Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

OVG NRW: Rücknahme der Bewilligungen unionsrechtskonform


Hintergrund

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in mehreren Verfahren (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22, 4 A 274/23) entschieden, dass die Bewilligung von Corona-Soforthilfen 2020 in Nordrhein-Westfalen unionsrechtswidrig war, wenn sie an Unternehmen gewährt wurden, die Teil eines Unternehmensverbundes waren – ohne dass dieser Verbund bei der Antragstellung berücksichtigt wurde.


Was war passiert?

Die Kläger – Betreiber mehrerer Gastronomiebetriebe – hatten für jeden Betrieb getrennte Soforthilfe-Anträge beim Land NRW gestellt. Sie versicherten dabei jeweils, dass es sich um unabhängige Unternehmen handelt. Tatsächlich waren die Betriebe mittelbar oder unmittelbar miteinander verbunden, etwa durch gleiche Gesellschafter oder Geschäftsführungen.

Trotz zunächst bewilligter Soforthilfen nahm das Land NRW die Bescheide später zurück – wegen unzutreffender Angaben zum Unternehmensstatus. Die Verwaltungsgerichte hatten die Rücknahmen zunächst für rechtswidrig erklärt. Das OVG NRW hob diese Urteile nun auf.


Das sagt das OVG NRW

🔹 Verstoß gegen EU-Beihilfenrecht: Die Corona-Soforthilfen waren als staatliche Beihilfen im Sinne des europäischen Rechts nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmensverbundes berücksichtigt wurde.

🔹 Unrichtige Angaben im Antrag: Durch die Versicherung, kein verbundenes Unternehmen zu sein, wurde die Bewilligung rechtswidrig erwirkt. Ein Vertrauensschutz wurde den Klägern versagt – der europäische Unternehmensbegriff sei seit Jahren klar geregelt.

🔹 Keine Treuwidrigkeit des Landes NRW: Auch wenn die Antragsformulare missverständlich gewesen seien, durfte das Land die Bescheide zur Einhaltung des EU-Rechts zurücknehmen.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen:

Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtlich zulässig, wenn der Antrag unrichtige Angaben zum Unternehmensverbund enthielt – selbst bei fehlender Kenntnis oder irreführenden Formularen.

Vertrauensschutz greift nicht, wenn das EU-Beihilfenrecht einschlägig ist und die maßgeblichen Regeln öffentlich zugänglich waren.

📌 Besonders relevant für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Gesellschaften mit gleicher Beteiligungsstruktur.


Unsere Empfehlung

  • Prüfen Sie Bescheide zur Corona-Soforthilfe: Wurden im Antrag Unternehmenseigenschaften unzutreffend erklärt?
  • Dokumentieren Sie Entscheidungswege und Beteiligungsverhältnisse, falls Rückforderungen angekündigt oder bereits erfolgt sind.
  • Lassen Sie Widersprüche und Klagen rechtlich prüfen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fristversäumnisse oder EU-rechtliche Aspekte.
  • Nichtzulassungsbeschwerde möglich: Da die Revision nicht zugelassen wurde, kann nur das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin noch entscheiden.

Sie haben Fragen zur Rückzahlung von Corona-Hilfen?

Wir beraten Sie gern – rechtssicher, individuell und mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht.

📞 Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.


Quellenhinweis: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025