Hier ist eine Zusammenfassung des BMF-Schreibens vom 15. Mai 2025 (GZ: IV B 3 – S 1520/00014/004/003, DOK: COO.7005.100.2.12021527) zum Merkblatt über die grenzüberschreitende Prüfungszusammenarbeit:
🧾 Ziel des Merkblatts
Das BMF präzisiert die rechtlichen und praktischen Vorgaben für:
- Gemeinsame steuerliche Außenprüfungen (Joint Audits)
- Gleichzeitige Prüfungen durch mehrere Staaten
- Anwesenheit von ausländischen/inländischen Prüfern bei Steuerprüfungen
Es ersetzt das bisherige Merkblatt vom 6. Januar 2017 und ergänzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch vom 29. Mai 2019.
⚖️ Rechtliche Grundlagen
- §§ 10–12a EUAHiG (EU-Amtshilfegesetz)
- § 117e AO für Drittstaaten
- Völkerrechtliche Vereinbarungen (DBA, TIEA, OECD-Amtshilfeübereinkommen)
Informationsaustausch darf nur erfolgen, wenn voraussichtliche Erheblichkeit gegeben ist. Steuergeheimnis und Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.
🔍 Formen der Zusammenarbeit
1. Gemeinsame Prüfung (Joint Audit)
- Gemeinsame Sachverhaltsermittlung und Würdigung
- Ziel: einvernehmlicher Prüfungsbericht
- Initiierung durch Finanzbehörden oder auf Anregung des Steuerpflichtigen möglich
2. Gleichzeitige Prüfung (Simultaneous Audit)
- Parallel durchgeführte Prüfungen im In- und Ausland
- Nur Informationsaustausch, keine gemeinsame Würdigung
- Praktikabel bei geringerer Abstimmungstiefe
3. Anwesenheit von Bediensteten
- Bei ausländischen oder inländischen Prüfungen möglich
- Dürfen keine eigenen Maßnahmen vornehmen
- Teilnahme nur unter inländischer Aufsicht zulässig
🛠️ Ablauf & Praxis
- Initiierung erfolgt durch Finanzamt über das BZSt (zentrales Verbindungsbüro)
- Anhörungspflicht bei Drittstaaten oder bei Anwesenheit außerhalb von Joint Audits
- Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen bei EU-Fällen (außer bei überwiegenden Interessen Dritter)
- 60-Tage-Frist zur Annahme/Ablehnung bei EU-Staaten
- Gemeinsamer Prüfungsbericht bei Einigung über Sachverhalt – sonst getrennte Darstellung
✅ Anwendung in der Praxis
- Geeignet zur Vermeidung von Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung
- Besonders relevant bei Verrechnungspreisen, Betriebsstätten, hybriden Gestaltungen
- Kann Grundlage für spätere Verständigungsverfahren oder APA nach § 89a AO sein
📌 Wichtig für Berater
- Keine Pflicht zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen – aber Anregung möglich
- Mandanten sollten frühzeitig informiert werden, da Ablaufhemmung (§ 171 AO) greift
- Transparente Vorbereitung und Dokumentation sind entscheidend (ggf. Mustervorlagen nutzen)