Steuerstundungsmodelle: Endgültiger Verlust bei Aufgabe verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt: Verluste aus Steuerstundungsmodellen verfallen endgültig, wenn sie nicht mehr mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden können – etwa infolge einer Insolvenz. Auch sog. definitive Verluste fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist selbst dann ausgeschlossen, wenn der Betrieb endgültig aufgegeben wurde.


🔎 Hintergrund: Was ist ein Steuerstundungsmodell?

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG liegt regelmäßig vor, wenn

  • mehr als 10 Personen beteiligt sind,
  • der Anleger keinen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nimmt und
  • Verluste bewusst zur Steuerminderung konzipiert wurden.

Seit 2006 gilt: Verluste aus solchen Modellen dürfen nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.


⚠️ Was hat der BFH entschieden?

  • Keine Ausnahme für definitive Verluste: Auch wenn z. B. durch eine Insolvenz des Fonds endgültig feststeht, dass keine künftigen Gewinne mehr erzielt werden können, dürfen die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • Verfassungsgemäß: Diese Regelung ist nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig – weder wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz noch wegen fehlender Leistungsfähigkeit.
  • Auch Sonderbetriebsausgaben betroffen: Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen – etwa aus Gesellschafterdarlehen – sind ebenfalls nach § 15b EStG gesperrt.

💬 Praxistipp

Ein Ausweichen ist nicht möglich. Die Versuche, die Verlustverrechnungsbeschränkung durch vorzeitige Veräußerung oder Betriebsaufgabe zu umgehen, wurden vom BFH ausdrücklich verworfen. Die Sperre bleibt auch dann bestehen, wenn objektiv keine Verrechnung mehr möglich ist.


Was gilt nicht als Steuerstundungsmodell?

§ 15b EStG greift nicht, wenn Sie

  • das Modell selbst aktiv mitgestalten (z. B. als Initiator oder aktiver Geschäftsführer),
  • einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte ausüben oder
  • eine unternehmerische Beteiligung mit echten Mitspracherechten innehaben.

📝 Fazit für Anleger:

Wer in ein Steuerstundungsmodell investiert hat, sollte die Risiken kennen:

  • Verlustverfall bei Aufgabe oder Insolvenz,
  • keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, selbst bei wirtschaftlich unverschuldeter Totalpleite,
  • auch persönliche Investitionen wie Gesellschafterdarlehen können betroffen sein.

Lassen Sie Ihre Beteiligungen und Verlustvorträge im Zweifel steuerlich prüfen, um Klarheit über mögliche Konsequenzen zu erhalten.