Rechnungsabgrenzungsposten: Wann sie gebildet werden und worauf Sie achten müssen

In der Welt der Bilanzierung sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ein wichtiges Instrument, um Aufwendungen und Erträge dem richtigen Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Doch wann genau müssen sie gebildet werden und gibt es Ausnahmen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen und Fallstricke.

Was sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)?

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf sogenannte transitorische Posten beschränkt. Das bedeutet, es handelt sich um Ausgaben oder Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber erst der Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind.

Wichtig: Die Bildung eines RAP ist nur zulässig, wenn die vor dem Abschlussstichtag angefallenen Ausgaben oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Der Unterschied zu antizipativen Posten

Antizipative Posten hingegen (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen) dürfen nur in Ausnahmefällen als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Soweit sich daraus bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben, sind diese als solche zu bilanzieren.

Wann liegt eine „bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag“ vor?

Die Rechtsprechung hat hierzu verschiedene Fälle präzisiert:

  • Gegeben ist eine „bestimmte Zeit“ beispielsweise bei:
    • Monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Mietvorauszahlungen.
    • Vorauszahlungen für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe.
    • Fällen, in denen eine Schätzung der bestimmten Zeit auf allgemeingültigen Maßstäben beruht.
    • Der Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten.
    • Zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen.
  • Keine „bestimmte Zeit“ liegt hingegen vor, wenn:
    • Die Bestimmung des Zeitraums auf einer individuellen Schätzung des Steuerpflichtigen beruht, die sich ändern könnte.
    • Es sich um die planmäßige oder betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts handelt.

Praktische Beispiele und Besonderheiten

Die Anwendung von Rechnungsabgrenzungsposten kann in der Praxis vielfältig sein. Hier einige wichtige Beispiele und Urteile:

  • Abschlussgebühren: Sie wirken sich in der Regel unmittelbar bei Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind nicht passiv abzugrenzen.
  • Anzahlungen: Erhaltene Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung können nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung und nicht als erhaltene Anzahlung passiviert werden.
  • Auflösung von RAP bei Zinsaufwand: RAP im Zusammenhang mit Zinsaufwand sind ratierlich über die Darlehenslaufzeit aufzulösen, bei Tilgungsdarlehen degressiv, bei Endfälligkeitsdarlehen linear.
  • Kfz-Steuer: Für gezahlte Kfz-Steuer ist ein aktiver RAP zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
  • Leasingverträge mit degressiven Raten (Immobilienleasing): Hier ist die Summe der Mieten in gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen, der übersteigende Teil in den ersten Jahren ist zu aktivieren.
  • Maklerprovisionen: Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag kann kein aktiver RAP gebildet werden.
  • Honorare: Im Voraus erhaltene Honorare sind als passiver RAP abzugrenzen, wenn sie zeitraumbezogen sind und eine Dauerverpflichtung besteht.
  • Investitionszuschüsse: Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sind grundsätzlich nicht passiv abzugrenzen.

Fazit

Rechnungsabgrenzungsposten sind essenziell für die korrekte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Unterscheidung zwischen transitorischen und antizipativen Posten sowie die genaue Definition einer „bestimmten Zeit“ sind dabei von zentraler Bedeutung. Fehler können hier schnell zu falschen Jahresabschlüssen führen.


Haben Sie Fragen zur korrekten Handhabung von Rechnungsabgrenzungsposten in Ihrem Unternehmen? Wir beraten Sie gerne!

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