📅 Beschluss vom 30.05.2025, BFH IX B 19/25
📍 Quelle: Bundesfinanzhof, Mitteilung vom 21.06.2025
⚖️ Hintergrund: DSGVO trifft Finanzgerichtsbarkeit
In seinem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wer bei einem Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren richtiger Ansprechpartner ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Verfahrensbeteiligte Einsicht in personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren verlangen.
📌 Der Leitsatz im Wortlaut
„Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.“
🧾 Was bedeutet das konkret?
✅ Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?
Nicht der Senat (Spruchkörper), der über die finanzgerichtliche Sache entscheidet, sondern die Verwaltung des Gerichts bzw. Gerichtsleitung ist datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
➡️ Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist daher nicht im Rahmen des Verfahrens beim Spruchkörper geltend zu machen, sondern bei der Gerichtsverwaltung.
👤 Relevanz für Steuerpflichtige & Berater
Gerade im Rahmen von steuerlichen Verfahren vor Finanzgerichten kommt es immer wieder vor, dass Mandanten Einsicht in ihre gespeicherten Daten verlangen – etwa zur Prüfung von Verfahrensfehlern oder zur Vorbereitung weiterer Rechtsmittel.
Diese Entscheidung macht deutlich:
- Ein Antrag nach Art. 15 DSGVO ist kein prozessualer Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren
- Zuständig ist ausschließlich die Verwaltung des Gerichts
- Der Spruchkörper selbst wird nicht zur Bearbeitung verpflichtet
💡 Unser Hinweis aus Beratungssicht
- Möchte Ihr Mandant Auskunft über verfahrensbezogene personenbezogene Daten erhalten, z. B. gespeicherte Informationen über Richter, Sachbearbeiter, Vermerke o. ä., so ist die DSGVO kein „Beweismittel“ im Verfahren selbst
- Der Antrag muss außerhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens gestellt werden – bei der Behördenleitung des Gerichts
📞 Unterstützung für Ihre Mandanten
Als steuerliche Prozessvertretung prüfen wir für Sie:
- Zulässigkeit und Erfolgsaussichten eines DSGVO-Auskunftsersuchens
- Abgrenzung zu Einsichtsrechten nach § 91 AO und § 364 AO
- Prozessuale Auswirkungen im Rahmen finanzgerichtlicher Verfahren
- Datenschutzkonforme Akteneinsichts- und Informationsstrategien
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Anliegens stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.