Unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch: BFH-Urteil verschärft Steuerregeln

Am 28. Oktober 2025 veröffentlichte das BMF einen koordinierten Ländererlass zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025 (X R 35/19). Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf Betriebsübertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch – insbesondere in der Nachfolgeplanung.


✅ Kernaussage des BFH

Wird ein Gewerbebetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch auf eine andere Person übertragen, aber der bisherige Unternehmer führt die gewerbliche Tätigkeit weiter, gilt Folgendes:

➡ Es liegt keine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG vor.
➡ Damit ist keine Buchwertfortführung möglich.
➡ Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

Das gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Gewerbebetriebe.


✅ Was bedeutet das in der Praxis?

Das bisher beliebte Modell:

  • Eigentumsübertragung auf die Kinder
  • Vorbehaltsnießbrauch für die Eltern
  • Weiterführung des Betriebs durch den Senior
    ✅ konnte bislang häufig steuerneutral erfolgen

➡ Das geht künftig nicht mehr.

Solange der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin Unternehmer bleibt, liegt kein echter Betriebsübergang vor – und damit entfällt die Begünstigung des § 6 Abs. 3 EStG.


✅ Was passiert, wenn der Nießbrauch später erlischt?

Erlischt der Nießbrauch unentgeltlich (z. B. durch Tod oder Verzicht), kann der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Erwerber übergehen – aber nur, wenn dieser dann die betriebliche Tätigkeit fortführt.


✅ Wichtige Ausnahmen: Wann Buchwertfortführung weiterhin möglich bleibt

Trotz der Verschärfung bestehen wichtige Ausnahmen:

✅ Land- und forstwirtschaftliche Betriebe – weiterhin Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch mit Buchwertfortführung möglich
✅ Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils bei Eintritt als Mitunternehmer
✅ Vorbehaltsnießbrauch bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
✅ Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Diese Fälle bleiben weiterhin steuerneutral begünstigt.


✅ Ab wann gilt die neue Rechtslage?

Übertragungen ab dem 17. April 2025

  • neue BFH-Grundsätze verpflichtend
  • keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch

Übertragungen vor dem 17. April 2025

  • wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind:
    • BFH-Grundsätze gelten grundsätzlich ebenfalls
    • aber: Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag kann aus Vertrauensschutz weiterhin Buchwertfortführung genutzt werden

✅ Relevanz für die Nachfolgeplanung

Dieser Beschluss betrifft viele klassische Nachfolgemodelle, insbesondere wenn:

  • Unternehmer Immobilien oder Betriebsvermögen an Kinder übertragen
  • der Seniorvorbehaltsnießbrauch erhält
  • der Betrieb faktisch weiter vom Senior geführt wird

➡ Ab 17.04.2025 ist eine steuerneutrale Buchwertübertragung in diesen Fällen nicht mehr möglich.


✅ Fazit

Der BFH zieht die Grenze für steuerneutrale Betriebsübertragungen deutlich enger.
Wer die Nachfolge mit Vorbehaltsnießbrauch gestalten will, muss die Struktur genau prüfen – insbesondere bei gewerblichen Betrieben.

Für bestehende Gestaltungen kann ein Vertrauensschutzantrag sinnvoll sein. Für geplante Übertragungen ab 2025 ist häufig eine Umstrukturierung oder andere Nachfolgelösung erforderlich.

Wir unterstützen gerne bei:

  • Nachfolgeplanung
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