche Guthaben gepfändet wird, um ausstehende Schulden zu begleichen.

P-Konten bieten auch einige zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Inhaber. Zum Beispiel können Banken den Zugang zum geschützten Betrag nicht einschränken oder sperren, und das Guthaben auf einem P-Konto kann nicht für ausstehende Schulden von anderen Konten oder für offene Forderungen von Gläubigern verwendet werden.

Um ein P-Konto zu eröffnen, muss der Kontoinhaber ein entsprechendes Formular bei der Bank ausfüllen und die erforderlichen Nachweise erbringen, dass es sich um ein gepfändetes Konto handelt. In der Regel wird die Umstellung auf ein P-Konto innerhalb weniger Tage vollzogen. Es ist wichtig zu beachten, dass P-Konten in der Regel mit höheren Kontoführungsgebühren verbunden sind als herkömmliche Bankkonten.

Der Pfändungsfreibetrag, der auf einem P-Konto geschützt ist, beträgt derzeit monatlich 1.178,59 Euro für eine Einzelperson und 1.770,88 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Dieser Betrag kann höher sein, wenn Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Schuldners leben.

Es gibt drei Stufen des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto. Stufe besteht ein automatischer Pfändungsschutz auf dem P-Konto. Das heißt, der Schuldner muss nichts unternehmen, wenn sein Zahlungskonto bereits als P-Konto geführt wird. Auf der 2. Stufe muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der die Höhe des Pfändungsschutzes hervorgeht. Stufe 3: Pfändungsschutz durch Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde des öffentlichen Gläubigers (z.B. Finanzamt).

Es ist wichtig, schnell zu handeln, um weitere negative Auswirkungen wie zusätzliche Gebühren oder den Verlust des Kontos zu vermeiden. Es ist auch ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, um rechtliche Unterstützung zu erhalten.

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Pfändung durch das Finanzamt

Wenn das Finanzamt eine Pfändung durchführt, bedeutet dies in der Regel, dass Sie Steuerschulden haben und diese nicht beglichen haben. Das Finanzamt kann eine Pfändung durchführen, um Ihre Schulden zu begleichen.

Pfändungs- und Einziehungsverfügung: Das Finanzamt kann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausstellen, die es ihm ermöglicht, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden und zu verkaufen, um die ausstehenden Steuerschulden zu begleichen.

Eine Pfändung vom Finanzamt kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel:

  1. Kontopfändung: Das Finanzamt kann Ihr Bankkonto pfänden, um Ihre Steuerschulden zu begleichen. Dies bedeutet, dass das Finanzamt einen Teil oder das gesamte Guthaben auf Ihrem Konto beschlagnahmt.

  2. Lohn- und Gehaltspfändung: Wenn Sie eine Lohn- oder Gehaltseinkommen haben, kann das Finanzamt Ihren Arbeitgeber auffordern, einen Teil Ihres Gehalts oder Ihrer Löhne direkt an das Finanzamt zu überweisen, um Ihre Steuerschulden zu begleichen.

  3. Sachpfändung: Das Finanzamt kann auch Sachen pfänden, wie z.B. Ihr Auto oder Ihre Immobilie, um Ihre Steuerschulden zu begleichen. Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien oder Fahrzeuge, kann das Finanzamt pfänden und verkaufen, um die ausstehenden Steuerschulden zu begleichen.


Kann man eine Pfändung vom Finanzamt stoppen?

Es ist wichtig zu beachten, dass die Pfändung vom Finanzamt nicht automatisch gestoppt wird, wenn der Schuldner Maßnahmen ergreift, um die ausstehenden Steuerschulden zu begleichen oder eine Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren. Der Schuldner muss aktiv mit dem Finanzamt zusammenarbeiten und die notwendigen Schritte unternehmen, um die Pfändung zu stoppen oder zu reduzieren.

Es gibt bestimmte Schutzmaßnahmen für den Schuldner. Zum Beispiel gibt es einen Pfändungsfreibetrag, der dem Schuldner bleibt, um seine lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Außerdem kann der Schuldner Einspruch gegen die Pfändung einlegen und versuchen, eine Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren. Siehe auch P-Konto.

Es ist möglich, eine Pfändung vom Finanzamt zu stoppen oder zumindest zu reduzieren, wenn man schnell und proaktiv handelt. Hier sind einige mögliche Schritte:

  1. Einspruch gegen die Pfändung: Wenn der Schuldner der Meinung ist, dass die Pfändung ungerechtfertigt ist oder dass er nicht in der Lage ist, die ausstehenden Steuerschulden zu begleichen, kann er innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Einspruch gegen die Pfändung einlegen.

  2. Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren: Das Finanzamt kann einer Ratenzahlung oder einer Stundung zustimmen, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die ausstehenden Steuerschulden auf einmal zu begleichen. In diesem Fall kann das Finanzamt die Pfändung aussetzen oder reduzieren.

  3. Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen: Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 AO). Voraussetzung ist ein Rechtsbehelf (Einspruch) gegen den Steuerbescheid. Mehr Infos: AdV.

  4. Vollstreckungsschutz beantragen: Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungs­behörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 258 AO). Die Entscheidung hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu treffen. Die Einstellung oder Beschränkung ist nicht von einem Antrag des Vollstreckungsschuldners abhängig. Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme verbunden sind, begründen keine Unbilligkeit.

  5. Erlass beantragen: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO). Mehr Infos: Erlass

  6. Pfändungsfreibetrag erhöhen: Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass der aktuelle Pfändungsfreibetrag nicht ausreicht, um seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, kann er beim Finanzamt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen.

  7. Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt: Ein Steuerberater oder Anwalt kann dem Schuldner helfen, seine Rechte zu verstehen und die besten Optionen zu ermitteln, um die Pfändung zu stoppen oder zu reduzieren.

Wenn das Finanzamt eine Pfändung gegen Sie verhängt hat, sollten Sie sich umgehend an einen Steuerberater oder Anwalt wenden, um Ihre Rechte und Optionen zu besprechen und eine Lösung zu finden, die für Sie am besten geeignet ist.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner zuvor betriebliche Einkünfte erzielt hat.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Pfändung

EStG 
EStG § 76 Pfändung

EStR 
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

KStG 37
UStG 
UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

AO 
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

AO § 281 Pfändung

AO § 282 Wirkung der Pfändung

AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 286 Vollstreckung in Sachen

AO § 292 Abwendung der Pfändung

AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

AO § 294 Ungetrennte Früchte

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 296 Verwertung

AO § 298 Versteigerung

AO § 307 Anschlusspfändung

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 338 Gebührenarten

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 342 Mehrheit von Schuldnern

AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

AO § 281 Pfändung

AO § 282 Wirkung der Pfändung

AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 286 Vollstreckung in Sachen

AO § 292 Abwendung der Pfändung

AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

AO § 294 Ungetrennte Früchte

AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

AO § 296 Verwertung

AO § 298 Versteigerung

AO § 307 Anschlusspfändung

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 309 Pfändung einer Geldforderung

AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

AO §312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 314 Einziehungsverfügung

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 324 Dinglicher Arrest

AO § 338 Gebührenarten

AO § 339 Pfändungsgebühr

AO § 342 Mehrheit von Schuldnern

UStAE 
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 135 HGB Kündigung der OHG durch Privatgläubiger eines Gesellschafters

§ 357 HGB Pfändung der Saldogutschrift

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 368 HGB Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStDV muster-2
LStR 
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStH 4.2.1 22.1 46.2 76
BGB 232 377 394 400 562 562d 592 725 751 1205 1207 1210 1259 1278 1280 1290 1292

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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