Pfändungsrechner, Pfändungstabelle & Pfändungsfreigrenzen 2026
Mit dem Pfändungsrechner können Sie online berechnen, welcher Teil Ihres Nettoeinkommens bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung geschützt bleibt. Die Pfändungstabelle 2025/2026 gilt noch bis zum 30.06.2026. Ab dem 01.07.2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum 2026/2027.
Die Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum von Schuldnerinnen und Schuldnern. Je mehr gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, desto höher ist der unpfändbare Betrag. Arbeitgeber müssen bei Lohnpfändungen besonders sorgfältig rechnen, da Fehler zu Haftungsrisiken führen können.
Inhalt
Pfändungsrechner: Wie viel Einkommen ist pfändungsfrei?
Mit dem kostenlosen Pfändungsrechner berechnen Sie schnell und einfach, welcher Betrag Ihres monatlichen Nettoeinkommens gepfändet werden darf. Maßgeblich sind insbesondere:
- das monatliche Nettoeinkommen,
- die Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen,
- der Zeitraum der Pfändung,
- Sonderfälle wie Unterhaltspfändung, Sachbezüge oder mehrere Pfändungen.
Pfändungsrechner ab 2015 bis 6-2026
Infografik: Pfändung, Pfändungstabelle und P-Konto
Pfändungstabelle 2025/2026 und 2026/2027
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zeigt, welcher Teil des Arbeitseinkommens pfändbar ist. Sie wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Bis zum 30.06.2026 gelten noch die Werte 2025/2026. Ab dem 01.07.2026 gelten die neuen Werte 2026/2027.
Pfändungsfreigrenzen im Vergleich
| Unterhaltsberechtigte Personen | 01.07.2025 bis 30.06.2026 | 01.07.2026 bis 30.06.2027 |
|---|---|---|
| 0 | 1.559,99 € | 1.589,99 € |
| 1 | 2.149,99 € | 2.189,99 € |
| 2 | 2.469,99 € | 2.519,99 € |
| 3 | 2.799,99 € | 2.859,99 € |
| 4 | 3.119,99 € | 3.189,99 € |
| 5 oder mehr | 3.449,99 € | 3.519,99 € |
Wichtig: Die Beträge in der Tabelle zeigen die Grenze, bis zu der Arbeitseinkommen vollständig unpfändbar bleibt. Liegt das Nettoeinkommen darüber, ist nicht automatisch der gesamte Mehrbetrag pfändbar. Der genaue pfändbare Betrag ergibt sich aus der gesetzlichen Pfändungstabelle.
Pfändungstabelle ab 2015 bis 6-2026
Pfändungsfreigrenze: Was bedeutet das konkret?
Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens, der dem Schuldner trotz Pfändung verbleiben muss. Sie soll Miete, Lebensmittel, Energie, Versicherungen und den notwendigen Lebensunterhalt sichern.
Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?
- Monatliches Nettoeinkommen ermitteln.
- Unterhaltspflichten prüfen.
- Aktuellen Zeitraum bestimmen: vor oder nach dem 01.07.2026.
- Pfändungstabelle anwenden oder Pfändungsrechner nutzen.
- Sonderfälle wie Unterhaltspfändung oder unpfändbare Bezüge prüfen.
Beispiel: Keine Unterhaltspflicht ab 01.07.2026
Eine Arbeitnehmerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.580 € und keine Unterhaltspflichten. Ab 01.07.2026 liegt dieses Einkommen unter der Grenze von 1.589,99 €. Damit ist aus Arbeitseinkommen grundsätzlich nichts pfändbar.
Beispiel: Zwei Unterhaltspflichten ab 01.07.2026
Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 € und zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Die vollständige Unpfändbarkeitsgrenze liegt ab 01.07.2026 bei 2.519,99 €. Auch hier ist aus dem laufenden Arbeitseinkommen grundsätzlich nichts pfändbar.
Was darf nicht gepfändet werden?
Nicht alles, was Schuldner besitzen oder erhalten, darf gepfändet werden. Geschützt sind insbesondere Gegenstände des täglichen Lebens und bestimmte Einkommensbestandteile.
- notwendige Kleidung, Möbel und Haushaltsgeräte,
- Gegenstände, die für Beruf oder Ausbildung erforderlich sind,
- der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens,
- bestimmte Sozialleistungen, soweit Schutzvorschriften greifen,
- Kindergeld nur eingeschränkt und grundsätzlich zweckgebunden,
- bestimmte Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen.
Bei Arbeitseinkommen sind besonders die §§ 850a, 850b, 850c und 850d ZPO relevant. Bei Unterhaltspfändungen gelten strengere Regeln als bei gewöhnlichen Forderungen.
Gehaltspfändung richtig umsetzen: Leitfaden für Arbeitgeber
Bei einer Gehaltspfändung wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner. Er muss den pfändbaren Teil des Arbeitslohns berechnen, einbehalten und an den Gläubiger abführen.
Was muss der Arbeitgeber nach Zustellung tun?
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss prüfen: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner, welche Forderung wird vollstreckt?
- Drittschuldnererklärung abgeben: In der Regel muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen.
- Nettoeinkommen berechnen: Grundlage ist das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen, nicht immer nur der Auszahlungsbetrag.
- Unterhaltspflichten berücksichtigen: Nur nachgewiesene Unterhaltspflichten dürfen angesetzt werden.
- Pfändbaren Betrag abführen: Nur der nach Tabelle pfändbare Betrag darf an den Gläubiger gezahlt werden.
Typische Fehler bei der Lohnpfändung
- falsche Pfändungstabelle verwendet,
- Unterhaltspflichten nicht oder doppelt berücksichtigt,
- unpfändbare Entgeltbestandteile falsch behandelt,
- mehrere Pfändungen nicht nach Rangfolge sortiert,
- Unterhaltspfändung wie eine normale Forderungspfändung behandelt.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Bei mehreren Pfändungen oder unklarer Rangfolge kann eine Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht sinnvoll sein. So lassen sich Haftungsrisiken reduzieren.
Was tun bei Kontopfändung?
Bei einer Kontopfändung wird das Guthaben auf dem Girokonto gesperrt. Ohne Pfändungsschutzkonto kann auch Geld blockiert sein, das eigentlich für Miete, Lebensmittel oder Strom benötigt wird.
Sofortmaßnahmen bei Kontopfändung
- Bank kontaktieren und Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen.
- Pfändungsbeschluss prüfen und Forderungshöhe kontrollieren.
- Unterlagen zu Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen beschaffen.
- Erhöhten Freibetrag bescheinigen lassen, wenn Kinder oder weitere geschützte Leistungen vorhanden sind.
- Gläubiger kontaktieren und gegebenenfalls Ratenzahlung oder Vergleich verhandeln.
Pfändungsschutzkonto: Was schützt das P-Konto?
Ein Pfändungsschutzkonto schützt den monatlichen Grundfreibetrag bei einer Kontopfändung. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos muss bei der Bank beantragt werden.
P-Konto-Freibetrag ab 01.07.2026
- Grundfreibetrag: 1.589,99 € monatlich
- mit einer Unterhaltspflicht: 2.189,99 € monatlich
- mit zwei Unterhaltspflichten: 2.519,99 € monatlich
- mit fünf oder mehr Unterhaltspflichten: 3.519,99 € monatlich
Erhöhungen gelten nicht immer automatisch. Für Kindergeld, Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen ist regelmäßig eine Bescheinigung erforderlich.
Pfändung durch das Finanzamt: Was ist anders?
Eine Pfändung durch das Finanzamt erfolgt häufig wegen offener Steuerschulden, zum Beispiel Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Gewerbesteuer. Anders als private Gläubiger benötigt das Finanzamt keinen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Welche Pfändungen kann das Finanzamt durchführen?
- Kontopfändung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
- Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber,
- Pfändung von Forderungen gegenüber Kunden oder Auftraggebern,
- Sachpfändung durch Vollstreckungsbeamte,
- Zwangsvollstreckung in Immobilien in schweren Fällen.
Wie lässt sich eine Finanzamts-Pfändung stoppen?
- Rückstände sofort klären und Forderung prüfen.
- Stundung oder Ratenzahlung nach § 222 AO beantragen.
- Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn gegen den Steuerbescheid Einspruch läuft.
- Vollstreckungsschutz nach § 258 AO prüfen.
- P-Konto einrichten, wenn das Konto betroffen ist.
Tipp: Bei Pfändungen durch das Finanzamt sollten Betroffene sofort reagieren. Wer zu lange wartet, riskiert Kontosperren, Zahlungsausfälle und zusätzliche Vollstreckungskosten.
Privatinsolvenz prüfen: Wann ist das sinnvoll?
Wenn mehrere Pfändungen laufen und eine Rückzahlung realistisch nicht mehr möglich ist, kann eine Privatinsolvenz beziehungsweise Verbraucherinsolvenz ein Weg zur Entschuldung sein. Ziel ist die Restschuldbefreiung nach Ablauf des Verfahrens.
Wann sollte eine Privatinsolvenz geprüft werden?
- mehrere Gläubiger vollstrecken gleichzeitig,
- Kontopfändung und Lohnpfändung bestehen parallel,
- Ratenzahlungen sind dauerhaft nicht tragbar,
- Steuerschulden, Kredite oder Unterhaltsschulden wachsen weiter an,
- eine außergerichtliche Einigung ist gescheitert.
Vor einem Antrag sollte immer eine qualifizierte Schuldnerberatung, anwaltliche Beratung oder steuerliche Beratung eingeholt werden.
Aktuelles zur Pfändung 2026
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Ab dem 01.07.2026 steigt der vollständig unpfändbare Monatsbetrag ohne Unterhaltspflichten auf 1.589,99 €. Die Werte gelten bis zum 30.06.2027. Arbeitgeber, Lohnbüros und Schuldner sollten rechtzeitig auf die neue Pfändungstabelle umstellen.
Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen ist und damit im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsgrenzen gepfändet werden kann.
Corona-Hilfen: Zweckbindung beachten
Corona-Soforthilfen und bestimmte Überbrückungshilfen wurden von der Rechtsprechung wegen ihrer Zweckbindung besonders geschützt. Ob und wie weit ein Pfändungsschutz besteht, hängt jedoch stark von der konkreten Leistung, dem Empfänger und dem Zeitpunkt der Pfändung ab.
Energiepreispauschale: Einzelfall und Rechtslage beachten
Die Energiepreispauschale aus 2022 ist historisch weiterhin in einzelnen Vollstreckungsfällen relevant. Die Behandlung kann davon abhängen, ob sie als Arbeitslohn, Steuererstattung oder Kontoguthaben betroffen ist.
Häufige Fragen zum Pfändungsrechner und zur Pfändungstabelle
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2026?
Ohne Unterhaltspflichten bleibt monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 € vollständig unpfändbar. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag, zum Beispiel auf 2.189,99 € bei einer unterhaltsberechtigten Person.
Welche Pfändungstabelle gilt aktuell?
Bis zum 30.06.2026 gilt die Pfändungstabelle 2025/2026. Ab dem 01.07.2026 gilt die Pfändungstabelle 2026/2027.
Ist bei Einkommen über der Freigrenze alles pfändbar?
Nein. Oberhalb der Freigrenze wird der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle berechnet. Ein Teil des Mehrbetrags bleibt weiterhin geschützt.
Was zählt als Unterhaltspflicht?
Unterhaltspflichten können insbesondere gegenüber Kindern, Ehegatten, früheren Ehegatten oder bestimmten Verwandten bestehen. Für die Pfändungsberechnung müssen sie tatsächlich bestehen und in der Praxis regelmäßig nachgewiesen werden.
Schützt ein P-Konto automatisch alles Geld?
Nein. Das P-Konto schützt zunächst nur den Grundfreibetrag. Erhöhungen, zum Beispiel wegen Kindern, Kindergeld oder Sozialleistungen, müssen meist durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
Was sollten Arbeitgeber bei mehreren Pfändungen tun?
Arbeitgeber müssen die Rangfolge beachten. Bei Unsicherheiten kann eine Hinterlegung beim Amtsgericht sinnvoll sein. Fehler können zu Haftungsansprüchen führen.
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einer anerkannten Schuldnerberatung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Pfändung
EStGEStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
KStG 37
UStG
UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
AO
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 260 Angabe des Schuldgrundes
AO § 281 Pfändung
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 294 Ungetrennte Früchte
AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
AO § 296 Verwertung
AO § 298 Versteigerung
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 309 Pfändung einer Geldforderung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 338 Gebührenarten
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 260 Angabe des Schuldgrundes
AO § 281 Pfändung
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 294 Ungetrennte Früchte
AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
AO § 296 Verwertung
AO § 298 Versteigerung
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 309 Pfändung einer Geldforderung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
AO §312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 338 Gebührenarten
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
UStAE
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 135 HGB Kündigung der OHG durch Privatgläubiger eines Gesellschafters
§ 357 HGB Pfändung der Saldogutschrift
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 368 HGB Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes
§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
ErbStDV muster-2
LStR
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStH 4.2.1 22.1 46.2 76
BGB 232 377 394 400 562 562d 592 725 751 1205 1207 1210 1259 1278 1280 1290 1292

