Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer: Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zählen mit

📅 Urteil des FG Münster vom 14.04.2025, Az. 3 K 483/24 F
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision anhängig beim BFH: II R 28/25

Die Einhaltung der Lohnsummenregelung ist entscheidend für die erbschaftsteuerliche Begünstigung betrieblichen Vermögens. Doch welche Vergütungen zählen überhaupt zur Lohnsumme? Das Finanzgericht Münster hat mit aktuellem Urteil klargestellt:

Auch angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhöhen die Lohnsumme nach § 13a ErbStG.

Der Fall

Die Klägerin – eine Kommanditgesellschaft (KG) – beschäftigte ihre Gesellschafter auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen. Nach dem Tod eines Altgesellschafters erbten zwei Personen Anteile an der KG und bezogen für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft angemessene Vergütungen auf Grundlage von Anstellungsverträgen.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen jedoch nicht als lohnsummenwirksam an und stützte sich auf die Verwaltungsauffassung nach H E 13a.5 ErbStH 2020, wonach nur Vergütungen i. S. d. § 19 EStG berücksichtigt werden.

Das Urteil des FG Münster

Der 3. Senat gab der Klage statt – mit wegweisenden Aussagen:

  • Maßgeblich ist die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand (z. B. in der GuV unter „Löhne und Gehälter“), nicht die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG.
  • Entscheidend sei, dass es sich um entgeltliche Leistungen auf Basis eines Anstellungsvertrags handele – und nicht um Gewinnanteile.
  • Die gesetzliche Formulierung „Löhne und Gehälter“ in § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. sei nicht eindeutig, aber auch nicht einschränkend auf § 19 EStG zu verstehen. Andere Steuergesetze (z. B. § 31 GewStG) verwendeten eine explizite Bezugnahme – was im ErbStG gerade fehle.
  • Das FG verweist auf die Systematik des Handelsrechts (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) sowie die Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der GuV vorsehen.
  • Auch Sinn und Zweck der Lohnsummenregelung – der Erhalt von Arbeitsplätzen – sprechen für eine weite Auslegung.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist besonders für Familienunternehmen in Personengesellschaftsform relevant. Denn:
Vergütungen an mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer können die Lohnsumme erhöhen – und damit zum Erhalt der Steuervergünstigungen beitragen.

Das kann insbesondere im Fall von Nachfolgeregelungen und Betriebsübertragungen einen entscheidenden Unterschied machen.

Aber Achtung:

Die Finanzverwaltung folgt bislang einer restriktiveren Linie. Die Revision ist beim BFH anhängig (II R 28/25). Unternehmen sollten sich daher auf mögliche Veränderungen der Rechtsprechung einstellen und Vergütungsmodelle sorgfältig dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.


Fazit

Die Entscheidung des FG Münster stärkt die unternehmerische Nachfolgeplanung und betont den wirtschaftlichen Gehalt von Tätigkeitsvergütungen – unabhängig vom steuerlichen Einkunftsbegriff.

Sie planen eine Übertragung von Unternehmensanteilen oder möchten prüfen, wie Sie die Lohnsummenregel sicher erfüllen?
Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der steueroptimalen Gestaltung.


Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.04.2025 – Az. 3 K 483/24 F