Merkblatt zur grenzüberschreitenden Prüfungszusammenarbeit mit Steuerverwaltungen anderer Staaten

Hier ist eine Zusammenfassung des BMF-Schreibens vom 15. Mai 2025 (GZ: IV B 3 – S 1520/00014/004/003, DOK: COO.7005.100.2.12021527) zum Merkblatt über die grenzüberschreitende Prüfungszusammenarbeit:


🧾 Ziel des Merkblatts

Das BMF präzisiert die rechtlichen und praktischen Vorgaben für:

  • Gemeinsame steuerliche Außenprüfungen (Joint Audits)
  • Gleichzeitige Prüfungen durch mehrere Staaten
  • Anwesenheit von ausländischen/inländischen Prüfern bei Steuerprüfungen

Es ersetzt das bisherige Merkblatt vom 6. Januar 2017 und ergänzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch vom 29. Mai 2019.


⚖️ Rechtliche Grundlagen

  • §§ 10–12a EUAHiG (EU-Amtshilfegesetz)
  • § 117e AO für Drittstaaten
  • Völkerrechtliche Vereinbarungen (DBA, TIEA, OECD-Amtshilfeübereinkommen)

Informationsaustausch darf nur erfolgen, wenn voraussichtliche Erheblichkeit gegeben ist. Steuergeheimnis und Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.


🔍 Formen der Zusammenarbeit

1. Gemeinsame Prüfung (Joint Audit)

  • Gemeinsame Sachverhaltsermittlung und Würdigung
  • Ziel: einvernehmlicher Prüfungsbericht
  • Initiierung durch Finanzbehörden oder auf Anregung des Steuerpflichtigen möglich

2. Gleichzeitige Prüfung (Simultaneous Audit)

  • Parallel durchgeführte Prüfungen im In- und Ausland
  • Nur Informationsaustausch, keine gemeinsame Würdigung
  • Praktikabel bei geringerer Abstimmungstiefe

3. Anwesenheit von Bediensteten

  • Bei ausländischen oder inländischen Prüfungen möglich
  • Dürfen keine eigenen Maßnahmen vornehmen
  • Teilnahme nur unter inländischer Aufsicht zulässig

🛠️ Ablauf & Praxis

  • Initiierung erfolgt durch Finanzamt über das BZSt (zentrales Verbindungsbüro)
  • Anhörungspflicht bei Drittstaaten oder bei Anwesenheit außerhalb von Joint Audits
  • Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen bei EU-Fällen (außer bei überwiegenden Interessen Dritter)
  • 60-Tage-Frist zur Annahme/Ablehnung bei EU-Staaten
  • Gemeinsamer Prüfungsbericht bei Einigung über Sachverhalt – sonst getrennte Darstellung

Anwendung in der Praxis

  • Geeignet zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung
  • Besonders relevant bei Verrechnungspreisen, Betriebsstätten, hybriden Gestaltungen
  • Kann Grundlage für spätere Verständigungsverfahren oder APA nach § 89a AO sein

📌 Wichtig für Berater

  • Keine Pflicht zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen – aber Anregung möglich
  • Mandanten sollten frühzeitig informiert werden, da Ablaufhemmung (§ 171 AO) greift
  • Transparente Vorbereitung und Dokumentation sind entscheidend (ggf. Mustervorlagen nutzen)